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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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pflegebedürftige Mutter bzw. Ihren pflegebedürftigen Vater an ein Pflegeheim denken, empfiehlt es sich – soweit dies räumlich und personell möglich ist –, mit Unterstützung der Pflegeversicherung die Betreuung und Pflege zu Hause sicherzustellen. Dies ist nicht nur kostengünstiger, sondern in der Regel auch für den Betroffenen angenehmer.
    Seit 2008 können mehrere Pflegebedürftige z. B. in ambulant betreuten Seniorenwohngemeinschaften, aber auch in der näheren Nachbarschaft Hilfeleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen. Man spricht vom „Poolen“ der Leistungen.
    Menschen mit demenzbedingten Störungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf, der mit den Kriterien der Pflegebedürftigkeit nicht erfasst wird, da sie körperlich oft vergleichsweise rüstig sind. 2008 wurde je nach Betreuungsbedarf ein monatlicher Grundbetrag von 100 Euro bzw. ein erhöhter Betrag von 200 Euro für zu Hause Betreute eingeführt.
    Arbeitnehmer können kurzfristig eine Freistellung von bis zu 10 Tagen beanspruchen, um eine akut aufgetretene Pflegesituation bei einem nahen, bisher noch nicht pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren.
    Daneben besteht seit 2008 Anspruch auf eine längere Pflegezeit für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Bis zu 6 Monaten kann man sich zur Pflege eines nahen Angehörigen mit Arbeitsplatzgarantie unbezahlt freistellen lassen. In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung – wie bereits nach bisherigem Recht – von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, ggf. auch der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel.
    Die Pflegereform 2008 soll ferner den Aufbau von Pflegestützpunkten als wohnortnahe Anlauf- und Beratungsstellen für Pflegende und Pflegebedürftige bringen. Detaillierte Informationen zur Pflegereform finden Sie im TaschenGuide „Pflegeversicherung“ (s. S. 127).
Kurzzeitpflege und teilstationäre Aufnahme
    Im Rahmen der Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, bis zu vier Wochen im Kalenderjahr die sogenannte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) in Anspruch zu nehmen. Auch die Kosten einer Ersatzpflegekraft können übernommen werden, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen daran gehindert ist, die Pflegeleistung zu erbringen (Verhinderungspflege). Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können jeweils extra genommen werden.
    Außerdem besteht ein Anspruch auf teilstationäre Aufnahme in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann oder wenn die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Sicherung der häuslichen Pflege notwendig ist.
    Erkundigen Sie sich daher, ob ggf. bei Ihnen eine entsprechende Einrichtung vorhanden ist. Beispielsweise wäre es denkbar, dass Ihre pflegebedürftige Mutter bzw. Ihr pflegebedürftiger Vater tagsüber, während Sie arbeiten, in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht ist, oder aber dass Sie sich tagsüber um Ihre Eltern kümmern und Ihr Vater bzw. Ihre Mutter nachts in der Einrichtung ist.
Häusliche Krankenpflege
    Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung kann auch Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehen. Daran wird oft nicht gedacht und es wird unterlassen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Fragen Sie deshalb beim Hausarzt, der dies verordnen muss, nach. Durch die zusätzliche Inanspruchnahmme der häuslichen Krankenpflege auf Kosten der Krankenkasse kann somit die Kostenbelastung für pflegebedürftige Person vermindert werden.
    Häusliche Krankenpflege wird in der Regel von einer examinierten Fachkraft zu Hause erbracht. Kostenträger sind die Krankenkassen und nicht die Pflegeversicherung. Um diese Leistungen zu erhalten, muss man nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein.
    Voraussetzungen der Verordnung einer ambulanten Krankenpflege:
Die ärztliche Verordnung erfolgt wegen medizinischer Notwendigkeit.
Die häusliche Pflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht. Sie umfasst:
Behandlungspflege: Maßnahmen der
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