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Des Satans Schatten

Des Satans Schatten

Titel: Des Satans Schatten
Autoren: F.G. Klimmek
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denselben Weg und erschienen am Tatort, als der Überfall in Gang war.
    Als ein Trupp Soldaten die Bande endlich in ihrer Höhle stellen konnte, bot sich ihnen ein Bild des Grauens. Von Haken an den Wänden und der Decke hingen Mengen von Gliedmaßen und Körperteilen herab, die man durch Einsalzen, Pökeln und Trocknen für einen späteren Verzehr haltbar machte. Alles wirkte wie in der Kühlkammer eines Metzgers, nur dass der weitaus überwiegende Anteil an Fleisch nicht von den Pferden der Opfer, sondern den Reitern selbst stammte.
    Hätte ein Gericht in der heutigen Zeit berücksichtigt, dass die allermeisten Familienmitglieder in der Höhle aufgewachsen, von Anbeginn an mit Menschenfleisch ernährt und zu Mord erzogen worden waren, sich eine andere Lebensweise also gar nicht vorstellen konnten, sah die Sache früher ganz anders aus. Die Bande hatte sich so weit vom damaligen Zivilisationsbild entfernt, dass man sie selber für Tiere erklärte und ihnen also erst gar keinen Prozess machen musste. Sie wurden hingerichtet, indem man den siebenundzwanzig männlichen Mitgliedern vor den Augen der Frauen die Gliedmaßen abschlug und die noch lebenden Torsi ausbluten ließ, bis der Tod eingetreten war. Anschließend wurden die Frauen verbrannt.
    2.) Peter Stumpp war ein in der Gegend von Köln lebender Serienmörder, der bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1589 mindestens fünfzehn Mädchen beziehungsweise junge Frauen vergewaltigt und ermordet, danach ihr Fleisch gegessen hatte. Diese Taten bildeten jedoch nicht allein die Anklagepunkte, er wurde ferner beschuldigt, sich mit Hilfe eines Wolfsfellgürtels in einen Werwolf verwandelt zu haben. Wie Beane lebte er in einem inzestuösen Verhältnis mit seiner Tochter, hatte aber außerdem noch eine Geliebte. Seine moralischen Vorstellungen waren von der Art, dass er unter anderem einen aus der Beziehung zu seiner Tochter hervorgegangenen, verkrüppelten Sohn tötete und dessen Gehirn aß. Letzteres soll, seinen eigenen Bekundungen nach, »der größte Leckerbissen des hervorragenden Mahls« gewesen sein.
    Dieser Kannibale wurde wie folgt hingerichtet: Nachdem man ihn zu verschiedenen Tatorten gebracht und ihn dort mit glühenden Zangen gerissen hatte, wurden ihm mit einer Keule Arme und Beine zerschmettert. Sodann schlug man ihm den Kopf ab und verbrannte seine Leiche. Tochter und Geliebte, die alles mit ansehen mussten, kamen ebenfalls auf den Scheiterhaufen.
    3.) Im so genannten Menschenfresserurteil erging 1699 in Dorsten über einen Franz Wahmann der hier im Originaltext wiedergegebene Gerichtsentscheid:
    In peinlichen Sachen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Cöllen Fiscalischen Anwahldts zu Dorsten Anklägeren Wegen und Wider Frantzen Wahmann, vor der Stadt Dorsten am Siechenhauß wohnhafft, Angeklagten und Inhaftierten, ist auf vorgemeldten Anwahldts anklagh, deß Inhaftierten andtwordt und alles gerichtliches Vorbringen auch nohttürfftige wahrhaffte erfindung, so deßhalb alles nach ahnweißung Kaißer Caroli des Fünfften und deß Heiliegen Reichs Ordnung geschehen, zu recht erkandt, dass Angeklagter alhier für gericht stehend, darumb dass im annoch lauffenden 1699-ten Jahr, umb dass Fest der Heyligen Dreyen Königen, einen fremhden ohnbekandten Mann, alß des Nachts denselben in seiner Wohnungh am Siechenhauß aufgenohmmen und geherbergt, und darauff ihm den Kopff, beyde Hände und beyde Beyne abgehawn, dem gestumpelten Leichnam die Haut abgezogen, dass Fleisch in Stücken zertheilth, in Kuben eingesaltzen, im Rauch auffgehenket und gegessen, die abgezogene Haut aber klein gehacket, gekochet und dass darauß gesottene Fett und Gedärmhte außerhalb Hauses in die Erde vergraben, Ferner dass, alß in selbiger Nacht dieser begangenen Mordtahts dessen Fraw etwa zu früezeitig ins Kindbeth gerathen, Er Angeklagter dass frisch gebohrene lebendige Kindtlein weggenohmmen, den Hals mit der Hand zugetruckt und also ermordet. folgentz klein gehackt, gekochet und aufgegessen, überdem dass Angeklagter vorhere auch sein aygenes Kindtlein von seiner Fraw Brust weggesetzet und getödtet, nach 9 tagen aber allererst zum Kirchoff nacher Galen zur Erden bestatten lassen, dass gleichfalß im negst vorigen Sommer zwey Rinder Beeste angeholt, gestohlen, in seinem Hause geschlachtet und verspeiset, zu seiner in rechts verdienter Straffe nach der Richtstatt zu schlayffen, daselbst ahn einen Pfaell zu stellen, mit dreyen glüenden Zangen auf die Brust zu zwicken, demnegst auffs
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