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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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Rechtsunsicherheit uneinheitlich ist, besteht in manchen Fällen eine hohe Chance, im Rahmen eines Unterhaltsprozesses, den die Sozialhilfebehörde einleitet, zumindest auf dem Vergleichswege eine Reduzierung des geforderten Unterhaltes zu erreichen.
    Zunächst in der Pflicht: die Pflegeversicherung
    Um eine Unterhaltszahlung für die Eltern zu vermeiden oder zu verringern, sollte zunächst geprüft werden, ob Leistungen von der Pflegeversicherung zu erbringen sind und ggf. auch, ob die richtige Einstufung in der Pflegeversicherung vorliegt. Gerade im ambulanten Bereich erfolgt oft eine zu niedrige Einstufung in der Pflegeversicherung.
    Achtung: Während eine Einstufung in Pflegstufe 3 bei ambulanten Leistungen eine Ersparnis mit sich bringt, ist bei einerHeimunterbringung in der Regel das Gegenteil der Fall. Die Mehrkosten bei den Leistungen im Pflegeheim bei Wechsel von der Pflegestufe II zu III sind in der Regel höher als die zusätzlichen Leistungen der Pflegeversicherung, so dass dann die Sozialhilfe mehr zahlen muss und somit im Prinzip auch das unterhaltspflichtige Kind.
    Was die Pflegeversicherung leistet
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in der Regel zu niedrig sind und die vollen Kosten der Pflege, insbesondere im Heim, nicht abdecken. Es ist somit ratsam, nicht nur für sich selbst, sondern auch – soweit dies noch möglich ist – rechtzeitig für die Eltern eine private Pflegeversicherung abzuschließen, will man das Risiko von Unterhaltszahlungen aus Einkommen oder Vermögen vermeiden bzw. vermindern.
    Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag erbracht. Naturgemäß kann nur derjenige, der pflegebedürftig ist, diesen Antrag stellen. Natürlich kann er auch jemanden mit der Antragstellung bevollmächtigen. Sollten Ihr pflegebedürftiger Vater bzw. Ihre pflegebedürftige Mutter Ihnen keine Vollmacht erteilt haben oder dazu nicht mehr in der Lage sein, können Sie (oder jemand anderes; hier gibt es keine Einschränkungen) beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen.
    Wichtig
    Damit es nicht so weit kommt, sollten Ihre Eltern frühzeitig eine sogenannte Betreuungs- und Vorsorgevollmacht erstellen. Informationen hierzu bekommen Sie in dem Buch „Die Vorsorge-Mappe“ von Michael Baczko und Constanze Trilsch (s. S. 127).
    Gleichwohl sollten Sie, wenn Sie die ambulante Pflegeleistung erbringen oder diese von anderen erbracht wird, zunächst im Namen Ihres pflegebedürftigen Vaters bzw. Ihrer pflegebedürftigen Mutter den Antrag stellen. So verlieren Sie keine Zeit, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, selbst den Antrag zu stellen. Wenn bei Nicht-Heimunterbringung Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden sollen, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Entweder die Pflegeleistung wird durch geschulte Kräfte im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe erbracht. In diesem Fall wird die Pflegekraft direkt von der Pflegeversicherung bezahlt (= Sachleistung).
Oder es werden monatliche Zahlungen für eine selbst beschaffte Pflegehilfe erbracht – egal, ob Sie die Pflege selbst übernehmen oder an jemand anderen übertragen. Die Verwendung dieser Geldleistung wird nicht überprüft.
    Seit der Pflegereform 2008 können monatlich Sachleistungen bis zu folgendem Wert in Anspruch genommen werden.
    Sachleistungen bei Erbringung der Pflegeleistung durch geschulte Kräfte im Rahmen der häuslichen Pflege
Pflegestufe
seit 2010
ab 2012
I
bis zu 440 Euro
450 Euro
II
bis zu 1.040 Euro
1.100 Euro
III
bis zu 1.510 Euro
1.550 Euro
für Härtefälle im ambulanten Bereich bis 1.918 Euro mtl.
    In Härtefällen der Pflegestufe III (außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand) können die Pflegekassen bis zu 1.918 Euro im Monat gewähren.
    Pflegegeld für eigenerbrachte oder selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegestufe
seit 2010
ab 2012
I
225 Euro
235 Euro
II
430 Euro
440 Euro
III
685 Euro
700 Euro
    Pflegegeld bei Unterbringung in vollstationären Einrichtungen
Pflegestufe
seit 2010
ab 2012
I
1.023 Euro
1.023 Euro
II
1.279 Euro
1.279 Euro
III
1.510 Euro
1.550 Euro
als Härtefall Eingestufte
1.825 Euro
1.918 Euro
    Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht bei einer Pflegeheimunterbringung nicht mehr aus, um die vollen Kosten zu decken. Es empfiehlt sich deshalb, die finanziellen Risiken fürAngehörige (Elternunterhalt) mit einer privaten Pflegezusatzversicherung abzusichern. Bevor Sie für Ihre
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