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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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Die Unterhaltspflicht
    Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe.
    In diesem Kapitel erfahren Sie,
auf wen sich Unterhaltsansprüche überhaupt erstrecken (S. 6),
in welchen Fällen der Staat die an die Eltern gezahlte Sozialhilfe von unterhaltspflichtigen Kindern zurückfordern kann (S. 11) und
unter welchen Voraussetzungen sich Schwiegerkinder am Unterhalt ihrer Schwiegereltern beteiligen müssen (S. 18).
    Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet?
    Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern – Kinder – Enkel etc. Somit sind nicht nur Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern – und auch Enkel ihren Großeltern und umgekehrt Großeltern ihren Enkeln. Geschwister sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. Verheiratete und Geschiedene sind grundsätzlich ebenfalls gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 1609 BGB stehen die Eltern jedoch an 6. Stelle. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten (auch geschiedenen) geht daher der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern vor.
    Wann tritt konkrete Unterhaltspflicht ein?
    Eine grundsätzliche Unterhaltspflicht besteht, wenn derjenige, der Unterhalt fordert, aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu sichern und ein sogenannter Unterhaltstatbestand besteht. Ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch (Zahlungspflicht) besteht jedoch nur, wenn der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes und dessen seiner Familie in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsansprüche von vorrangig Unterhaltsberechtigten (Kinder und Ehegatten; s. o.§ 1609 BGB) müssen zunächst befriedigt werden. Verbleibt nach Abzug dieses Unterhalts noch ein Restbetrag, der über dem Betrag liegt, der einem zum Leben verbleiben muss (s. S. 79), so ist nur dieser für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Müssen Sie Unterhalt für Ihre Eltern zahlen, darf dies deshalb nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch den vorrangig Unterhaltsberechtigte Ihnen gegenüber haben, reduziert wird.
    Wann zahlt die Sozialhilfe?
    Verfügt jemand nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um seinen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern – ist er also bedürftig –, hat er Anspruch Sozialhilfe, wenn er nicht erwerbsfähig oder im Rentenalter ist. Befinden sich die Eltern oder ein Elternteil z.B. in einem Pflegeheim und sind nicht in der Lage die Kosten (oder einen Teil davon) zu zahlen, muss in der Regel die Sozialhilfe die „ungedeckten“ Kosten übernehmen. Aufgrund des „Nachranggrundsatzes“ (§ 2 SGB XII) muss jemand, bevor er Sozialhilfe beanspruchen kann, eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche und sonstige Forderungen gegenüber anderen (z.B. Abgeltung für Wohnrecht, Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung). Erhält der Bedürftige diese Leistungen jedoch (im Augenblick) nicht, muss die Sozialhilfe vorleisten.
    § 2 Abs. 1 SGB XII lautet:
    „Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“
    Daraus folgt, dass auch dann, wenn tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche des im Pflegeheim befindlichen Elternteils gegen Kinder oder andere gegeben sind, der Sozialhilfeträger immer in Vorleistung gehen und im Namen des Elternteils dann die Ansprüche gegen den (vermeintlich) Zahlungspflichtigen geltend machen muss. In § 94 SGB XII ist geregelt, dass Unterhaltsansprüche gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergehen. Sonstige Ansprüche (Abgeltung von Wohnrechten, Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung) muss der Sozialhilfeträger durch einen Bescheid zunächst auf sich überleiten, um sie dann gegen den (vermeintlich) Zahlungspflichtigen zivilrechtlich (ggf. vor dem Zivilgericht) geltend machen zu können.
    Teilweise wird berichtet, dass Sozialhilfeträger unter Verweis auf (eventuell) bestehende Ansprüche des Elternteils, der nicht voll die Kosten des Pflegeheims
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