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Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen

Titel: Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
Autoren: Michael Baczko
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Sozialhilfe
Ja
Über 65. Lj. (bzw. 67 Lj.), mit keinen Einkünften bzw. Vermögen, oder Einkünften oder
    Vermögen, die/welches zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht (z. B. pflegebedürftig)
Grundsicherung im Alter
Nur wenn der Unterhaltspflichtiger über ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 100.000 Euro jährlich verfügt
Sozialhilfe
Ja
    1 In diesem Fall sind Eltern auch ihren volljährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und müssen einen Teil der Sozialhilfe erstatten.
    Hat ein Elternteil das 65. (bzw. 67.) Lebensjahr noch nicht vollendet, ist er arbeitsfähig und erhält er Arbeitslosengeld II, so darf in der Regel von den unterhaltspflichtigen Kindern nicht der Ersatz des ALG II gefordert werden. Dagegen müssen unterhaltspflichtige Kinder (oder Eltern) grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe, die Eltern oder Kinder erhalten, erstatten, wenn sie dazu in der Lage sind.
    Übernimmt die Sozialhilfe für einen Elternteil ganz oder teilweise die Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und erhält der Betroffene Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, so ist dieser Betrag rechnerisch als „Einkommen“ des Sozialhilfeempfängers/Heimbewohners anzusetzen.
    Teilweise besteht die irrige Meinung, unterhaltspflichtige Kinder bräuchten für die an ihre Eltern gezahlte Sozialhilfe nicht aufkommen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen unter 100.000 Euro jährlich liegt. Diese Einkommensgrenze bezieht sich jedoch nur auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Wird zusätzlich zur Grundsicherung Sozialhilfe geleistet, ist diese vom unterhaltspflichtigen Kind im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu erstatten. Dagegen können sonstige Ansprüche des Hilfebedürftigen, wie z. B. Anspruch auf Rückforderung von Schenkungen, Abgeltung für Wart und Pflege und/oder ein Wohnrecht Leistungen der Grundsicherung verhindern, da diese Ansprüche rechnerisch Vermögen bzw. Einkommen darstellen, welches auf die Grundsicherung angerechnet wird.
    Erhält ein Elternteil Sozialhilfe, z. B. wegen Unterbringung in einem Heim, und ist verheiratet, so wird der andere Ehegatte (auch wenn er nicht im Heim ist) ebenfalls zum Sozialhilfeempfänger, d. h. er hat nur noch Anspruch auf den Regelsatz der Sozialhilfe und die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Das darüber hinausgehende Einkommen muss für die ungedeckten Kosten des Ehepartners verwendet werden, ebenfalls ggf. Vermögen, welches über dem Schonbetrag liegt.
    Der Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen
    In bestimmten Fällen muss entweder nicht der volle oder gar kein Unterhalt gezahlt werden. Nach § 1611 BGB braucht Unterhalt nur nach sogenannter Billigkeit geleistet werden,d. h. ein reduzierter Unterhaltsbetrag, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder er selbst seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gröblich vernachlässigt oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten oder dessen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Daneben kann bereits der Übergang des Unterhaltsanspruches wegen Vorliegens einer unbilligen Härte (§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII) ausgeschlossen sein. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Ausschlussgründe beweisen können (z. B. durch Zeugen, Urkunden etc.).
Grobe Unbilligkeit
    Liegt eine sog. grobe Unbilligkeit gegen einen der Unterhaltsverpflichteten vor, entfällt der Unterhaltsanspruch insgesamt. Der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung besteht jedoch nur gegen diesen einen Unterhaltsverpflichteten. Andere Unterhaltspflichtige, also andere Kinder, müssen eventuell Unterhalt zahlen. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn es bei Würdigung der Gesamtumstände grob unbillig wäre, dem Kind zuzumuten, für den Unterhalt seiner Eltern aufzukommen.
Gröbliche Vernachlässigung
    Eine gröbliche Vernachlässigung kann vorliegen, wenn sich der Elternteil früher nicht um das minderjährige Kind gekümmert hat, insbesondere seine Pflicht zum Betreuungsunterhalt, seine Aufsichtspflicht oder seine Beistands- und Rücksichtspflicht nachdrücklich verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom21. April 2004 (XII ZR 251/01) hinzuweisen. Danach kann der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen seiner auf seine Kriegserlebnisse
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