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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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Mahngericht) Widerspruch einlegen. Dazu genügt es, auf dem Mahnbescheidsformular anzukreuzen, dass Sie Widerspruch einlegen, und dieses Formblatt dann unverzüglich (am besten mit Einschreiben und Rückschein) an das Mahngericht zu schicken.
    Im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Widerspruch wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht begründet. Die Behörde muss dann innerhalb von sechs Monaten die Forderung durch einen Schriftsatz beim Gericht begründen. Diese Klage (auch Anspruchsbegründung genannt) wird Ihnen zugestellt. In der Regel setzt das Gericht eine Frist von zwei Wochen sowohl zur Anzeige, dass man sich gegen den Anspruch verteidigen will, als auch für den Verteidigungsschriftsatz (Klageerwiderung).
    Zwar benötigen Sie keinen Anwalt (s. S. 123), zumindest dann, wenn der Rechtsstreit in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht stattfindet. Das Verfahren vor dem Familien- und dem Zivilgericht unterliegt jedoch teilweise strengen Regeln, sodass der Laie im Allgemeinen überfordert ist, eine ordnungsgemäße Klageerwiderung zu fertigen.
    Wichtig
    Es empfiehlt sich, spätestens zu diesem Zeitpunkt einen spezialisierten Anwalt zur Rate zu ziehen.
    Alternative: Einigung auf dem Verhandlungsweg
    Wenn Sie nicht warten möchten, bis die Behörde einen Mahnbescheid beantragt bzw. Klage erhebt, können Sie derBehörde nach Zugang der Zahlungsaufforderung Gegenvorstellungen unterbreiten und auf Basis dieser Gegenvorstellungen Verhandlungen über das Bestehen bzw. die Höhe des zu leistenden Unterhalts führen.
    Kommen Sie zu keiner Einigung, können und müssen Sie als Unterhaltspflichtiger keine verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage einlegen. Vielmehr muss die Behörde Sie dann, wie oben ausgeführt, vor dem Familiengericht auf Unterhalt – ggf. zunächst im Wege der Stufenklage – auf Auskunft und Unterhalt verklagen.
    Wenn es vor Gericht geht
    Werden Unterhaltsansprüche geltend gemacht, ist in erster Instanz das Familiengericht beim Amtsgericht Ihres Wohnortes zuständig.
    Es empfiehlt sich, spätestens, wenn Ihnen die Klage zugestellt wird, einen Anwalt zu beauftragen, der mit den Besonderheiten des Elternunterhalts und den damit verbundenen sozialrechtlichen Fragen vertraut ist.
Im Ausnahmefall: Feststellungsklage vor dem Sozialgericht
    Grundsätzlich können Sie auch gegen die Rechtswahrungsanzeige und die Zahlungsaufforderung Feststellungsklage beim Sozialgericht erheben. Mit dieser Feststellungsklage wird die Feststellung beantragt, dass der übergeleitete Anspruch nicht besteht.
    Dies ist aber nur in bestimmten Fällen sinnvoll, nämlich dann, wenn sich bereits aus dem Sozialhilferecht ergibt, dass der Anspruch, der übergeleitet wird, nicht besteht. Das Sozialgericht befasst sich jedoch nicht mit der Frage, ob der Anspruch grundsätzlich nach familien- bzw. zivilrechtlichen Vorschriften begründet ist. Werden solche Einwendungen gebracht, wird die Feststellungsklage grundsätzlich mit dem Argument abgewiesen, dass es sich hier um eine zivil- bzw. familienrechtliche Frage handle und das Zivil- bzw. Familiengericht hierfür zuständig sei.
    In Frage kommt eine Feststellungsklage vor allem dann, wenn der Sozialhilfeträger Unterhaltsansprüche gegen andere als Verwandte ersten Grades geltend macht, also von Großeltern gegen Enkel oder gegen Geschwister.
    Weiterhin darf der Unterhaltsanspruch durch die Behörde nicht geltend gemacht werden, wenn
der Unterhaltspflichtige selbst Sozialhilfeempfänger ist oder durch Erfüllung der Unterhaltspflicht würde oder folgende Leistungen nach dem Sozialhilferecht erhält:
Hilfe zur Gesundheit,
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
Hilfe zur Pflege,
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten,
Hilfe in anderen Lebenslagen;
der Übergang des Anspruchs eine besondere Härte darstellen würde (§ 94; § 19 SGB XII).
    Zwar muss das Familiengericht grundsätzlich überprüfen, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich übergegangen ist, jedoch empfiehlt es sich – sollten entsprechende Anhaltspunkte vorhanden sein –, dies von den dazu zuständigen Sozialgerichten überprüfen zu lassen. Sollte das Sozialgericht feststellen, dass der Unterhaltsanspruch aufgrund der verwaltungsrechtlichen Schutzvorschriften nicht übergegangen ist, wird die Behörde keine Klage mehr vor dem Familiengericht erheben.
    Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Außerdem gilt das Amtsermittlungsprinzip. Sie können sich
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