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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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Manchmal lassen sich Versicherungen nur durch Gutachten überzeugen. Deshalb kann ein erstes Ziel bei einem Streit mit einer Versicherung auch sein, deren Bereitschaft zu erhalten, die Kosten für ein Gutachten zu übernehmen.
2. Die gekündigte Krankenversicherung
    Markus Z. war gesetzlich krankenversichert. Da er in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit seinen Zähnen gehabt hatte, entschied er sich, eine private Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Vor Kurzem war ihm ein Werbeprospekt ins Haus geflattert, der genau für eine solche Versicherung warb. Er ließ sich den Versicherungsantrag zusenden und begab sich, bevor er ihn ausfüllte, noch einmal zu seinem Zahnarzt. Diesen fragte er, ob er in den Antrag hineinschreiben könne, dass seine Zähne alle tipptopp seien. Der Zahnarzt bestätigte ihm dies.
    Dennoch war Markus Z. ein wenig unsicher, da er seinen Zahnarzt ja auch deshalb aufgesucht hatte, weil noch ein Zahn abschließend mit einer Krone zu verschließen war. Doch der Zahnarzt bestätigte ihm, dass diese Behandlung schon längst abgeschlossen sei und der endgültige Verschluss keine Behandlung mehr darstelle. Die Kosten für diese Behandlung zahlte Markus Z. selbst.
    Er folgte seinem Arzt und teilte der Versicherung mit, dass sich seine Zähne in einem sehr guten Zustand befänden und dass keine Behandlung mehr anstünde. Dann unterzeichnete er den Versicherungsantrag. In diesem Versicherungsantrag erklärte er auch sein Einverständnis, dass die Versicherung im Bedarfsfall bei seinem Zahnarzt alle notwendigen Informationen einholen könne. Den Arzt entband er so von seiner Schweigepflicht.
    Als Markus Z. dann ein Jahr und neun Monate später die zweite Zahnarztrechnung bei seiner privaten Zusatzversicherung einreichte, flatterte ihm die fristlose Kündigung ins Haus. Die erste Rechnung nach sieben Monaten war bezahlt worden, ohne Beanstandungen, ohne Nachfragen. Unglücklicherweise hatte sich genau der Zahn wieder entzündet, der zuletzt mit der Krone überzogen worden war. Merkwürdig erschien, dass die Versicherung überhaupt die erste Rechnung bezahlt hatte, bei der zweiten wurde sie dann wohl misstrauisch.
    Die Kündigung wurde damit begründet, dass Markus Z. vorvertragliche Pflichtverletzungen begangen habe, dass er die Versicherungsgesellschaft mit falschen Informationen getäuscht und sich nur dadurch den Versicherungsvertrag erschlichen habe. Die Versicherungsgesellschaft berief sich darauf, dass Markus Z. erklärt hätte, seine Zähne seien in tadellosem Zustand, obwohl damals noch eine laufende Behandlung stattgefunden hätte.
    Der außergerichtliche Schriftverkehr brachte keinen Erfolg, wir mussten Klage einreichen.
    Das Recht war auf unserer Seite, denn ein Versicherungsnehmer muss zwar im Versicherungsvertrag alle gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten – und in diesem Rahmen muss er auch die gestellte Frage nach bestehenden Erkrankungen wahrheitsgemäß beantworten. Da die Behandlung in diesem Falle allerdings abgeschlossen war, musste Markus Z. diese nicht mehr benennen. Darüber hinaus hätte die Versicherungsgesellschaft selbst nach Einreichung der ersten Rechnung überprüfen können und auch müssen, inwieweit sie ein Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages hat. Da sie dies nicht tat, war ihr Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages verjährt. Denn die Versicherungsgesellschaft muss innerhalb eines Jahres ab Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes den Versicherungsvertrag anfechten. Diese Frist war abgelaufen.
    Merke: Achten Sie immer darauf, dass Ihre Angaben in einem Versicherungsvertrag vollständig und korrekt sind. Machen Sie keine falschen Angaben, sonst erwischt Sie nach Jahren vielleicht ein Bumerang.
3. Die Rechtsschutzversicherung für Verkehrssünder
    Nun glauben Sie bloß nicht, dass Sie Straftaten begehen und sich immer auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung von einem Anwalt verteidigen lassen können. Rechtsschutzversicherungen haben Klauseln in ihren Verträgen, nach denen eine Verteidigung in Strafsachen nur bei sogenannten Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht kommt. Wenn Sie also eine Straftat absichtlich und vorsätzlich begehen, scheidet der Rechtsschutz aus. Ansonsten wäre es ja denkbar, dass Sie zum Beispiel einen Banküberfall verüben und sich dann von der eigenen Rechtsschutzversicherung den Anwalt für die Verteidigung in diesem Fall bezahlen lassen könnten.
    Klassische Fahrlässigkeitsdelikte sind zum Beispiel
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