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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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tragen, dass sich die betroffenen Jugendlichen im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden gezielten Diagnostik oder Therapie unterziehen.

Ärztliche Behandlung
    Menschenwürdige Behandlung
Leistungen auch für Organspender
Hausärztliche Versorgung
Hausarztzentrierte Versorgung
Besondere ambulante ärztliche Versorgung
Sorgfaltspflicht des Arztes
Einrichtung von Sprechstunden
Besuchsbehandlung
Freie Arztwahl
Versichertenkarte
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Der Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und seine Folgen
Keine Zweifel mehr möglich?
Einzelheiten aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung
Kostenerstattung
Überweisungen
Wann eine Überweisung erfolgen kann
    Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur
Verhütung,
Früherkennung und
Behandlung
    von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
    Zur ärztlichen Behandlung zählt auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet wird und von ihm zu verantworten ist.
    Wichtig:
    Die ärztliche Behandlung darf nur von Ärzten und nicht von anderen zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen wie Heilpraktikern durchgeführt werden.
    Dies ist auch in dringenden Fällen nicht zulässig.
    Vom Arzt angeordnete Tätigkeiten, die in seiner Praxis (z. B. Bestrahlungen oder Massagen ) oder unter seiner Überwachung (beispielsweise bei der Delegation an Psychologen) vorgenommen werden, werden ebenfalls zur ärztlichen Behandlung gerechnet.
    Es muss sich um Hilfeleistungen handeln, da der Arzt seine Leistung grundsätzlich persönlich erbringen muss. Für diese Tätigkeiten kommen nicht nur Angehörige von Heilhilfsberufen in Betracht, sondern auch andere Personen (z. B. in der psychiatrischen Praxis mitarbeitende Sozialarbeiter).
    Immer muss es sich aber um Tätigkeiten handeln, die vom Arzt zu verantworten sind, also innerhalb des Bereiches liegen, der der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen ist.
    Die Ärzte haben bei der Durchführung der Behandlung und ihrer Anordnungen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten und die Behandlung in ausreichendem und zweckmäßigem Umfang durchzuführen.
    Menschenwürdige Behandlung
    Achtung: Das Gesetz (§ 70 Abs.  2 SGB V) schreibt ausdrücklich vor – und zwar bezogen nicht nur auf die ärztliche Behandlung, – dass die Krankenkassen und die Leistungserbringer durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken haben. Es wird also eine menschliche Behandlung gefordert. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
    Wichtig:
    Die Versicherten sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine solche humane Behandlung haben. Dieser Anspruch steht Versicherten aller Kassenarten zu.
    Manchmal gibt es Klagen darüber, man würde als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse schlecht behandelt werden, zumindest aber schlechter als Privatpatienten.
    Es soll hier nicht untersucht werden, ob und in welchem Umfang dies tatsächlich vorkommt. Jedenfalls sollten Sie immer mit dem Anspruch auftreten, dass Sie menschenwürdig behandelt werden – wobei unter Behandlung z. B. nicht unbedingt nur die ärztliche Behandlung als solche zu verstehen ist. Vielmehr gehört dazu auch die Art und Weise, wie mit Patienten umgegangen wird.
    Praxis-Tipp:
    Sollten Sie der Auffassung sein, nicht in diesem Sinne human, also menschenwürdig behandelt zu werden, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Natürlich ist es auch möglich, sich über einen Arzt bei der zuständigen Ärztekammer oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu beschweren.
    Zur humanen Krankenbehandlung gehört auch, dass der Anspruch auf ärztliche Behandlung nicht dann endet, wenn der Zustand des Kranken nach ärztlicher Ansicht hoffnungslos geworden ist.
    Wichtig:
    Während im Volksmund allgemein von Kassenarzt und kassenärztlicher Behandlung gesprochen wird, verwendet das Gesetz die Bezeichnungen Vertragsarzt und vertragsärztliche Behandlung.
    Leistungen auch für Organspender
    Bei Organspendern besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie durch die Organ- oder Gewebespende notwendig werden. Das gilt nicht nur für ärztliche Leistungen.
    Hausärztliche Versorgung
    Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere:
Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären
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