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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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Selbstbehalt liegt)
Einem angemessenen Altersvorsorgebedarf
    Als Notgroschen für unvorhergesehene Ereignisse wird ein Betrag in Höhe von 25 % des Jahresbruttogehaltes gewährt,mindestens 10.000 €. Liegt das bereinigte Einkommen unter dem Selbstbehalt wird ein Aufstockungsbetrag gewährt. Aus dem monatlichen Unterschiedsbetrag wird der Jahresbetrag errechnet und mit der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen multipliziert, wobei ein Zinssatz von 4 % zugrunde gelegt wird. Für die Alterssicherung wird entsprechend der Rechtsprechung des BGH ein Betrag von 5 % des letzten Bruttoeinkommens mit einer Rendite von 4 % und einer Lebensarbeitszeit bis 35 Jahren gewährt. Ist geschütztes Immobilienvermögen vorhanden, wird in der Regel kein Vermögensfreibetrag für die Alterssicherung gewährt.
    Beispiel anhand der Freibeträge des Bezirks Mittelfranken
    (Stand 2010)
Vermögen ohne selbst genutzte Immobilie
100.000 €
- Freibetrag
- 75.000 €
Übersteigender Betrag
25.000 €
    Dieser übersteigende Betrag muss nunmehr für die nicht gedeckten Heimkosten – ausgenommen Grundsicherung und Wohngeld – eingesetzt werden. Betragen die ungedeckten Heimkosten z. B. 1.000 € monatlich, müssen bis zu 25 Monate lang an die Sozialhilfebehörde jeden Monat 1.000,00 € gezahlt werden.
    Wie bereits ausgeführt, hat der BGH dieser schematischen Betrachtungsweise eine Absage erteilt. Konkret ausgedrückt heißt dies, dass nach den jeweils geltenden Sozialhilferichtlinien, die man beim zuständigen Sozialhilfeträger erfragen muss, diese Freibeträge die unterste Grenze darstellen. Ermittelt sich unter Zugrundelegung der nach den Sozialhilferichtlinien geltenden Freibeträge jedoch für den Elternunterhalt einzusetzendes Vermögen, so kann unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH in vielen Fällen ein höherer Freibetrag durchgesetzt werden. Dies ist in der Regel aber erst in einem Gerichtsverfahren möglich. (Die Sozialhilfebehörde klagt in der Regel vor dem Familiengericht den ihrer Ansicht nach zu zahlenden Betrag ein.)
    Wann sich die Vermögensverwertung verbietet
    Eine Verwertung eines Vermögens kann z. B. nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von laufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung anderer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten benötigt.
    Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Immobilie oder ein Betrieb entsprechende Erträge abwirft, die für den eigenen bzw. für den Familienunterhalt benötigt werden.
    Eine Verwertung kann auch dann unwirtschaftlich sein bzw. nicht verlangt werden, wenn eine Immobilie im Vergleich zu den Erträgen, die sie jetzt abwirft, bei Verkauf einen niedrigen Preis erzielen würde.
    Verlangt werden kann jedoch, dass ertragloses Vermögen, z. B. eine Münzsammlung oder ein Baugrundstück, oder eindeutig unwirtschaftlich angelegtes Vermögen in eine ertragreichere Form umgeschichtet wird.
    Würden durch die Verwertung von Betriebsvermögen Steuern durch die Überführung in das Privatvermögen anfallen, so läge ein mit der Vermögensverwertung verbundener, nicht mehr vertretbarer Nachteil vor, sodass der Einsatz dieses Vermögens nicht verlangt werden kann. Hier kann sich – insbesondere bei Nebenerwerbslandwirten – eine besondere Problematik ergeben. Denn oft verhält es sich so, dass bei Verkauf wirtschaftlich genutzter Flächen erhebliche Steuern entstehen und außerdem eventuell Zuschüsse zu Subventionen etc. zurückgezahlt werden müssen. Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung wird auch dann gegeben sein, wenn auf der betroffenen Immobilie noch erhebliche Schulden lasten und sich unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Lage ein Verlust und kein Gewinn ergäbe.
    Die Verwertung eines Ferienhauses hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung für zumutbar erachtet. Auch muss man sich ggf. unter Hinnahme von steuerlichen Nachteilen von einer Immobilie bzw. von Betriebsvermögen trennen, wenn diese keinen nennenswerten Gewinn abwerfen.
    Weiterhin hat der BGH in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei der Verwertung eines Miterbenanteils auch Rücksicht auf die Belange der Miterben genommen werden müsse. Allgemein wird derzeit in der Rechtsliteratur die Meinung vertreten, dass das Vermögen für den Elternunterhalt nicht eingesetzt werden muss, wenn dies unbillig wäre. Dabei kommt es nicht nur auf die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen
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