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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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somit, wenn nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften offensichtlich kein Unterhaltsanspruch besteht, vor dem Sozialgericht kostengünstig gegen die Forderung wehren. Zumindest derzeit ist das Sozialgerichtsverfahren noch kostenlos.
    Kommt das Gericht zur Ansicht, dass der entsprechende Unterhaltsanspruch nicht übergegangen ist, so ist die Sozialhilfebehörde vor dem Zivil- bzw. Familiengericht nicht berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, da ihr die sogenannte Aktivlegitimation fehlt. Würde der Sozialhilfeträger trotzdem vor dem Zivil- bzw. Familiengericht klagen, so würde er diesen Rechtsstreit auf jeden Fall verlieren.
    Rechtsmittel gegen den Übergang sonstiger Ansprüche
    Alle sonstigen Ansprüche, die keine Unterhaltsansprüche sind, müssen zunächst durch einen Überleitungsbescheidgem. § 93 SGB XII auf die Sozialhilfebehörde übergeleitet werden.
    Da es sich um echte verwaltungsrechtliche Bescheide handelt, kann gegen diesen Überleitungsbescheid Widerspruch und, sollte der Widerspruch abgelehnt werden, Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Hinsichtlich Form und Frist des Widerspruchs und der Klage sei auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
    Gem. § 93 Abs. 3 SGB XII haben Widerspruch und Klage gegen den Bescheid, mit dem sonstigen Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte geltend gemacht werden, keine aufschiebende Wirkung. Will man dies erreichen, muss man beim Sozialgericht neben dem Widerspruch bzw. der Klage Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage stellen.
    Hinsichtlich der Frage, ob es sinnvoll ist, gegen einen solchen Überleitungsbescheid Widerspruch bzw. Klage zu erheben, gelten sinngemäß die Ausführungen wie bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
    Welches Gericht ist zuständig?
    Erst wenn der Überleitungsbescheid rechtskräftig ist, darf die Behörde die vermeintliche Forderung gegen den Dritten geltend machen. Vollstrecken kann sie jedoch nicht, sie darf nicht den Gerichtsvollzieher schicken. Weigert sich der Betroffene, die entsprechende Forderung, z. B. auf Abgeltung von Wohn- oder Nutzungsrechten zu erfüllen, muss die Behörde dem Betreffenden zunächst vor dem dafür zuständigen Zivilgericht verklagen.
    Im Unterschied zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist jetzt nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dabei kommt es darauf an, wie hoch die Forderung ist.
Bei Forderungen über 5.000 Euro ist in erster Instanz das Landgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zuständig.
Bei geringeren Forderungen ist in erster Instanz das Amtsgericht zuständig, in zweiter Instanz das Landgericht.
    Wichtig
    IIn ganz besonderen Fällen ist die Revision gegen Entscheidungen des zweiten Gerichts zum Bundesgerichtshof möglich.
    Wer trägt die Kosten?
    Vor Gericht fallen Anwalts- und Gerichtkosten an. Jeder muss seinen Anwalt zahlen. Klagt die Behörde, fallen in der Regel keine Gerichtskosten an. Die endgültige Kostentragung hängt von Verhältnis des Gewinnens und Verlierens ab. Entsprechendes gilt bei Abschluss eines Vergleiches. Verlieren Sie vollständig, müssen Sie z. B. Ihre Anwaltskosten und die der Gegenseite sowie die vollen Gerichtskosten zahlen. Gewinnen Sie z. B. zur Hälfte (Sie werden auf 10.000 € verklagt, das Gericht verurteilt Sie nur zu 5.000 €), müssen Sie und die Gegenseite jeweils die Hälfte der gesamten Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.

Der Autor
Michael Baczko
    Ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Sozialrecht mit eigener, traditionsreicher Kanzlei in Erlangen. 2010 Zusammenschluss mit der Anwalts- und Steuerkanzlei richter & partner in Erlangen. Rechtsanwalt Michael Baczko ist Vorstandsmitglied zahlreicher sozialer Institutionen und Vereine sowie Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Beim Anwaltsranking 2002 der Zeitschrift „Focus“ war er als einer der besten deutschen Anwälte für Sozialrecht gelistet. Er wirkt seit Jahren in TV-Sendungen als Experte mit und ist Verfasser zahlreicher Ratgeber im Bereich des Senioren- und Sozialrechts.

Weitere Literatur
    „Patientenverfügung und Testament“ von Gerhard Geckle, 262 Seiten, mit CD-ROM, € 16,80.
    ISBN 978-3-448-09507-4, Bestell-Nr. 07213
    „Die Vorsorge-Mappe. Testamente, Vollmachten, Verfügun-gen“ von Michael Baczko und Constanze Trilsch, 168 Seiten, mit CD-ROM, € 16,80.
    ISBN 978-3-448-09957-7, Bestell-Nr. 07230
    „Pflegeversicherung“ von Manfred Stradinger, 96 Seiten, €
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