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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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hatte der Schwiegersohn abgelehnt. Er hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass, weil ihm das Grundstück vor der Eheschließung geschenkt worden sei, es auch ihm allein gehöre und er zudem keine Zugewinnausgleichsansprüche für dieses Grundstück bezahlen müsste.
    Auch wenn die Rechtsauffassung, was die Zugewinnausgleichsansprüche anbelangt, vielleicht nicht zu beanstanden war, so fiel der Schwiegersohn dennoch auf die Nase. Schenkungen der Schwiegereltern an den baldigen Ehepartner des eigenen Kindes können nämlich dann zurückgefordert werden, wenn die Schenkung vor allem im Vertrauen auf die Ehe erfolgt ist.
    Und so forderten wir den Schwiegersohn auf, das Grundstück zurückzuübertragen, da der ursprüngliche Schenkungssinn und -zweck, nämlich der Fortbestand der Ehe, weggefallen war.
    Natürlich wehrte sich der Schwiegersohn heftig, doch im Gerichtsverfahren musste er das Grundstück tatsächlich zurückübertragen. Sicherlich wäre er besser beraten gewesen, das ursprüngliche Angebot seiner geschiedenen Frau anzunehmen, das Grundstück zu verkaufen und den Erlös zur Hälfte zu teilen. – Soweit zur Gier, die manchen blind werden lässt.
    Merke: Schenkungen können auch rückgängig gemacht werden!
8. Auf Stasi-App folgt Ehescheidung
    Es fing alles ganz harmlos an. Stefan und Ulla K. sorgten sich um ihren 14-jährigen Sohn und wollten ihn besser im Auge behalten. Schließlich entdeckten sie die Internetseite www.trackyourkid.de , mit deren Hilfe sie ihren Sohn bald jederzeit mittels seines Handys orten konnten. Beide Elternteile wussten von da an, wo sich ihr Sohn aufhielt. Das gab ihnen Sicherheit und Ruhe.
    Als Stefan K. dann irgendwann einmal einen Bericht im Fernsehen über Seitensprünge von Ehefrauen gesehen hatte, fing er an zu grübeln. Ging seine Frau Ulla tatsächlich donnerstags immer mit ihren Freundinnen zum Tanzen? Auch hier zog er das Internet zurate. Der Googledienst »Latitude« sollte helfen (die App »Freunde finden« bietet den gleichen Dienst). Auf den Namen seiner Frau eröffnete er einen Google-Account und lud sich dann selbst unter ihren Zugangsdaten ein. Nach einigen weiteren Schritten war sie ständig in seinem Beobachtungsnetz, auch sie überwachte er nun mittels Handyortung.
    Doch das war nicht genug. Immer, wenn Ulla K. am Donnerstag wegfuhr, legte er ihr einen digitalen Rekorder ins Auto und nahm so jede Woche an den vertraulichen Gesprächen seiner Frau und deren Freundinnen teil.
    Erst, als er in ihrem Handy eine kleine Babywanze installierte, wurde Ulla K. aufmerksam. Schnell fand sie heraus, dass sie tagtäglich von ihrem Ehemann überwacht wurde. Sie spürte den ungeheuren Vertrauensverlust. Stefan K. kam aus seiner Rolle nicht mehr heraus. Er glaubte nur noch dann vertrauen zu können, wenn er alles über sie wusste. Jeder Arztbesuch, jeder Einkauf, alles war mittlerweile von großem Misstrauen überdeckt.
    Ulla K. konnte nicht mehr anders. Sie ließ sich scheiden.
9. Teure Scheidungskosten
    Lothar M. sagte mir, dass er sich nur deshalb nicht scheiden lassen wolle, weil er das Geld für eine teure Scheidung schlichtweg nicht besitze. Er erklärte, dass er circa 2.000,- € netto verdiene, seine Ehefrau circa 1.900,- € netto. Vermögen hätten sie keines, im Wesentlichen ginge es nur darum, dass ein sauberer Schnitt gemacht werden sollte. Aber die Scheidungskosten wären zu hoch. Seine Ehefrau sei der gleichen Meinung.
    Doch was die beiden glaubten ist falsch. Tatsächlich sind die Scheidungskosten nicht so hoch, wie mancher denkt. Die Anwaltskosten berechnen sich anhand eines Gegenstandswertes. Im Scheidungsverfahren ist der Gegenstandswert das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hinzu kommt noch ein Wert für den Versorgungsausgleich, das heißt für den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
    Und an diesem Gegenstandswert orientieren sich die Anwaltskosten. Das heißt im Falle von Lothar M.: Wenn sich der Gegenstandswert gesamt, inklusive Versorgungsausgleich, auf 14.000,- € beläuft (3 x 2.000,- € + 3 x 1.900,- € + 2.300,- € Versorgungsausgleich), dann ergibt das Anwaltskosten in Höhe von maximal 2.000,- €.
    Und wenn sich beide Ehegatten einig sind, braucht nur einer einen Anwalt. Denn die weit verbreitete Auffassung, dass sich beide Ehegatten einen Anwalt nehmen müssen, ist falsch. Aber beachten Sie: Der Anwalt ist immer seinem Mandaten verpflichtet. Und wenn es doch einmal zum Streit kommt, muss er allein
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