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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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opfern. – Genauso war es bei Harry K.
    Merke: Schätzen Sie bei einer solchen Anzeige Nutzen und Aufwand ab. Beim nächsten Mal beißen Sie vielleicht doch lieber in Ihr Lenkrad. Oder ist es »dieser Typ« wirklich wert?
13. Die Tendenz zum Zweitführerschein
    Holger Z. suchte mich auf und berichtete mir, dass ihn ein einmonatiges Fahrverbot erwarte. Er ließ mich den Bußgeldbescheid ansehen, und ich erklärte ihm, dass daran nichts zu machen sei.
    Er fragte, ob es denn wenigstens möglich sei, die Frist bis zur Abgabe des Führerscheins länger als vier Monate nach hinten zu schieben?
    Das war möglich, denn tatsächlich wird einem Ersttäter gestattet, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides, das heißt, wenn die Einspruchsfrist gegen den Bescheid abgelaufen ist, selbst zu wählen, wann er sein Fahrverbot verbüßen möchte.
    Holger Z. beabsichtigte, sechs Monate nach Erhalt des Bußgeldbescheides in den Urlaub zu fahren und in dieser Zeit seinen Führerschein abzugeben. Dies zu erreichen, ist für einen Anwalt kein großes Problem. Mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bußgeldbescheid wird dieser nicht rechtskräftig. Die Akte wird von der Bußgeldbehörde an das zuständige Gericht gesandt und von dort wird dann meist erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Dies zunächst einmal als Tipp für alle, denen die Viermonatsfrist bis zur Abgabe des Führerscheins und zur Verbüßung des Fahrverbotes nicht ausreicht.
    Holger Z. kam jedoch noch auf eine ganz andere Idee. Er fragte mich, ob denn das deutsche Fahrverbot auch fürs Ausland gelte? Tatsächlich ist dem nicht so. Ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot untersagt es dem Fahrer nur, in Deutschland ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen – im Falle von Holger Z. für einen Monat.
    Aber Holger Z. konnte theoretisch kein Kfz im Ausland führen, während er in Deutschland ein Fahrverbot verbüßte, da er auf Aufforderung keinen Führerschein hätte vorzeigen können. Weder bei der Polizei, noch bei einem Mietwagenservice. Holger Z. kam nun auf die Idee, dass er seinen Führerschein verloren haben könnte. Für diesen Fall müsste er eine Verwaltungsgebühr von 35,- € aufwenden und sich einen Ersatzführerschein ausstellen lassen. Diesen neuen Fü hrerschein wollte Holger Z. nun bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben, wenn er in den Urlaub fährt. Holger Z. beabsichtigte, nicht vor Ablauf der einmonatigen Fahrverbotsfrist ein Fahrzeug in Deutschland zu führen. Er wollte sich allerdings nicht darauf einlassen, in seinem südamerikanischen Urlaubsland ebenfalls kein Fahrzeug fahren zu dürfen.
    Gesagt, getan. Mit dem ersten Führerschein begab er sich auf seine Auslandsreise, mietete dort ein Fahrzeug, fuhr freudig vier Wochen in Südamerika herum und verbüßte gleichzeitig sein einmonatiges Fahrverbot in Deutschland.
    Merke : Der Verlust des Führerscheins kann auch einmal hilfreich sein.
14. Die Laserpizza
    Als mir unser Pizzabote kürzlich meine heiß begehrte Pizza Diabolo brachte, sah er etwas betrübt aus. Auf meine Frage nach dem Grund seiner schlechten Verfassung antwortete er mir zerknirscht, dass ihm ein Fahrverbot drohe. Als ich ihn fragte, warum er dieses Fahrverbot denn bekäme, schilderte er mir, dass er innerhalb der Ortschaft über 30 km/h zu schnell gefahren war. Er war von der Polizei mit einer Laserpistole erfasst, gemessen und dann herausgezogen worden. Ich ließ ihn den genauen Ablauf schildern und versprach ihm, mir die Bußgeldakten einmal anzusehen.
    Die Akteneinsicht ergab, dass einer der Beamten im Auto gesessen und mit der Laserpistole die Geschwindigkeit des Pizzaboten-Wagens gemessen hatte. Der zweite Beamte stand ein paar Meter neben dem Polizei-Pkw und hielt das Auto des Pizzaboten nach Zuruf des messenden Beamten an. Nachdem er das getan hatte, schickte er meinen Mandanten zum Messbeamten im Auto, der ihn auf die Laserpistole sehen ließ und ihm die gemessene Stundenkilometerzahl zeigte. Nachdem seine Personalien aufgenommen worden waren, durfte mein Mandant dann weiterfahren.
    Ich ließ es zum Prozesstermin kommen. Tatsächlich berichtete der Messbeamte über die Art und Weise seiner Messung, und dass er dem zweiten Beamten zugerufen hätte, den Pkw anzuhalten. Auch der zweite Beamte bestätigte die mir bekannte Sachverhaltsschilderung und erklärte, dass er meinen Mandanten zum Messbeamten geschickt hätte, der ihm dann das Messergebnis gezeigt
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