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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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bat mich, das Angebot zu unterbreiten.
    Die Ehefrau erklärte uns dann süffisant, dass sie sich vorstellen könnte, bei einer Zahlung von 7.000,- € ihren durch den Verlust des Hundes ausgelösten Schmerz überwinden zu können.
    Genau für diesen Betrag haben wir die Seele erworben.
    Übrigens: Ludwig B. hatte mich bevollmächtigt, bis zu 10.000,- € für Bogart zu bezahlen.
    Merke: Wenn Sie sowieso einen Ehevertrag abschließen, legen Sie am besten auch fest, wer im Falle einer Scheidung die Haustiere bekommt.
14. Hartz IV und das Auslandskind
    Steffen G. bezog Leistungen nach Hartz IV. Seine Ehe war vor Kurzem gescheitert, und seine Frau war mit dem gemeinsamen Sohn ins Ausland zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen. Steffen G. wollte sein Kind aber weiterhin sehen. Die Frage war nur wie, denn der Sohn lebte rund 7000 Kilometer entfernt in Kanada. Die Zeit, ihn zu besuchen, hatte Steffen G., allerdings kein Geld, um die Reisekosten zu bezahlen. Sein Antrag auf Übernahme der Kosten für einen angemessenen »Umgang« mit seinem Sohn war vom Sozialamt abgelehnt worden.
    Auf den ersten Blick erscheint diese Ablehnung verständlich. Warum sollte das Sozialamt Flugkosten nach Kanada bezahlen, nur weil sich ein deutsches Paar getrennt hat?
    Aber so einfach ist das nicht, denn es geht um das Kindeswohl. Wenn die Beziehung zwischen Vater und Kind intensiv und gefestigt ist, muss zum Wohle des Kindes alles dafür getan werden, damit das möglichst so bleibt. Und deshalb hat ein »Hilfsbedürftiger«, der Leistungen nach Hartz IV erhält, Anspruch darauf, dass ihm die notwendigen Kosten, die ihm für die »Ausübung seines Umgangsrechts« im Ausland entstehen, geleistet, sprich bezahlt werden.
    In einem vergleichbaren Fall urteilte ein Gericht, dass einem Hartz-IV-Empfänger die Reisekosten für die Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn in den USA erstattet werden mussten. Das Gericht legte fest, dass dem Antragsteller die Kosten für vier Reisen von jeweils fünf Tagen nach Amerika zu bezahlen seien.
    Nicht anders war es im Fall von Steffen G. Auch er bekam seine Kosten erstattet, um seinen Sohn zu sehen: die Reisekosten für einen Economyflug und die Unterbringungskosten in einem kostengünstigen Hotel.
    Merke: Der Kontakt zu Ihrem Kind muss aus finanziellen Gründen nicht abbrechen, wenn Sie Hartz IV bekommen und sich die Reise zu Ihrem Kind eigentlich nicht leisten können.
15. Ein Irrtum ist erlaubt
    Lucie T. wollte Lehrerin werden. Doch Lucies Vater hasste Lehrer. Als seine Tochter die zehnte Klasse beendet hatte, ordnete er an, dass sie eine Lehre machen sollte. Er war der Meinung, dass die Ausbildung zur Goldschmiedin genau das Richtige für sein Kind sei. Lucie hatte willenlos zugestimmt. Doch nach einem Jahr stellte sie fest, dass der Beruf nichts für sie war. Sie holte auf der Abendschule das Abitur nach und wollte dann ein Studium beginnen.
    Natürlich fragte sie ihren Vater, ob er sie unterstützen würde. Doch er war der Auffassung, dass er bereits eine Ausbildung finanziert hätte und mit Erreichung des 18. Lebensjahres sowieso nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt zu bezahlen.
    Falsch!
    Grundsätzlich haben die Eltern die Verpflichtung, so lange Unterhalt für ihre Kinder zu bezahlen, bis diese eine Ausbildung abgeschlossen haben.
    Die Kinder können jedoch für sich in Anspruch nehmen, sich auch einmal zu täuschen. So kann ein Kind, das sich nach einer Lehre entschließt, ein Studium aufzunehmen, so lange Unterhalt von den Eltern verlangen, bis das Studium abgeschlossen ist.
    Die Studiendauer darf natürlich nicht unendlich sein, das Kind muss einen »ordentlichen« Studiengang nachweisen, das heißt, 15 Semester Jura werden nicht bezahlt.
    Lucie T. konnte ihr Studium beginnen, das Gericht verurteilte ihren Vater zur Unterhaltszahlung.
    Merke: Unterhalt an die Kinder muss so lange gezahlt werden, bis deren Ausbildung abgeschlossen ist.
16. Das Auslandsstudium
    Daniel M. war ein sehr gewissenhafter Student. Schon früh hatten sich seine Eltern scheiden lassen, der Vater hatte sich nie um ihn gekümmert. Daniel M. hatte nach Erreichen des 16. Lebensjahres mehrfach auf eigene Faust versucht, Kontakt zu seinem Vater zu bekommen, er war jedoch meist auf Gleichgültigkeit gestoßen. Als er sein Studium begann, lehnte der Vater Unterhaltszahlungen zunächst ab. Er musste durch ein gerichtliches Urteil davon überzeugt werden, dass er für seinen Sohn während seines Studiums Unterhaltsleistungen zu
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