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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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große Ansammlung von Kappen, Mützen und Sonnenbrillen. Zudem saß er meist so aufrecht in seinem Wagen, dass bei heruntergeklappter Sonnenblende eine große Anzahl von Blitzern von ihm nur Bilder machen konnte, auf denen er nicht erkennbar war.
    Christiane F. hatte auch eine große Sammlung von Sonnenbrillen und dazu noch Perücken in ihrem Auto, die sie immer dann benutzte, wenn sie es einmal eilig hatte.
    Christian W. benutzte den Schlamm aus der Dose, um sein Kennzeichen so zu verschmutzen, dass es von Radarmessgeräten nicht mehr identifiziert werden konnte. Er war auch so schlau und besprühte mit dieser Dose nicht nur das Kennzeichen, sondern die gesamte Front und das Heck. Aber: Der Preis pro Dose betrug immerhin 11,- €.
    Stefan W. lackierte seine Kennzeichen grundsätzlich mit Klarlack. Dies hatte zur Folge, dass durch die Reflexion des Lackes das Beweisfoto kein Kennzeichen aufwies.
17. Die rasende Großmutter
    Wilfried B. fuhr einen tiefergelegten 7er-BMW. Der Wagen verfügte über mehr als 450 PS und galt in Freundeskreisen als wirkliches »Geschoss«.
    Wilfried B. saß nun zum wiederholten Male vor mir und zeigte mir den Bußgeldbescheid mit einem Foto, auf dem er nicht wirklich zu erkennen war. Wilfried B. gab unumwunden preis, dass seine Großmutter gefahren sei. Es schien fast unmöglich, dass die Lenkerin eines solchen Geschoss-Wagens tatsächlich eine 80-jährige ältere Dame sein sollte. Das Foto ließ dies jedoch nicht gänzlich ausschließen. So wurde die Großmutter als Fahrerin des Pkws bei der Bußgeldbehörde angegeben. Tatsächlich wurde ihr ein Bußgeldbescheid mit einem einmonatigen Fahrverbot und weiteren drei Punkten zugestellt. Die Großmutter hatte nunmehr fünfzehn Punkte auf ihrem Konto in Flensburg, bei einem weiteren Verstoß drohte ihr der endgültige Führerscheinentzug. Eine fatale Folge für Wilfried B.
    Merke: Selbst der unschuldigste Raser kann seinen Führerschein verlieren.
18. Ein unvorhergesehenes Ereignis
    Steffen K. kam wegen eines Autounfalls zu mir. Ihm war die Vorfahrt genommen worden. Steffen K. war voll in die Eisen gestiegen, konnte jedoch den Unfall nicht mehr verhindern. Er legte mir ein Schreiben der gegnerischen Versicherung vor, wonach er zu 50 Prozent mithaften sollte.
    Grundsätzlich ist es so, dass jeder Autofahrer für die eigene Betriebsgefahr mit 30 Prozent haftet, das heißt, er hat immer 30 Prozent vom Unfallschaden zu bezahlen. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur dann, wenn der Unfallhergang für einen der Unfallbeteiligten ein »unvorhergesehenes Ereignis« darstellte. Ein solches »unvorhergesehenes Ereignis« kann dann vorliegen, wenn einem zum Beispiel »der Himmel auf den Kopf fällt« oder nennen wir als weniger theoretisches Beispiel, wenn der Unfallgegner über eine rote Ampel fährt.
    Ein solcher Ausnahmefall war bei Steffen K. zwar nicht gegeben, dennoch war ersichtlich, warum er zu 50 Prozent mithaften sollte. Im Unfallbericht der Polizei stand, dass Steffen K. im Winter mit Sommerreifen gefahren war. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, haftet bei einem Verkehrsunfall zu einem erheblich höheren Maße mit als bei ordnungsgemäßer Bereifung. Die angenommene 50-prozentige Mithaftung der gegnerischen Versicherung war also durchaus angemessen.
    Merke: Es kann Sie teuer zu stehen kommen, wenn Sie sich einen Reifenwechsel sparen.
19. Der Zettel und die Unfallflucht
    Karsten H. konnte nicht verstehen, warum die Polizei plötzlich gegen ihn wegen Unfallflucht ermittelte. Er schilderte mir, dass er zwar einmal beim Ausparken den hinter ihm stehenden Wagen touchiert hätte, aber nicht gleich fortgefahren sei. Vielmehr hätte er zehn Minuten gewartet. Da er aber dringend zur Arbeit gemusst hätte, entschied er sich, einen Zettel mit seinem Namen und seiner Anschrift und einem Schuldeingeständnis an die Windschutzscheibe des beschädigten Autos zu heften. Nachdem er dies getan hatte, sei er dann weggefahren.
    In der Ermittlungsakte stand, dass ein Nachbar Karsten H. wegen Unfallflucht angezeigt hatte. Und eine solche war es auch. Nach einem Unfall, dazu gehört auch das Touchieren eines anderen Wagens, muss man dem Unfallgegner die Gelegenheit geben, den Namen, die Anschrift und auch die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers erfahren zu können. Das heißt, es bleibt einem nichts anderes übrig, als entweder selbst an der Unfallstelle zu warten, bis der Halter des beschädigten Autos kommt, oder
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