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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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die Straßenverkehrsgefährdung und die Trunkenheitsfahrt. Bei den Trunkenheitsfahrten ist allerdings die Promillezahl zu beachten, denn die Staatsanwaltschaften können ab 1,3 Promille davon ausgehen, dass die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich, also nicht fahrlässig begangen wurde. Wer also so viel Alkohol verträgt, muss damit rechnen, dass ihm die Staatsanwaltschaft Absicht, das heißt, Vorsatz unterstellt. In diesem Falle springt die Rechtsschutzversicherung nicht ein. Allerdings kann es auch sein, dass bei einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration (diese kann schon bei 2,0 Promille vorliegen) der Vorsatz wieder entfällt. Es kommt, wie die Juristen eben so gerne sagen, immer auf den Einzelfall an, das heißt, welchen Eindruck der Täter hinterlassen hat und wie dieser Eindruck gewertet wird. Für die Verteidiger kann es deshalb oft ein wichtiges Ziel sein, die Verurteilung für eine »fahrlässige« Trunkenheitsfahrt zu erreichen, da so die Kosten der Verteidigung von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
    Merke: Lassen Sie es nicht darauf ankommen, lassen Sie den Wagen einfach stehen, wenn Sie Alkohol getrunken haben!
4. Navigationssystem und Versicherungsschutz
    Hendrik P. hatte in einer deutschen Großstadt einen Pkw bei einem internationalen Autovermieter angemietet. Im Mietvertrag hatte er eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 950,- € abgeschlossen.
    Hendrik P. hatte auf dieser Fahrt Pech. Er war ortsunkundig und musste jede Adresse, die er ansteuern wollte, in das Navigationssystem eingeben. Da er unter erhöhtem Zeitdruck stand, tat er dies während der Fahrt. Natürlich war er durch das Programmieren des Navigationssystems im Straßenverkehr nicht so aufmerksam, wie er es hätte sein müssen. Und so kam es zum Auffahrunfall. Natürlich ärgerte er sich über sein Verhalten, aber es half ja nichts.
    Als die Polizei eintraf und ihn nach dem Unfallhergang fragte, erklärte er freimütig, dass er nicht aufmerksam gewesen war, da er sein Navigationsgerät programmiert hatte. Aus diesem Grunde war er auf den vorausfahrenden Pkw aufgefahren.
    Zum Glück hatte es keinen Personenschaden gegeben und Hendrik P. hatte sich schon damit abgefunden, dass ihn diese Unaufmerksamkeit die Selbstbeteiligung der Versicherungsprämie in Höhe von 950,- € zzgl. des Bußgeldes kosten würde. Aber die böse Überraschung kam noch!
    Nach sechs Wochen meldete sich die Mietwagenfirma und verlangte von ihm die Erstattung des gesamten Schadens. Hendrik P. berief sich auf die Haftungsfreistellung und die abgeschlossene Vollkaskoversicherung, aufgrund der er nur 950,- € zu zahlen hätte. Aber die Versicherung des Vermieters behauptete, dass sich Hendrik P. durch das Programmieren des Navigationsgerätes während der Fahrt grob fahrlässig im Straßenverkehr verhalten hätte, und wollte deswegen den kompletten Schaden ersetzt haben.
    Die Versicherungsgesellschaft hatte recht. Das Programmieren eines Navigationssystems und eine damit einhergehende Unaufmerksamkeit, die zu einem Auffahrunfall führt, stellen keinen alltäglichen Fahrfehler dar. Die Rechtsprechung sieht darin tatsächlich ein grob fahrlässiges Verhalten. Und wer grob fahrlässig einen Schaden verursacht, kann sich nicht auf eine vereinbarte Haftungsfreistellung im Rahmen einer Vollkaskoversicherung berufen. Dies bedeutete für Hendrik P., dass er den gesamten Schaden am Pkw aus eigener Tasche bezahlen musste.
    Merke: Das Navigationsgerät während der Fahrt zu bedienen, kann fatale Folgen haben – nicht nur finanzielle. Seien Sie sich bewusst, dass Sie damit wirklich grob fahrlässig handeln.
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