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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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Werden Sie zum Beispiel zur Auskunft aufgefordert und haben Sie gegen diese Aufforderung Widerspruch eingelegt, so dürfen zunächst keine Zwangsmittel wie etwa Zwangsgeld verhängt werden, es sei denn, die sofortige Vollziehung wurde ausdrücklich im Bescheid angeordnet.
    Wichtig
    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen.
    Zuständig ist für den Bereich der Sozialhilfe sowohl für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch für die Klage gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid das Sozialgericht.
Der Widerspruchsbescheid
    Nachdem sich die Behörde mit dem Widerspruch befasst hat, erlässt sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dieser Widerspruchsbescheid sollte förmlich zugestellt werden. Es kann aber auch vorkommen, dass er mit der normalen Post kommt.
    Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid: die Klage
    Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Die Frist für die Einlegung der Klagebeträgt ebenfalls einen Monat. Auch hier gilt, dass grundsätzlich die Einmonatsfrist ab Zustellung des Bescheids beginnt, wobei grundsätzlich der Bescheid drei Tage nach Übergabe.zurJPost.als zugestellt gilt.
    Hier das Muster einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid
    An das Sozialgericht
    über
    die Stadt/Gemeinde
    Datum
    In Sachen (Hans Mustermann) – Kläger –
    gegen
    Bezirk … (hier immer die Behörde nennen, die den Bescheid erlassen hat)
    erhebe ich gegen den Bescheid der Beklagten vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … zur Fristwahrung Klage.
    Antragstellung und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
    Eine Kopie des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids ist jeweils beigefügt.
    Unterschrift
    Wenn Sie die Frist versäumt haben
    Haben Sie vom Bescheid oder vom Widerspruchsbescheid erst später Kenntnis erlangt, so müssen Sie dies nachweisen. Rein vorsorglich sollten Sie mit Einlegung des verspäteten Widerspruchs oder der verspäteten Klage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Bescheids bzw. des Widerspruchsbescheids zu stellen und mit entsprechenden Beweismitteln zu begründen. In der Regel soll hier eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, aus der sich ergibt, warum Sie zu spät Kenntnis vom Bescheid oder vom Widerspruchsbescheid erlangt haben.
    Da Sie damit rechnen müssen, dass die Widerspruchs- oder die Klagefrist versäumt ist, sollten Sie gleichzeitig mit Einlegung des Widerspruchs oder der Klage einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids (Überprüfungsantrag) stellen. Auch nach Versäumung der Widerspruchs- oder Klagefrist kann ein rechtskräftiger Bescheid oder Widerspruchsbescheid nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass bei Erlass des Bescheids das Recht unrichtig angewandt wurde oder die Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist.
    Wichtig
    Da man nicht weiß, ob man Erfolg mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung hat, sollte man grundsätzlich parallel einen Überprüfungsantrag stellen.
    Widerspruch und Klage gegen einen Überleitungsbescheid
    Widerspruch und Klage gegen einen Überleitungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§ 93 Abs. 3 SGB XII). Das bedeutet, dass nach Erlass des Überleitungsbescheids die Behörde sofort vor dem Zivilgericht die Forderung durch Mahnbescheid bzw. Klage geltend machen kann.
    Haben Sie also gegen den Überleitungsbescheid Widerspruch oder – nach Erlass des negativen Widerspruchsbescheids – Klage erhoben, müssen Sie, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherzustellen, beim Sozialgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage stellen.
    Rechtsmittel bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    Gegen Ansprüche auf Unterhalt können Sie sich grundsätzlich nicht mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (Widerspruch und Klage) wehren, sondern Sie müssen von der Behörde vor dem Familiengericht verklagt werden.
    Wenn ein Mahnbescheid kommt
    Oft erhebt die Behörde jedoch keine Klage, sondern beantragt zunächst den Erlass eines Mahnbescheids beim Mahngericht. Der Mahnbescheid wird nach Prüfung durch das Mahngericht zugestellt. Gegen diesen Bescheid können Sie dann innerhalbvon zwei Wochen beim Mahngericht (Eingang beim
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