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Die Luecke im Gesetz

Die Luecke im Gesetz

Titel: Die Luecke im Gesetz
Autoren: Ingo Lenssen
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Erbschaft
    Silke S. sollte zahlen, und das nicht zu knapp. Ihr Mann wollte 600.000,- € Zugewinnausgleich.
    Nun ist ja bekannt, dass nach erfolgter Ehescheidung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte zwischen den Ehegatten stattfinden kann. Das bedeutet: Jeder von beiden rechnet für sich aus, wie viel Vermögen er am Anfang der Ehe und wie viel er am Ende hatte. Derjenige, der in der Ehezeit mehr erwirtschaftet hat, muss an den anderen die Hälfte dieses Mehrbetrags zahlen. Es findet also ein Ausgleich statt. Natürlich nur, wenn der andere das verlangt.
    Tatsächlich hatte der Ehemann von Silke S. weder irgendetwas in die Ehe mit eingebracht, noch besaß er am Ende der Ehe irgendeinen Vermögenswert. Das Auto, das er fuhr, war geleast. Silke S. aber hatte ein Bankkonto, auf dem 1,2 Millionen € lagerten. Doch auch sie besaß am Anfang der Ehe nichts.
    Zunächst hörte sich der Anspruch des Ehemannes plausibel an. Allerdings verwunderte dieses Vermögen, da beide keine außergewöhnlichen Einkommen vorzuweisen hatten. Silke S. erklärte ihr Vermögen mit einer Erbschaft von ihrem Großvater. Weil sie sich in Geldangelegenheiten nicht auskennen würde, hätte sie das Geld einfach auf ein Sparbuch gelegt.
    Doch von diesem geerbten Geld stand dem Ehemann nach der Scheidung rechtlich nichts zu. Denn eine Erbschaft während der Ehezeit wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und ist damit beim Zugewinn nicht ausgleichspflichtig. Deswegen bekam der geldgierige Ehemann von diesem Vermögen auch nichts, sein Zugewinnausgleichsanspruch ging ins Leere.
    Merke: Überlegen Sie bei der Auflistung für den Zugewinnausgleich einer Scheidung genau, woher Ihr Geld stammt!
6. Der unglaubliche Zugewinn
    Herbert W. übergab mir den Brief des gegnerischen Anwalts. In diesem Brief wurde Herbert W. aufgefordert, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000,- € zu bezahlen.
    Tatsächlich sah es so aus, als ob sich das Vermögen von Herbert W. innerhalb der Ehezeit um 1.000.000,- € erhöht hätte. Das Vermögen der Ehefrau war gleich geblieben, nämlich Null. Ging man jedoch ins Detail, dann ergab sich, dass der Zugewinn von Herbert W. hauptsächlich durch den Wertzuwachs eines Grundstücks entstanden war.
    Grundsätzlich ist es so, dass der Wertzuwachs eines Grundstücks unter den Zugewinnausgleich fällt. Das heißt, der Ehegatte, dem dieses Grundstück nicht gehört, partizipiert zur Hälfte an der Wertsteigerung, die das Grundstück während der Ehezeit erfährt. Dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen Erbfall das Vermögen des Zugewinnausgleichspflichtigen vermehren.
    Genau dies war in vorliegendem Fall geschehen. Herbert W. hatte das landwirtschaftliche Grundstück von seinen Eltern geerbt. Es handelte sich um 2.000 m², die tatsächlich erst während der Ehezeit zu Bauland geworden waren.
    Allerdings hatte es genau zwei Wochen vor der Ehe einen Bauvorbescheid gegeben, der den Grundstückspreis bereits auf 400,- € pro m² hat hochsteigen lassen. Während der Ehezeit war das Grundstück dann nur noch um weitere 100,- € pro m² angestiegen.
    Dies bedeutete, dass die Berechnung des Zugewinnausgleichs falsch war. Der von Herbert W. zu zahlende Zugewinnausgleich belief sich nicht auf 500.000,- €, sondern nur noch auf 100.000,- €, da der Wertzuwachs des Grundstückes während der Ehezeit genau 200.000,- € betrug.
    Merke: Achten Sie sehr genau darauf, wann der Wert einer Immobilie oder der eines anderen Wertgegenstandes, der in den Zugewinnausgleich fällt, angestiegen ist.
7. Der undankbare Schwiegersohn
    Volker L. und seine Ehefrau saßen bei mir und baten um Rat. Vor drei Monaten war ihre Tochter geschieden worden und nun wollten sie wissen, welche Rechte ihnen gegenüber ihrem Ex-Schwiegersohn zustünden. Sie hatten ihm vor der Ehe ein Grundstück im Wert von über 500.000,- € geschenkt. Diese Schenkung war natürlich nur erfolgt, weil sie darauf vertrauten, dass er ihre Tochter heiraten und auch mit ihr verheiratet bleiben würde.
    Nun waren Volker L. und seine Ehefrau von diesem Schwiegersohn bitter enttäuscht. Nicht nur, weil er ihre Tochter im Laufe der Ehe mehrfach betrogen, sondern auch, weil er sich im Scheidungsverfahren mehr als schäbig benommen hatte. Ihre Tochter hatte versucht, einen Ausgleich mit ihrem Mann bezüglich des geschenkten Grundstückes zu finden. Sie hatte vorgeschlagen, dass das Grundstück verkauft und der Erlös dann zur Hälfte geteilt werden könnte. Dies
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