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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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den Arbeitgeber von Melanie M. davon überzeugen konnte, dass es seine Pflicht war, das Weihnachtsgeld auch in diesem Jahr zu bezahlen.
    Merke: Sie können unter gegebenen Umständen Ihr Weihnachtsgeld einfordern!
2. Die Abfindung
    Thorsten Z. hatte eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber wollte einen Teil der Betriebsstätte schließen, so stand es in seinem Schreiben, und deshalb wurde Thorsten Z. gekündigt. Da er seit 6 Jahren im Betrieb war, hatte ihm der Arbeitgeber 3 Jahresgehälter als Abfindung angeboten.
    Die Abfindung, ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, entsprach der üblichen Praxis. Allerdings hatte es sich im Ort herumgesprochen, dass nicht wirklich eine betriebliche Umstrukturierung stattfinden sollte, sondern der Einstieg von Fremd­investoren und eine andere Betriebsführung ins Auge gefasst worden war. Die Personaldecke sollte verdünnt, der Profit erhöht werden.
    Glücklicherweise hatte Thorsten Z. Qualifikationen, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt waren. Eine kurze Bewerbungsphase brachte das befriedigende Ergebnis, dass Thorsten Z. zwei alternative Arbeitsstellen in petto hatte. Für uns bedeutete das, dass wir aus einer relativ gesicherten Position heraus versuchen konnten »zu pokern«. Und tatsächlich klappte es. Den neuen Investoren war es glatte 20.000,- € wert, Thorsten Z. loszuwerden. Sie stellten ihn sogar unverzüglich von der Arbeit frei. Offensichtlich rechnete sich die Freistellung und die überaus üppige Abfindungszahlung immer noch, um am Ende des Jahres aus dem kleinen mittelständischen Betrieb einen noch größeren Profit herausschlagen zu können.
    Merke: Lassen Sie sich besser von einem Anwalt beraten, wenn Ihnen der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt.
3. Der beleidigte Chef
    Frauke K. legte mir die fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers vor. Dieser hatte ihr gekündigt, weil sie ihren direkten Vorgesetzten als Macho und Frauenfeind bezeichnet und damit beleidigt hatte.
    Tatsächlich hatte sich Frauke K. in der Vergangenheit häufig über das Verhalten ihres direkten Vorgesetzten geärgert und dies im Kollegenkreis auch geäußert. Mehrfach hatte sie diesen Vorgesetzten als Macho und Frauenfeind bezeichnet. Ihr Arbeitgeber hatte ihr nun deshalb eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung vorgelegt.
    So einfach wollten wir diese aber nicht hinnehmen. Wir reichten Kündigungsschutzklage ein.
    In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht den Arbeitgeber darauf hin, dass die fristlose Kündigung nicht rechtens erfolgt sei. Vor der Kündigung hätte zunächst einmal ein klärendes Gespräch stattfinden müssen, darüber hinaus hätte noch eine Abmahnung erfolgen müssen.
    Da Frauke K. das Verhalten ihres direkten Vorgesetzten schon seit längerer Zeit als unerträglich empfunden hatte, war sie nicht untätig geblieben. Sie hatte sich auf dem Arbeitsmarkt umgesehen und immer wieder Angebote von anderen Betrieben erhalten. Diese Angebote hatte sie bislang jedoch abgelehnt, da sie sich in ihrem bisherigen Kollegenkreis sehr wohlgefühlt hatte.
    Die Situation im Gerichtssaal änderte jedoch alles. Sie gewann den Eindruck, dass ihr Arbeitgeber das Verhalten des direkten Vorgesetzten deckte und wollte deshalb nicht mehr dort arbeiten. Sie bat mich in einer Verhandlungspause, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
    Nachdem die Richterin einen solchen Aufhebungsvertrag ebenfalls angeregt hatte, ging es nur noch um die Abfindungszahlung.
    Frauke K. war seit 5 Jahren im Betrieb, das heißt, die übliche Abfindungszahlung hätte ein 2,5-faches Monatsgehalt betragen (für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt). Wir einigten uns auf 8 Monatsgehälter.
    Merke: Mit sachlicher Kritik müssen Sie nicht hinter dem Berg halten, aber beleidigend dürfen Sie nicht werden.
4. Die Elternzeit
    Der Arbeitgeber von Max H. konnte es nicht fassen, aber dieser wollte tatsächlich drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen – als Mann. Max H. war eine überaus wichtige Kraft für den Betrieb, er wurde gebraucht. Doch ihm war das erstgeborene Kind wichtiger. Zudem hatte seine Frau die besser bezahlte Arbeitsstelle. Die Entscheidung, wer in Elternzeit geht, war für das Ehepaar deshalb schnell gefallen. Max H. bestand darauf, drei Jahre Elternzeit zu nehmen.
    Es gab im Betrieb viele Diskussionen, doch jegliche Gegenwehr des Arbeitgebers schlug fehl. Er musste zudem die Arbeitsstelle von Max H. bis zum Ablauf der Elternzeit freihalten.
    Dies tat er am
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