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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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der Ltd. abzuwickeln, das auf Zypern ansässig sein muss. Sonst könnten die deutschen Finanzbehörden argumentieren, dass der Geschäftsleitungssitz der zypriotischen Company in Deutschland liegt oder dass die zypriotische Company eine Betriebsstätte (sogenannte Permanent Establishment) in Deutschland unterhält. In beiden Fällen könnte dann eine Steuerpflicht der Gesellschaft in Deutschland begründet werden, was selbstverständlich zu verhindern ist.
    Die zypriotische Security Trading Company ist nach dem deutsch-zypriotischen Doppelbesteuerungsabkommen voll abkommensberechtigt, das heißt, alle Gewinne, die die Company erzielt, sind nach zypriotischem Steuerrecht zu versteuern und in Deutschland von der Steuer freizustellen. Den deutschen Anteilseigner (Shareholder) trifft also keine Steuer auf Gewinne, die die Ltd. erwirtschaftet. Voraussetzung für die Abkommensberechtigung ist allerdings, dass es sich bei der Ltd. um eine aktiv tätige Gesellschaft handelt, dass diese also auch tatsächlich existiert und tätig ist, also nicht bloß eine Briefkastengesellschaft darstellt. Eine aktive Tätigkeit ergibt sich im konkreten Fall aus der Tatsache des Wertpapierhandels.
    Der Clou einer solchen Company liegt nun darin, dass Spekulationsgewinne und Wertzuwächse auf Wertpapieranlagen, die in Deutschland seit dem 1.1.2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, auf Zypern völlig steuerfrei sind. Schüttet die Zypern-Ltd. die Spekulationsgewinne in Form einer Dividende aus, unterliegt diese Dividendenausschüttung an Anteilseigner ohne Wohnsitz auf Zypern keiner Besteuerung.
    Die zypriotische Security Trading Company ist somit ein geeignetes Vermögenskonservierungsmodell, auch etwa im Hinblick auf eine spätere Wohnsitznahme auf der Insel. Der deutsche steuersensitive Geldanleger, der der alleinige Anteilseigner dieser aktiv im Wertpapierhandel tätigen Gesellschaft ist, kann Erträge aus dem in die Company eingelegten Vermögen (die Einlage ist ein steuerneutraler Vorgang, es fallen im Gegensatz zu Übertragungen in eine Stiftung keine Schenkungsteuern an) so lange in der Gesellschaft thesaurieren, bis er schließlich seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt. Nur wenn der deutsche Anteilseigner Ausschüttungen aus der zypriotischen Security Trading Company erhält, zahlt er in Deutschland die Abgeltungsteuer auf die Erträge.
    Als EU-Bürger ist eine Wohnsitznahme auf Zypern ohne Probleme möglich. Lässt sich der Anleger nach der Wohnsitznahme auf Zypern die steuerfrei thesaurierten Kapitalerträge aus seiner Security Trading Company ausschütten, werden darauf 15 Prozent Wehrsteuer, die sogenannte „Defence Contribution“, fällig. Gegenüber der deutschen Abgeltungsteuer ergibt sich daraus jedoch eine Steuerersparnis von immerhin mehr als 10 Prozent. Verzieht der Anteilseigner in ein „Nullsteuerland“, hat er die thesaurierten Erträge unter Umständen ganz steuerfrei.
    Anlegerhinweis 69
    Zypern verfügt über ein EU-konformes Besteuerungssystem. Aus heutiger Sicht dürfte es auch in naher Zukunft keine gravierenden Änderungen im bestehenden Steuersystem geben, sodass Anleger bei Zwischenschaltung einer zypriotischen Security Trading Company auch langfristig mit steuerfreien Spekulationseinkünften rechnen können.
Zypern-Modell mit österreichischem Wohnsitz –
Kapitalerträge steuerfrei
Allgemeines
    Für österreichische Kapitalanleger ist es ein eleganter Schritt gegen die neue Vermögenszuwachssteuer: Dividenden und Kursgewinne vereinnahmen Österreich-Anleger weiter steuerfrei über Zypern. Deutsche Anleger mit Hauptwohnsitz in Österreich (Mittelpunkt der Lebensinteressen laut Regelung im deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, siehe unten) entgehen der Abgeltungsteuer ganz legal.
    In beiden Fällen lassen sich vorteilhafte Regelungen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Zypern nutzen. Nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens dürfen Gewinne eines zypriotischen Unternehmens nur auf Zypern besteuert werden. Hierunter fallen auch Gewinnentnahmen eines Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich einer stillen Gesellschaft.
    Im Einzelnen gilt (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 8 DBA Österreich-Zypern):
    â€ž(7) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
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