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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Wohnsitz, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. 103 Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. Wohnsitz im Sinne des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens ist regelmäßig der Familienwohnsitz – ein darüber hinaus unterhaltender Zweitwohnsitz in Deutschland ist unschädlich.

    Zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf folgende Faktoren an:
Wo hält sich der Lebensgefährte auf und wo gehen die Kinder zur Schule?
An welche Adresse wird die Post gesandt?
Falls staatliche Leistungen beansprucht werden: von welchem Staat und unter welcher Adresse?
Wo befinden sich die persönlichen Gegenstände?
Welche Wohnung lässt angesichts der Wasser-, Strom- und Telefonrechnung auf regelmäßige Nutzung schließen?
    Der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ ist mittels einer Ansässigkeitsbescheinigung durch das österreichische Finanzamt dem deutschen Finanzamt nachzuweisen. Liegen die mittelbaren Lebensinteressen eines deutschen Anlegers in Österreich und liegt damit auch der DBA-Wohnsitz (auf den es für die Besteuerung ankommt) dort, ist der deutsche Fiskus hinsichtlich der Abgeltungsteuer ausgebremst.
    Anlegerhinweis 75
    Zweitwohnsitze, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden und auch weniger als 70 Tage im Jahr genutzt werden, gewähren dem deutschen Wahlösterreicher mit Doppelwohnsitz keinen Schutz vor der deutschen Besteuerung. Das vorstehende Zypern-Modell lässt sich in dem Fall nur als Vermögenskonservierungsmodell nutzen.
Malta Treasury Corp. – die Malta Vermögensholding
    Es gibt zwei insbesondere aus steuerlicher Sicht attraktive Gründe, auf Malta eine eigene „Treasury Corporation“ als Vermögensholding zu errichten. Die Malta-Vermögensholding bietet die Möglichkeit der Anrechnung einer pauschalen ausländischen Steuer auf ausländische Zinseinkünfte sowie auf Lizenzeinnahmen (sogenannter Flat Rate Foreign Tax Credit). Die anrechenbare „fiktive“ Quellensteuer beträgt dabei 25 Prozent auf die Kapitalerträge. Die effektive Steuer auf solche ausländischen Kapitalerträge reduziert sich dabei auf ein attraktives Niveau herab. Eine weitere Möglichkeit, mit der sich die effektive Steuerbelastung für aus ausländischen Quellen bezogene Kapitaleinkünfte reduzieren lässt, besteht in der Nutzung des maltesischen Steuerrückvergütungssystems. Unter der Voraussetzung einer richtigen Konzipierung eignet sich die „Malta Treasury Corp.“ als Vermögenskonservierer für Zinsen und ähnliche Kapitalerträge.
    Die Neuregelung findet allerdings nur auf solche Malta-Gesellschaften Anwendung, die nicht den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung führen können. Daher ist es für den steuersensitiven Geldanleger entscheidend, seine Malta Treasury Corp. im Rahmen des Wertpapierhandels und der Vermögensverwaltung mit Räumlichkeiten und Personal usw. auszustatten.
Privat- und Familienstiftungen als Vermögenskonservierungsmodell
    Die „Entschärfung“ der Durchgriffs- bzw. Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz bzw. der seit 2008 geltende Ausschluss der Zurechnung von Einkommen und Vermögen einer Auslandsstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat auf den Stifter und den Begünstigten der Stiftung kann genutzt werden, um Vermögenskonservierungsmodelle mit Auslandsstiftungen, z.B. österreichische Privatstiftungen als alternative Gestaltung zu einem Wegzug der Erbengeneration/Begünstigten, durchzuführen. Letzteres bietet sich an, wenn keine aktiv tätige juristische Person im Ausland errichtet und unterhalten werden kann oder soll.
    Anlegerhinweis 76
    Die Errichtung einer Auslandsstiftung zur Vermögenskonservierung erfordert jedoch – aus Gründen der Erbschaft- und Schenkungsteuer – den vorherigen Wegzug des Stifters.
Exkurs: Durchgriffs- oder Zurechnungsbesteuerung bei Stiftungen
    Der deutsche Fiskus betrachtete vermögensverwaltende ausländische Familienstiftungen nicht als selbstständiges Steuersubjekt, sondern rechnete dem Stifter und den Begünstigten der Stiftung das Vermögen wie auch die Einkünfte direkt zu (sogenannte „Durchgriffs- oder Zurechnungsbesteuerung“ § 15 AStG). Die EU-Kommission sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen
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