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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen waren, aus dem EWR-Vertrag. Mit Schreiben vom 14.5.2008 104 hat das Bundesministerium der Finanzen folgendes verkündet:
„Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (zu den Staaten des EWR gehören neben den Mitgliedsstaaten der EU Island, Norwegen und Liechtenstein), ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, abzusehen“,
„soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen und der Verfügungsmacht der an der Stiftung beteiligten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist.“
    Als weitere Voraussetzung hat das BMF festgelegt, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen EU Mitgliedsstaat, in dem die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung hat, die EU-Amtshilfe-Richtlinie oder eine vergleichbare zwei- oder mehrseitige Vereinbarung existiert, wonach Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
    Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde schließlich die Rechtsgrundlage geschaffen, um von einer Durchgriffs-/Zurechnungsbesteuerung Abstand zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn:
eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat und
nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der an einer Familienstiftung beteiligten Personen (Stifter und seine Angehörigen, Abkömmlinge) rechtlich und tatsächlich entzogen ist
und der Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, Amts- und Rechtshilfe leistet und Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
Trusts als Vermögenskonservierungsmodell
    Für Trusts gilt das für Stiftungen Gesagte analog. Werden Trusts in einem EU-Land errichtet, z.B. in Großbritannien (die Zurechnungs-/Durchgriffsbesteuerung gilt dann nicht), kann steuersensitives Vermögen so lange im Trust konserviert werden, bis die in Deutschland ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten ebenfalls in einen „steuerbegünstigten“ Staat verzogen sind. Wird der Trust dann aufgelöst und das Trustvermögen ausgekehrt, lässt sich dieses erbschaftsteuerfrei vom Trusterrichter (Erblasser, Trustsettlor) an die Trustbegünstigten (den Wunscherben des Trusterrichters) übertragen.
    Anlegerhinweis 77
    Diese erbschaft- und ertragsteuerfreie Vermögenskonservierung verlangt allerdings von allen Trustbeteiligten über kurz oder lang die Aufgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland. Denn andernfalls unterliegt der Vermögensanfall unter Umständen einer Mehrfachbesteuerung; nämlich mit Erbschaft-/Schenkungsteuer und Einkommensteuer. Der Trusterrichter muss bereits vor Einbringung des Vermögens in den Trust aus Deutschland wegziehen und eine Karenzfrist von fünf Jahren einhalten, um einer Schenkungsteuerpflicht zu entgehen.

Bloße Erträgnisaufstellungen, Depot- oder Vermögensverzeichnisse genügen heute nicht mehr als Grundlage zur Erstellung einer Steuererklärung für Erträge aus ausländischen Geldanlagen. Einige ausländische Banken in den klassischen Anlageländern liefern inzwischen sehr gute Steuerreportings, die die Erklärung ausländischer Kapitaleinkünfte durch Angabe des Steuerformulars und der Formularzeile einfach gestalten. Der steuersensitive Geldanleger sollte auf ein qualifiziertes Steuerreporting seiner Auslandsbank achten.
Allgemeines
    Die Privatsphäre genießen und den attraktiven Steuerstundungseffekt der Geldanlage im Ausland nutzen – und dennoch gegenüber der Geldanlage im Inland keinen wesentlich höheren Aufwand für die Steuererklärung haben. Dies ermöglicht ein detailliertes, den Anforderungen des deutschen Steuerrechts entsprechendes Steuerreporting.
    Leistungs- und qualitätsbewusste Kreditinstitute aus dem EU-Ausland bieten ihren deutschen Kunden mittlerweile ein umfassendes und sorgfältiges Steuerreporting an. Damit nimmt der steuersensitive Geldanleger, der die Vorzüge der klassischen ausländischen Finanzplätze
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