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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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berufen sich dabei auf die vorteilhaften Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen.
Grundzüge des Systems der Vermeidung einer Doppelbesteuerung
    Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn zwei Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Erhebungszeitraum und Steuergegenstand Steuern erheben. Eine Doppelbesteuerung kann dann eintreten, wenn Vermögensgegenstände aufgrund unterschiedlicher Gesetzesbestimmungen im Land A dem zivilrechtlichen und im Land B dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden. Zu einer Doppelbesteuerung kommt es auch, weil die meisten Länder einerseits eine Besteuerung nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen mit seinem Welteinkommen vorsehen, darüber hinaus aber auch Erträge aus bestimmten Quellen dort besteuern, wo die Erträge generiert werden. So sind nach dem sogenannten Belegenheitsprinzip Einkünfte aus Immobilienanlagen stets dort zu besteuern, wo die Immobilie belegen ist.
    Doppelbesteuerungen werden durch entsprechende Abkommen, den sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zwischen den jeweiligen Staaten vermieden. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass einer der beteiligten Staaten seinen Steueranspruch freistellt (Freistellungsmethode) oder die bereits an den anderen Staat entrichtete Steuer auf seinen Steueranspruch anrechnet (Anrechnungsmethode). Doppelbesteuerungsabkommen beschränken die Vertragsstaaten in der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts (Schrankenwirkung) bzw. verteilen ihre Besteuerungskompetenzen gleichmäßig, gewährt diesen jedoch kein neues Besteuerungsrecht bzw. teilen ihnen keine zusätzlichen Besteuerungskompetenzen zu. Bei den von Deutschland abgeschlossenen Abkommen überwiegt die Freistellungsmethode. Das neue DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten enthält die Anrechnungsmethode.
    Anlegerhinweis 64
    Kommt die Anrechnungsmethode zum Tragen, wird das ausländische Steuerniveau stets auf das deutsche Niveau heraufgeschleust. Für den steuersensitiven Geldanleger lohnt sich daher nur ein Engagement in Ländern, mit denen ein DBA besteht, das die Freistellungsmethode enthält. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der USA enthält beispielsweise die Freistellungsmethode.
Beispiel USA
    Was steuersensitive Anleger mit Nummern- und Pseudonymkonten in den klassischen Anlageländern nicht (mehr) gelingt, ist für Baulandinvestments in den USA noch möglich – die legale Steuerfreiheit in Deutschland; steuerfrei zumindest insoweit, als der Progressionsvorbehalt nicht zu einer wesentlichen Mehrsteuer führt. Der Grund für die – nahezu – „Nullbesteuerung“ ist, dass die üblicherweise für eine Geldanlage im Rahmen von Fondsbeteiligungen gewählte Gesellschaftsform einer US-Limited Partnership in Deutschland zu einem erheblichen Teil steuerfrei bleibt. Deutsche Anleger beteiligen sich als Anteilseigner an einer vom Initiator gegründeten Grundstücks-Ltd. Die Besteuerung von Einkünften aus einer Beteiligung an solchen Partnerships erfolgt in den USA. Der Fonds unterliegt mit seinen Einkünften der dortigen Steuerpflicht. Somit fällt das Besteuerungsrecht für die Erträge aus Baulandinvestments – nach dem DBA – den USA zu. In Deutschland sind die Einkünfte in der deutschen Tarifbesteuerung im Rahmen des „Progressionsvorbehaltes“ zu berücksichtigen.
    Für Einkünfte aus Immobilienanlagen, die nicht innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes (oder außerhalb der Länder des EWR) belegen sind, gilt ein sogenannter Progressionsvorbehalt. Maßgeblich für die Besteuerung der deutschen Inlandseinkünfte eines deutschen US-Immobilieninvestors ist also jener (progressive) Steuersatz, der auf das Einkommen anwendbar ist, das sich unter Hinzurechnung der US-Einkünfte ergibt (= Progressionsvorbehalt). Folglich sind zum Zweck der Anwendung des Progressionsvorbehaltes jene aus US-Baulandprojekten erwirtschafteten Erträge auch nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln und zu erklären.
Investments in Auslandsimmobilien
Allgemeines
    Erträge, die ein geschlossener Auslandsimmobilienfonds an eine geschlossene Investorengruppe ausschüttet, unterliegen weder der Abgeltungsteuer noch der deutschen Tarifbesteuerung. Erträge aus geschlossenen Auslandsimmobilienfondsanlagen werden vielmehr nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes (Belegenheitsstaat) besteuert, in dem sich die
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