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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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sie wegen einer Jüngeren verlassen und sich von ihr scheiden lassen. Else S. fühlte sich gedemütigt und ließ sich nie mehr auf eine neue Partnerschaft ein. Beruflich fasste sie wieder Fuß, sie arbeitete Vollzeit als Verkäuferin in einem Warenhaus. Die Arbeit ließ sie vergessen und gab ihrem Leben einen neuen Sinn.
    Als sie aber vor sechs Wochen vom Tod ihres Ex-Mannes erfuhr, hatte es sie noch einmal ganz schön durchgerüttelt. Ihr fielen die ersten glücklichen Jahre ihrer Ehe wieder ein, und deshalb machte sie auch noch einmal den Karton auf, in dem alte Fotos aus der Zeit mit ihm lagen. In diesem Karton, den sie nach ihrer Ehescheidung nicht mehr angefasst hatte, lagen auch noch zwei alte Aktenordner mit Unterlagen aus ihrer Ehezeit. Auch die sah sie sich wieder näher an.
    Einen von diesen Ordnern legte sie nun vor mich hin. In diesem Ordner waren Unterlagen zu einer Lebensversicherung, bei der sie als Bezugsberechtigte eingetragen war.
    Ich setzte ein Schreiben an die Versicherungsgesellschaft auf und bat darin, die Todesfallleistung an meine Mandantin zu bezahlen. Ob wir mit dieser Aufforderung Erfolg haben würden, war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Denn wir wussten nicht, ob die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung widerrufen worden war oder nicht.
    Der verstorbene Ex-Mann meiner Mandantin hatte die Versicherungsprämien bis zum letzten Monat vor seinem Tod regelmäßig bezahlt, die Versicherungsprämie wäre im nächsten Jahr fällig geworden. Und tatsächlich hatte der Ex-Mann die Bezugsberechtigung seiner Ex-Frau nicht widerrufen. Offensichtlich hatte er geglaubt, dass die Bezugsberechtigung durch die Ehescheidung aufgehoben war. Dem war aber nicht so. Eine Ehescheidung ändert nicht automatisch die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung.
    Und so kam meine Mandantin in den späten Genuss einer Ausgleichszahlung für das erlittene Leid am Ende ihrer Ehe. Es waren 350.000,- €. Sehr wahrscheinlich war die Auszahlung der Versicherungssumme an meine Mandantin nicht im Sinne des Ex-Mannes, aber wer weiß?
    Merke: Eine Ehescheidung ändert nicht automatisch die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung. Diese Berechtigung müssen Sie bei der Lebensversicherung separat umschreiben lassen.
13. Hund und Umgangsrecht
    Ludwig B. und seine Lebensgefährtin hatten sich getrennt. Sie waren – vornehm formuliert – nicht im Guten auseinandergegangen. Verheiratet waren sie sieben Jahre, Kinder hatten sie keine, aber einen Hund namens Bogart.
    Diesen Hund hatte die Ex-Frau bei sich behalten und weigerte sich nun, Ludwig B. den Hund sehen zu lassen, geschweige denn, ihm den Hund für einen Spaziergang zu überlassen. Sie wusste ganz genau, dass sie ihn damit mitten ins Herz traf – und genau das war ihre Absicht.
    Deshalb wollte Ludwig B. für seinen Hund ein gesetzliches Umgangsrecht durchsetzen. Doch das geht rechtlich nicht. Nach dem Gesetz werden Tiere wie Sachen behandelt, und ein Umgangsrecht, wie es für Kinder gilt, lässt sich für Tiere rechtlich nicht durchsetzen. Die einzige Möglichkeit, die Ludwig B. hatte, war, durch ein Gericht im Rahmen eines Hausratverteilungsverfahrens das Alleineigentum an seinem Hund zugewiesen zu bekommen. Sollte seine geschiedene Ehefrau aber ebenfalls einen solchen Antrag stellen, so wäre es durchaus möglich, dass das Gericht den Hund der Ehefrau zuweisen würde. Dieses Risiko galt es zu vermeiden. Vor allem auch deshalb, weil die geschiedene Ehefrau in der Ehewohnung geblieben war, der Hund also nach wie vor in seiner gewohnten Umgebung lebte. Es hätte tatsächlich sein können, dass dieses Argument bei einer Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung finden würde.
    Aus diesem Grunde habe ich vorgeschlagen, der Ehefrau als »Entschädigung für ihre emotionale Belastung«, das heißt für den Verzicht auf den heißgeliebten Hund, einen Betrag in Höhe von 5.000,- € zu bezahlen. Dieser Vorschlag brachte Ludwig B. in Wallung. Er erklärte mir, dass er nicht einsehe, der Frau, die ihn jahrelang betrogen hatte und ihn bis zum heutigen Tage ausnutze, auch noch Geld für einen Hund zu bezahlen, den er mit seinem Geld gekauft hatte.
    Ich konnte Ludwig B. verstehen. Aber wie so oft geht es bei solchen Verfahren nicht darum, moralische Vorstellungen durchzusetzen, sondern allein darum, eine den Interessen des Mandanten möglichst nahe Lösung zu finden. Und das Interesse von Ludwig B. galt mehr dem Hund als 5.000,-€.
    Ludwig B. ließ sich überzeugen und
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