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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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Ende sogar gerne. Max H. hatte sich nach den ersten Missverständnissen schnell bereit erklärt, hin und wieder bei dringenden Fragen für seinen Arbeitgeber zur Stelle zu sein. Der wusste dies anzuerkennen, und schlussendlich waren beide froh, als Max H. nach der dreijährigen Elternzeit wieder in den Betrieb zurückkehrte.
    Merke: Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit, auch der Vater; dagegen kann sich der Arbeitgeber nicht zur Wehr setzen.
5. Raucherpausen
    Berthold B. war es leid. Er hatte seinem Mitarbeiter fristlos gekündigt. Dieser hatte entgegen seinen Anweisungen nach wie vor alle eineinhalb bis zwei Stunden eine Raucherpause eingelegt und nicht ausgestempelt. Das war kein neues Verhalten des Mitarbeiters. In den vergangenen Jahren hatte er diesen Mitarbeiter mehrfach abgemahnt und ihm aufgegeben, wenn er schon rauchen müsse, er dies entweder außerhalb der Arbeitszeiten tun oder aber ausstempeln müsse. Der Mitarbeiter hatte sich nie daran gehalten.
    Vielmehr ging er gegen die fristlose Kündigung vor und erhob Kündigungsschutzklage. Mit dieser Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht erklärte ihm eindeutig, dass er keinen Anspruch auf Raucherpausen während der Arbeitszeit habe. Die fristlose Kündigung ging ohne Beanstandung durch.
    Merke: Raucherpausen können den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen!
6. Vera W. und die Kamera am Arbeitsplatz
    Anfangs hatte Vera W. die Kamera gegenüber von ihrem Arbeitsplatz gar nicht richtig wahrgenommen. Nach drei Monaten fühlte sie sich jedoch davon belästigt. Die Kamera schien direkt auf sie gerichtet zu sein, und es sah so aus, als ob sie beobachtet würde. Als sie den Arbeitgeber fragte, was es denn mit dieser Kamera auf sich hätte, erhielt sie zur Antwort: »Die Kamera ist zur allgemeinen Sicherheit angebracht.« Sie konnte sich des Eindrucks aber nicht erwehren, dass das Gerät zumindest auch ihren Arbeitsplatz unentwegt im Blick hatte.
    Die Kamera wurde für Vera W. zu einer unentwegten Belastung, aber dennoch hielt sie es noch einmal drei Monate aus, bis sie den Mut hatte, den Rat eines Anwalts einzuholen. Und der half.
    Die Kamera, die den Arbeitsplatz von Vera W. unentwegt filmen konnte, war rechtswidrig angebracht, denn es bestand kein Sicherheitsbedürfnis des Arbeitgebers (wie zum Beispiel bei einer Bank). Die Kamera stellte sogar einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Vera W. dar. Und die Verletzung eines solchen Persönlichkeitsrechtes kann einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. – In diesem Fall waren es 5.000,- € ... eine teure Überwachung!
    Merke: Kameras am Arbeitsplatz muss man nicht dulden!

Kapitel 10
Versicherungsrecht
1. Die alten Dachschindeln
    Käthe S. weinte, als sie mir berichtete, dass die Versicherung den Schaden an ihrem Dach nicht bezahlen wolle. Dieser Schaden belief sich auf über 10.000,- €, ein Sturm hatte circa ein Drittel des Daches beschädigt. Käthe S. lebte alleine und war bereits über 70 Jahre alt.
    Tatsächlich war an ihrem Haus seit Jahren nichts mehr gemacht worden: Die Fassade sah nicht mehr neu aus, dem Dach sah man die Spuren der Jahre an. Und genau das war der Grund, weshalb die Versicherung die Zahlung des Schadens ablehnte. Die Versicherung erklärte, dass das Dach nur deshalb in Mitleidenschaft gezogen worden war, weil es schon so alt und ungepflegt sei. Käthe S. hätte dafür sorgen müssen, dass ihr Haus immer in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Die Versicherung erhob somit den Vorwurf, Käthe S. hätte den Schaden grob fahrlässig mitverursacht.
    Gegen diese Argumentation galt es vorzugehen.
    Natürlich ist vom Versicherungsnehmer zu erwarten, dass er die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand hält und damit einhergehend auch Mängel und Schäden unverzüglich beseitigt, wenn sie Einfluss auf einen möglichen Versicherungsverlauf nehmen könnten. Aber solche Schäden waren am Dach nicht vorhanden.
    Wir einigten uns mit der Versicherung darauf, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Dieses Sachverständigengutachten bestätigte zwar, dass die Dachziegel von Käthe S. schon einige Jahre auf dem Buckel hatten, aber alle noch tadellos miteinander verbunden waren und ein altersbedingter Schaden der Dachziegel nicht vorlag. So konnten wir die Versicherung davon überzeugen, dass Käthe S. keine grobe Fahrlässigkeit und damit keine Mitverantwortung am Versicherungsfall vorzuwerfen war. Die Versicherung zahlte.
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