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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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lange, bis der Geldanleger die Erträge vereinnahmt oder der ausländische Rechtsträger wieder liquidiert wird.
    Vermögen ist dabei auf juristische Personen zu übertragen, die eigene Steuersubjekte sind bzw. in dem betreffenden Ausland solche darstellen, damit nach den Doppelbesteuerungsabkommen „Abkommensberechtigung“ haben und in dem betreffenden Ausland einer besonderen Besteuerung unterliegen oder von einem allgemein niedrigen Steuerniveau profitieren oder – vgl. Zypern unten – bestimmte Kapitaleinkünfte ganz von einer Besteuerung ausgenommen sind. Die durch die Abkommensberechtigung erlangte „Abschirmwirkung“ gegenüber den Zugriffen des deutschen Fiskus (bei Anwendung der Freistellungsmethode ) prägt das Vermögenskonservierungsmodell. Letzteres ist für den steuerlichen Erfolg eines solchen Modells entscheidend. Wird keine Abschirmwirkung begründet, kann es zu einer Hinzurechnungsbesteuerung oder einer Durchgriffs-/Zuwendungsbesteuerung nach den Vorschriften des Außensteuergesetzes kommen.
    Voraussetzung für das Erreichen einer Abschirmwirkung ist stets, dass die juristische Person, auf die Vermögen übertragen wird und über die die Vermögensanlage anschließend erfolgt, eine aktiv tätige Gesellschaft ist. Gelingt ein „steuerdichtes“ Vermögenskonservierungsmodell, kann der steuersensitive Geldanleger seinen Wohnsitz in Deutschland zunächst beibehalten, ohne mit Steuerlasten aus diesem Vermögen konfrontiert zu werden. Dasselbe gilt auch für Familienangehörige oder sonstige an dem steuersensitiven Vermögen Begünstigte.
    Anlegerhinweis 68
    Ein Wegzug des Vermögenszuwenders kann allerdings notwendig werden, wenn Stiftungen oder Trusts als Vermögenskonservierer verwendet werden sollen. Denn behält der Vermögenszuwender seinen Wohnsitz in Deutschland, fallen auf die Vermögensübertragung empfindliche Eingangssteuern in Form von Erbschaft- und Schenkungssteuern an. Diese machen solche Gestaltungen im Regelfall unattraktiv. Zudem gilt es für den Vermögenszuwender, bestimmte „Karenzfristen“ zu beachten. Bei Verwendung von Kapitalgesellschaften als Vermögenskonservierer kann das Vermögen als steuerneutrale Einlage des Anteilseigners (= der steuersensitive Geldanleger) behandelt werden.
Das Zypern-Modell – die Security Trading Ltd. als Vermögenskonservierungsmodell
Allgemeine Konstruktion
    Zypern ist weder eine Steueroase noch ein geeigneter Bankenplatz für steuerlich nicht legalisiertes Vermögen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die EU-Zinsrichtlinie auf Zypern Anwendung findet und Zypern den Staaten angehört, die das Meldesystem praktizieren. Letzteres gilt allerdings nur im griechischen Teil, nicht jedoch für den türkischen Teil.
    Für Konten und Depots im griechischen Teil gilt also Folgendes: Die zypriotische Bank als Zahlstelle übermittelt ihrer zuständigen Behörde über die Zinseinkünfte eines nicht auf Zypern ansässigen deutschen Kontoinhabers nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie unter anderem folgende Daten: die Identität und den Wohnsitz, Kontonummer sowie den Zinsbetrag. Die zypriotischen Behörden leiten diese Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Endempfänger der Daten sind die Wohnsitzfinanzämter.
    Die EU-Zinsrichtlinie findet auf juristische Personen bekanntlich keine Anwendung. Dies gilt selbstverständlich auch für eine „Security Trading Company“ auf Zypern. Eine Security Trading Company wird in der Rechtsform einer Ltd. (die Rechtsform entspricht in etwa einer deutschen GmbH) über entsprechend autorisierte Institutionen gegründet. Die Gründungskosten sind relativ gering. Für etwa 3.000 Euro lässt sich eine solche Gesellschaft bereits realisieren. An laufenden Kosten fallen für Administration, Steuerberatung, Accounting usw. etwa 5.000 bis 12.500 Euro im Jahr an. Hinzu kommen Transaktionsgebühren für die Wertpapieran- und -verkaufsabwicklung sowie eventuell Gebühren für ein erteiltes Vermögensverwaltungsmandat.
    Das Vermögensverwaltungsmandat kann wahlweise durch einen beliebigen Asset Manager ausgeführt werden, der z.B. auch in der Schweiz, Österreich usw. tätig sein kann. Der steuersensitive Geldanleger kann aber natürlich sein Vermögen selbst managen; Letzteres ist aber über das Geschäftsführungsorgan
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