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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen.
    In Abgrenzung und zur Klarstellung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az: XII ZR 148/09) entschieden, dass allein eine entsprechende Erkrankung des Elternteils (hier der Mutter) noch nicht zum Unterhaltsauschluss führt, es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Im vorliegenden Fall verhielt es sich wie folgt.
    Beispiel
    Frau M. befindet sich seit April 2005 in einem Pflegeheim. Sie litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Frau M. hat den 1961 geborenen Beklagten bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 – mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte – erzogen und versorgt.
    Im Gegensatz zum Urteil des BGH vom 21. April 2004 hat in diesem Fall die Mutter trotz ihrer Erkrankung das minderjährige unterhaltspflichtige Kind erzogen und versorgt.
    Ein Unterhaltsausschluss kann ebenfalls gegeben sein, wenn sich der Elternteil nicht um das Kind gekümmert hat, als esnoch minderjährig war, insbesondere nach der Scheidung. Ein „Nichtkümmern“ nach der Volljährigkeit oder ein Kontaktabbruch führen nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches.
Kindesmissbrauch
    Es versteht sich von selbst, dass Kindesmissbrauch ebenfalls Unterhalt ausschließt. Oft wurden solche Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht. Dann sollte man mit entsprechenden Opferschutzeinrichtungen wie z. B. dem Weißen Ring klären, ob nicht in einem Verfahren auf Entschädigung nach OEG (Opferentschädigungsgesetz) Nachweise für den Kindesmissbrauch erbracht werden können.
Alkoholismus, Drogensucht und anderes
    Eine nicht nur durch einfaches Verschulden begründete Bedürftigkeit, die den Unterhaltsanspruch ausschließt, kann vorliegen, wenn die fehlende Altersversorgung auf Arbeitsscheue, Alkoholismus oder Drogensucht zurückzuführen ist. Allerdings kann man in diesen Fällen des § 1611 BGB nicht davon ausgehen, dass der Unterhaltsanspruch insgesamt entfällt. Je nach Grad des Verschuldens kann er auch nur herabgesetzt werden.
Wie werden diese Tatbestände berücksichtigt?
    In der Praxis sind die Ausschlusstatbestände des § 1611 BGB oder des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dadurch nachzuweisen, dass man zum Beispiel eidesstattliche Erklärungen von Zeugen beibringt oder Gerichtsurteile, aus denen sich ergibt, dass der Elternteil gerichtlich zum Unterhalt verurteilt worden ist und nicht gezahlt hat. Die Nichtzahlung oder zögerliche Zahlung kann nachgewiesen werden, indem man Nachweise über die – ggf. vergebliche – Vollstreckung vorlegt. Teilweise liegen dann auch strafrechtliche Verurteilungen des Unterhaltsschuldners wegen Unterhaltspflichtverletzung vor.
Verwirkung des Unterhalts
    Von einer Verwirkung kann ausgegangen werden, wenn der konkrete Unterhaltsbetrag längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, obwohl der Sozialhilfeträger dazu in der Lage gewesen wäre und der Unterhaltsverpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten der Behörde darauf eingerichtet hat, dass kein Unterhalt mehr gefordert wird. Der Behörde müssen aber alle Umstände bekannt gewesen sein, so dass sie in der Lage war, den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Unterhaltsverpflichtete alle Angaben gemacht hat, die Berechnung sich jedoch verzögert, da die Sozialhilfebehörde noch weitere Ermittlungen vornimmt, z. B. den Wert eines Grundstücks ermittelt. In einem Fall, in dem mehr als ein Jahr verstrich, hat der BGH (Bundesgerichtshof) in seinem Urteil vom 23.10.2002 angenommen, dass Verwirkung eingetreten sein könnte. In diesem Fall musste das Kind keinen Unterhalt zahlen.
    Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen?
    Das Schwiegerkind ist seinen Schwiegereltern zwar nicht unterhaltsverpflichtet, aber: Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet hat, dass das Einkommen des (nicht unterhaltspflichtigen) Schwiegerkindes bei der Berechnung des zu zahlenden Elternunterhalts seines Ehegatten Berücksichtigung findet. In den Fällen, die vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, stand dem Ehegatten (Schwiegerkind) des unterhaltspflichtigen Kindes ein im Verhältnis relativ hohes Einkommen zur Verfügung, teilweise war auch entsprechendes Vermögen – zumindest selbst bewohntes
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