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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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Geldstrafe bekommen, die mindestens zwei Monatsgehältern entsprochen hätte. Doch die Polizei hatte ihn nicht aufgegriffen. Ihr wurde nunmehr am Montagmorgen mitgeteilt, dass Stephan M. am Samstagabend von der Straße abgekommen war und fluchtartig in einer Panikreaktion das Weite gesucht hätte.
    Stephan M. erhielt wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid. Wegen einer Trunkenheitsfahrt wurde er nicht bestraft.
4. Der anonyme Alkoholiker – Teil 1
    Detlef L. war beim Fußballtraining gewesen und hatte danach noch den Geburtstag eines Freundes mit ein paar Bier gefeiert. Er erklärte mir, dass er nur in den Wagen gestiegen war, weil er am nächsten Morgen früh rausmusste. Als die Polizei ihn stoppte, hatte er 1,5 Promille Atemalkohol. Die später gemachten Blutproben ergaben Werte von 1,51 und 1,58 Promille.
    In der Regel wird bei diesen Werten der Führerschein für mindestens 9 Monate entzogen. Es gibt aber bis zu einer Promillegrenze von 1,6 unter bestimmten Bedingungen eine Möglichkeit, diese Frist zu verkürzen, und die erklärte ich Detlef L.
    Wer Ersttäter ist und nicht über 1,6 Promille hatte, ist ein Kandidat für das Mainzer-Modell. Mit dem Mainzer-Modell konnte Detlef L., da er Ersttäter war und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landratsamtes vorlegen konnte, eine Sperrzeitverkürzung erreichen, das heißt, er hatte die Möglichkeit, die 9 Monate Führerscheinsperre zu verkürzen. Um diesen Antrag für eine Sperrzeitverkürzung stellen zu können, musste er zuvor allerdings auch einen Nachschulungskurs beim TÜV erfolgreich absolviert haben. Das gelang ihm.
    So stellte ich im Rahmen eines Gnadengesuches bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit. Dem Antrag wurde entsprochen, Detlef L. erhielt seinen Führerschein nach 6 Monaten zurück.
    Merke: Wer sich rechtzeitig nach einer Trunkenheitsfahrt mit der Aufarbeitung seiner Tat beschäftigt, das heißt einsieht, dass er Mist gebaut hat, hat die Chance, mit einer möglichst geringen Strafe davonzukommen.
5. Der anonyme Alkoholiker – Teil 2
    Vor mir saß Theo R. und berichtete, dass ihm der Führerschein vorläufig entzogen worden war. Die Polizei hätte bei ihm eine Blutprobe mit 1,9 Promille gemessen. Die zweite Blutprobe, die etwa 40 Minuten danach entnommen worden war, hätte immer noch einen Wert von 1,8 Promille ergeben.
    Ich erklärte ihm, dass er seinen Führerschein nicht automatisch nach der ihm auferlegten Sperrfrist von 10–12 Monaten wiederbekommen würde. Zudem sagte ich ihm, dass nach Ablauf der Sperrfrist das Landratsamt von ihm eine medizinisch-psychologische Untersuchung erwarte. In dieser Untersuchung müsse er nachweisen, dass er nicht alkoholgefährdet sei und damit keine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen würde. Meinem Mandanten entfuhr sofort die lautstarke Bemerkung, dass er kein Alkoholiker sei. Ich hatte einige Mühe, ihm beizubringen, dass jeder, der mit über 1,6 Promille im Straßenverkehr unterwegs ist, als so alkoholgewöhnt eingestuft wird, dass man ihn für einen alkoholgefährdeten Menschen hält, und damit grundsätzlich seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infrage gestellt ist. Ich erklärte ihm, dass er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nur dann bestehen würde, wenn er vorab mindestens sechs Monate lang an den Sitzungen der Anonymen Alkoholiker in seinem Ort teilnehmen würde. Darüber hinaus müsse er einen Vorbereitungskurs absolvieren, um sich auf die teils schwierigen Fragen der medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzubereiten. Er ging wutentbrannt von dannen.
    Es dauerte einige Tage, bis er wieder bei mir erschien und mich bat, ihm noch einmal genauestens aufzuschreiben, was er nun tun müsse, um nach Ablauf der Sperrfrist sofort seinen Führerschein wiederzuerhalten. Er hielt sich dann auch an alles, was ich ihm notierte, und bekam seinen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist sofort wieder.
    Merke: Wer mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr aufgegriffen wird, bekommt seinen Führerschein ohne eine MPU in der Regel nicht wieder.
6. Der Nachtrunk
    Die Polizei warf Willi W. eine Trunkenheitsfahrt vor. Die Polizeibeamten hatten ihn allerdings erst aufgegriffen, als er bereits zu Hause war. Sie nahmen Willi W. mit und brachten ihn in ein Krankenhaus, wo ihm Blut abgenommen wurde. Die Blutprobe ergab tatsächlich einen Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille. Der zweite
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