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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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benötigter Zeitaufwand gesamt
davon für Grundpflege
I
mind. 90 Minuten
mehr als 45 Minuten
II
mind. drei Stunden
mind. zwei Stunden
III
mind. fünf Stunden
mind. vier Stunden
    Darüber hinaus hat sich der Begriff der Pflegestufe Null eingebürgert. Man versteht hierunter Leistungen, die erbrachtwerden, wenn der Zeitaufwand für die Pflegestufe I noch nicht erreicht wird, gleichwohl aber entsprechender Bedarf besteht. Dies trifft auf Menschen mit sogenannter eingeschränkter Alltagskompetenz, aber auch für Bedürftige zu.
So überprüfen Sie den Bescheid
    Der Bescheid über die Einstufung ist dem Antragsteller bzw. dessen Vertreter bzw. Bevollmächtigten schriftlich mitzuteilen. Ist der Betroffene (bzw. sind dessen Angehörigen) mit dem Bescheid nicht einverstanden, sollte dagegen Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist an die Pflegekasse zu richten. Lassen Sie sich das vom MDK erstellte Pflegegutachten geben und begründen Sie Ihren Widerspruch anhand des von Ihnen geführten Pflegetagebuchs und ggf. einer Stellungnahme des behandelnden Arztes.
    Vergleichen Sie die Zeiten, die im Pflegegutachten festgestellt worden sind, mit denjenigen Zeiten in dem von Ihnen geführten Pflegetagebuch und stellen Sie die abweichenden Zeiten einander gegenüber. Soweit Besonderheiten zu berücksichtigen sind – z. B. ein hoher Zeitbedarf beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen –, so führen Sie auf, warum dies länger dauert, als der MDK zugesteht.
    Wird der Widerspruch abgelehnt und erhalten Sie einen negativen Widerspruchsbescheid, so können Sie hiergegen (derzeit noch kostenlos) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Klage zum Sozialgericht erheben. Bei welchem Gericht Sie die Klage einreichen können, ist im Widerspruchsbescheid angegeben. Das Sozialgericht beauftragt dann einen eigenen Gutachter. Auch für dieses Gutachten ist es sinnvoll, dass Sie ein Pflegetagebuch vorlegen können. Im Gerichtsverfahren können die Angehörigen bzw. Pflegekräfte als Zeugen gehört werden.
    Welche Kosten übernimmt die Sozialhilfe?
    Vorbemerkung
    Oft reicht das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistung der gesetzlichen Pfelgeverischerung nicht zur Deckung der Kosten der/s im Heim lebenden Eltern(teils) aus. In vielen Fällen muss deshalb zusätzlich Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Um Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden, insbesondere aber eine wirtschaftlich oft nicht zu tragende Belastung bei der Übergabe von Vermögen und/oder Grundbesitz zu vermeiden, empfiehlt es sich insbesondere bei Übergabeverträgen, eine Pflegeversicherung abzuschließen, die ein eventuelles Kostenrisiko abdeckt. Es besteht sonst die Gefahr, dass ein den Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind, insbesondere dann, wenn eine selbst genutzte, geschützte Immobilie vorhanden ist, bis auf einen kleinen Betrag sein sonstiges Vermögen für die Pflege der Eltern einsetzen muss. Ein vergleichbares Problem ergibt sich bei Schenkungen des Pflegebedürftigen.
    Benötigt jemand aufgrund von Alter oder Krankheit besondere Pflege oder entstehen ihm sonst besondere Aufwendungen für Pflege und notwendige Betreuung und reicht das eigeneEinkommen oder Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um diese Kosten zu decken, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Entsprechendes gilt, wenn jemand aufgrund mangelnden Einkommens oder Vermögens seinen eigenen Lebensunterhalt nicht sichern kann.
    Während bei den normalen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung im Alter oder für dauernd voll Erwerbsgeminderte in der Regel die Sozialhilfe keinen Ersatz von Angehörigen fordern kann, stellt sich die Situation anders dar, wenn zusätzlich zur Grundsicherung Leistungen im Zusammenhang mit Pflege- und Heimkosten erbracht werden.
    Wohnt Ihr pflegebedürftiger Elternteil noch zu Hause, so entstehen in der Regel aufgrund der Pflegebedürftigkeit keine größeren zusätzlichen Kosten, die nicht durch die Pflege- oder Krankenversicherung gedeckt sind. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu größeren zusätzlichen Kosten, die bei Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe übernommen werden können, z. B. die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe.
    Wenn der Elternteil zu Hause gepflegt wird
    Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung decken nicht immer alle notwendigen Leistungen des Pflegebedürftigen ab. Ist ein zusätzlicher Pflegebedarf vorhanden, der
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