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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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Umfeldes
Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen
Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung
Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nicht-ärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen
    An der hausärztlichen Versorgung nehmen teil:
Allgemeinärzte
Kinderärzte
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben
Ausländische Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind
Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben (Übergangsregelung)
    Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann beispielsweise Kinderärzte zur fachärztlichen Behandlung zulassen.
    Wichtig:
    Es verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht gegen Verfassungsrecht, dass niemand gleichzeitig zur hausärztlichen und zur fachärztlichen Versorgung zugelassen wird.
    Hausarztzentrierte Versorgung
    Seit 01.04.2007 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung ( hausarztzentrierte Versorgung ) anzubieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung bestimmten Anforderungen genügt, die über die Anforderungen an die hausärztliche Versorgung hinausgehen.
    Praxis-Tipp:
    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach Einzelheiten. Sie ist im Übrigen verpflichtet, ihre Versicherten in geeigneter Weise über Inhalt und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren.
    Besondere ambulante ärztliche Versorgung
    Die Krankenkassen können ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Abschluss von Verträgen anbieten. Auch hier sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten umfassend zu informieren.
    Sorgfaltspflicht des Arztes
    Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt dem zu Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.
    Das bedeutet beispielsweise, dass Versicherte und ihre Angehörigen im Fall des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers (auch als Kunstfehler bezeichnet) sehr wohl Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt geltend machen können.
    Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Vorschrift des §  66 SGB V. Es geht hier um die Unterstützung der Versicherten durch die Krankenkassen bei Behandlungsfehlern . Danach können die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen. Manche Krankenkasse benutzen diese Regelung als Mittel im Wettbewerb . Für die Versicherten kann dies nur günstig sein.
    Praxis-Tipp:
    Achten Sie auf entsprechende Veröffentlichungen Ihrer Krankenkasse. Bewahren Sie solche Artikel auf, um sich im Bedarfsfall darauf berufen zu können.
    Einrichtung von Sprechstunden
    Der Vertragsarzt muss seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festsetzen. Er muss die Sprechstunden auf einem Praxisschild mit festen Uhrzeiten bekannt geben.
    Sprechstunden nach Vereinbarung oder die Ankündigung einer Vorbestellpraxis dürfen zusätzlich angegeben werden.
    Achtung: Die Ankündigung besonderer Sprechstunden ist allerdings nur für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab S. 31) zulässig.
    Bei der Verteilung der Sprechstunden auf die einzelnen Tage sollen die Besonderheiten des Praxisbereiches und die Bedürfnisse der Versicherten berücksichtigt werden. So können beispielsweise Sprechstunden am Abend oder an Samstagen vorgesehen werden.
    Der Vertragsarzt soll Verhinderungen an der Ausübung seiner Praxis den Versicherten durch Aushang oder Veröffentlichung in der Tageszeitung mitteilen.
    Im Allgemeinen geben die Ärzte zudem ihre Vertretung bekannt.
    Besuchsbehandlung
    Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf Besuchsbehandlung, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen
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