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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Jahresgewinn der zypriotischen Steuer unterwerfen. Ggf. reicht hierzu ein Jahresgewinn leicht oberhalb des nach dem zypriotischen Personeneinkommensteuergesetz geltenden Freibetrages von 19.500 Euro. Auf einen darüber hinausgehenden Betrag müssten 20 Prozent Steuern entrichtet werden.
    Anlegerhinweis 72
    Die tatsächliche Zahlung von (geringen) Steuern durch die Personengesellschaft wird empfohlen, ist aber nicht Voraussetzung. Denn dass Zypern die Einkünfte tatsächlich nicht besteuert, ist unerheblich. Eine „Subject-to-Tax“- Klausel kommt im DBA zwischen Österreich und Zypern nicht vor. In vielen Fällen genügt es daher, wenn der steuersensitive Österreich-Anleger bzw. der Deutsch-Anleger mit Österreich-Wohnsitz den österreichischen Behörden eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zypriotischen Finanzbehörden vorlegt, die bescheinigt, dass die Personengesellschaft ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist. In manchen Fällen verlangen die österreichischen Finanzbehörden aber auch den Nachweis der tatsächlichen Steuerzahlung.
    Die von der Zypern Limited an die Personengesellschaft (die Limited Partnership) ausgeschütteten Vermögenserträge (Kursgewinne und Dividenden) entnimmt der steuersensitive Österreich-Anleger bzw. der steuersensitive Deutsch-Anleger mit Österreich-Wohnsitz aus seiner Personengesellschaft steuerfrei.
    In Österreich fallen hierfür keine Steuern an, da wie eingangs erwähnt (vgl. oben „Allgemeines“) nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer Personengesellschaft ausdrücklich als Unternehmensgewinne zählen, die nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die Gesellschaft befindet. Bei der steuerlichen Veranlagung des in Österreich Steuerpflichtigen (Österreichers oder Deutschen mit Wohnsitz in Österreich) werden die aus der zypriotischen Limited Partnership stammenden Gewinne lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen hinzugerechnet, im Fachjargon Progressionsvorbehalt genannt. Dieser hat jedoch eine umso geringere Bedeutung, je höher der persönliche Steuersatz des Österreichers bzw. des Deutschen aus seinem übrigen (in Österreich zu versteuernden) Einkommen schon ist.
    Anlegerhinweis 73
    Als steuerschädlicher Gestaltungsmissbrauch im Sinn der Bundesabgabenordnung (§ 22 BAO) kann dieses Modell nicht herabqualifiziert werden, auch aus der Tatsache heraus nicht, dass Zypern auf Kursgewinne und Dividenden keine Steuern erhebt. Denn ein Gestaltungsmissbrauch liegt insoweit nicht vor, als ein österreichischer Abgabepflichtiger den Umstand nutzt, dass ein DBA-Partnerstaat ein ihm völkerrechtlich zustehendes Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, auf das Österreich verzichtet. Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass der in Österreich wohnhafte Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der zyprischen Personengesellschaft hat. Dies wird dadurch erreicht, dass der Österreicher bzw. Deutsch-Anleger nur als „Kommanditist“ auftritt.
    Sind alle steuerlichen Voraussetzungen gegeben, schließt sich der Kreis und der Österreich-Anleger bzw. der deutsche Anleger mit österreichischem Hauptwohnsitz kann sich Spekulationsgewinne aus Aktienanlagen und Dividenden als Entnahme aus seiner Zypern-Personengesellschaft steuerfrei als so genannte „weiße Einkünfte“ nach Österreich auf sein Konto überweisen lassen – Vermögenszuwachssteuer bzw. Abgeltungsteuer hin oder her!
    Anlegerhinweis 74
    Dieses Modell wird seit drei Jahren in zehn Fällen in den Finanzämtern Wien, Krems/Donau, Graz und Linz erprobt.

    Abbildung 2: Zypern-Modell im Überblick (Quelle: Shanda Consult, Ltd, Nicosia www.shandaconsult.com
Die Kosten im Überblick

    Tabelle 5: Kostentabelle; Weitere Informationen: Shanda Consult, Stefan Nolte,
    Tel: +357 222 52 396, www.shandaconsult.com

Für deutsche Anleger: Der maßgebliche Wohnsitz im Sinne des DBA Deutschland-Österreich
    Deutsche steuersensitive Anleger können das vorstehende Zypern-Modell nutzen, wenn sie ihren „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ nach Österreich verlagern und somit dort ihren Wohnsitz im Sinne des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens begründen. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist regelmäßig der
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