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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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Untersuchungen sehen die Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vor.
    Danach umfassen die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren insgesamt neun Untersuchungen. Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden. Vorab ist zu erwähnen, dass die Neugeborenen-Erstuntersuchung (Erste Untersuchung – U 1) unmittelbar nach der Geburt vorgenommen wird. Ist kein Arzt anwesend, soll die Hebamme diese Untersuchung durchführen. Die Untersuchung hat im Wesentlichen zum Ziel, lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und augenfällige Schäden festzustellen, gegebenenfalls notwendige Sofortmaßnahmen einzuleiten.
    Die weiteren Untersuchungen (U 2 bis U 9) sind in den nachfolgend aufgezeigten Zeiträumen durchzuführen:
    Kinderuntersuchungen
Untersuchungsstufe
Toleranzgrenze
U 2
3.–10.
Lebenstag
U 2
3.–14.
Lebenstag
U 3
4.–6.
Lebenswoche
U 3
3.–8.
Lebenswoche
U 4
3.–4.
Lebensmonat
U 4
2.–4 ½
Lebensmonat
U 5
6.–7.
Lebensmonat
U 5
5.–8.
Lebensmonat
U 6
10.–12.
Lebensmonat
U 6
9.–13.
Lebensmonat
U 7
21.–24.
Lebensmonat
U 7
20.–27.
Lebensmonat
U 8
43.–48.
Lebensmonat
U 8
43.–50.
Lebensmonat
U 9
60.–64.
Lebensmonat
U 9
58.–66.
Lebensmonat
    Die Richtlinien schreiben genau vor, welche Untersuchungen jeweils vorgenommen werden müssen. Sie enthalten auch ein Untersuchungsheft für Kinder, in dem die jeweils durchzuführenden Untersuchungen aufgeführt sind.
    Die Maßnahmen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Kinder dadurch abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und erforderlichenfalls rechtzeitig behandelt werden können.
    Wichtig:
    Ergeben die Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Bestehen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle im Rahmen der Krankenbehandlung (beachten Sie dazu Kapitel 4) einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.
    Die Kinderuntersuchungen sollen diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der untersuchende Arzt dokumentiert die vorgenommenen Untersuchungen im Kinder-Untersuchungsheft. Dort ist durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Kästchen anzugeben, ob aufgrund der Untersuchungen weitere Maßnahmen veranlasst oder empfohlen werden.
    Jugendgesundheitsuntersuchung
    Die Untersuchung nach Vollendung des 10. Lebensjahres wird als Jugendgesundheitsuntersuchung bezeichnet. Hier gibt es besondere Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Untersuchung wird zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr durchgeführt.
    Durch die Untersuchung wird beabsichtigt, durch Früherkennung psychischer und psychosozialer Risikofaktoren eine Fehlentwicklung in der Pubertät zu verhindern. Darüber hinaus sind individuell auftretende gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen. Über die hierdurch ermittelte gesundheitliche Gefährdung ist der Jugendliche frühzeitig aufzuklären.
    Wichtig:
    Durch die Jugendgesundheitsuntersuchung sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Anspruchsberechtigten abgewendet werden.
    Anamnese und körperliche Untersuchung beschränken sich dabei auf diejenigen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten, die schon in einem frühen Stadium einer Behandlung und Beratung zugeführt werden können, beziehungsweise für die soziale Integration des Jugendlichen von Bedeutung sind.
    Die Untersuchung umfasst eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung. Nur bei Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie ist eine Laboruntersuchung des Gesamtcholesterins vorzusehen. Bei jedem Jugendlichen ist der Impfstatus zu erheben und dieser gegebenenfalls durch Nachimpfung zu motivieren. Ferner ist auf eine ausreichende Jodzuführung zu achten.
    Nach Abschluss der Maßnahmen hat der Arzt den Jugendlichen über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung zu informieren und mit ihm die möglichen Auswirkungen im Hinblick auf die weitere Lebensgestaltung zu erörtern.
    Wichtig:
    Wird im Verlauf der Untersuchungen das Vorliegen einer Krankheit entdeckt oder ein entsprechender Verdacht erhoben, soll der Arzt dafür Sorge
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