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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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aber die Polizei herbeizurufen und bei ihr die Personalien zu hinterlassen. Grundsätzlich kommt es bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht immer auch zu einer Verhängung eines Fahrverbotes – außer, wenn der Schaden äußerst gering ist. Dies kann man dann annehmen, wenn der Schaden unter 500,- € liegt.
    In vorliegendem Fall war der Schaden aber mit über 1.000,- € angegeben. In der Akte befand sich jedoch kein Gutachten über die tatsächliche Schadenshöhe. Der Schadenswert war von der Polizei einfach so geschätzt worden.
    Es gelang uns, die Schadenshöhe des von Karsten H. verursachten Unfalls mit einem Wert von unter 500,- € nachzuweisen. So wurde das Verfahren gegen Karsten H. gegen Zahlung einer kleinen Geldbuße eingestellt. Zu einem Fahrverbot kam es nicht.
    Merke: Achten Sie stets auf geschätzte Kosten und lassen Sie diese im Zweifel von einem Gutachter schätzen.
20. Kosten für den Zuparker
    Elisabeth K. legte eine Rechnung vor mich hin, nach der sie 268,- € für Abschleppkosten bezahlen sollte. Aber nicht ihr eigener Wagen war abgeschleppt worden, sie hatte einen ihr unbekannten Wagen abschleppen lassen, der ihre Zufahrt zugeparkt hatte. Und das, obwohl dort ein großes Schild mit der Aufschrift stand: »Widerrechtlich geparkte Pkws werden kostenpflichtig abgeschleppt!« Aus diesem Grunde hatte Elisabeth K. das Abschleppunternehmen angerufen und es beauftragt, den unrechtmäßig parkenden Pkw abzuschleppen. Und nun war sie der Meinung, dass sich das Abschlepp­unternehmen die Kosten vom Halter des abgeschleppten Pkws holen müsste.
    Diese Rechtsauffassung ist falsch!
    Wer den Auftrag gibt, einen Pkw abschleppen zu lassen, der hat auch für die Abschleppkosten aufzukommen. Allerdings hat der Auftraggeber das Recht, sich die Abschleppkosten vom widerrechtlich Parkenden zurückzuholen. Aber vorstrecken muss der Auftraggeber die Kosten für das Abschleppunternehmen auf jeden Fall. Bis er dann an sein Geld kommt, kann eine Zeit vergehen, im Zweifel muss er es sogar einklagen.
    Merke: Wer die Musik bestellt, zahlt sie auch.
21. Der Dreizehnjährige und das Autoschloss
    Kai S. ist Vater eines 13-jährigen Sohnes. Vater und Sohn hatten eines Tages mit dem Auto einen Ausflug in die Innenstadt unternommen und wollten dort neue Sportschuhe kaufen. Kai S. fuhr einen älteren Wagen, der noch nicht über eine Zentralverrieglung verfügte. Sie hatten den Pkw geparkt, Kai S. hatte zwar die Fahrer­tür abgeschlossen, die Beifahrertür hatte sein 13-jähriger Sohn jedoch unverschlossen gelassen. Als beide nach dem Einkauf zurückkamen, hatten sie einen Bußgeldbescheid an der Windschutzscheibe heften. Und genau diesen Bußgeldbescheid legte mir Kai S. vor. Er war der Meinung, dass er nicht verpflichtet sei, seinen Pkw abzuschließen.
    Aber da lag er falsch. Grundsätzlich ist jeder Pkw-Halter und Pkw-Führer verpflichtet, seinen Pkw ordnungsgemäß vor dem Zugriff von Dritten zu verschließen.
    Kai S. wandte aber ein, dass er nicht für seinen Sohn hafte. Er verwies auf vorangegangene Gespräche, in denen ich ihn darüber belehrt hatte, dass der Satz »Eltern haften für ihre Kinder« nicht haltbar sei. Grundsätzlich hatte Kai S. da recht. Eltern haften nämlich nicht für ihre Kinder, insbesondere dann nicht, wenn sie regelmäßig darauf achtgeben, dass sich ihre Kinder ordnungsgemäß verhalten. In diesem Falle haftete Kai S. allerdings nicht als Vater für seinen Sohn, sondern als Halter und Führer seines Pkws. Kai S. war dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug im Straßenverkehr vor Zugriffen Dritter verschlossen ist. Er hatte also auch dafür zu sorgen, dass sein Sohn die Beifahrertür ordnungsgemäß verriegelt. Dies hatte jener versäumt. Der Bußgeldbescheid war zu Recht ergangen.
    Merke: Der Halter haftet für die Sicherheit des Pkws.
    Aber: Hätte Kai S. seinen Pkw beispielsweise an seinen Bruder verliehen, dann hätte er der Bußgeldbehörde mitteilen können, dass der Pkw verliehen gewesen sei. Als Fahrzeughalter hätte er dann keine Chance gehabt, auf den Wagen achtzugeben. Was die Angabe zum Fahrer anbelangt, hätte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können, denn bei Verfahren gegen einen Familienangehörigen, in dem Falle gegen den eigenen Bruder, steht einem ein Aussageverweigerungsrecht zu. Es wäre denkbar gewesen, dass das Bußgeldverfahren gegen Kai S. eingestellt worden wäre. Allerdings hätte es sein können, dass Kai S. in der Zukunft ein Fahrtenbuch hätte
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