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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
    Dieses Gesetz enthält bestimmte Grenzwerte, das heißt, den betreffenden Frauen ist die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Hier gelten in den alten und in den neuen Bundesländern jeweils verschiedene Werte, die im Übrigen jährlich dynamisiert werden.
    Ohne Rücksicht auf Grenzwerte wird davon ausgegangen, dass die Mittel nicht aufbringbar sind, wenn
die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder SGB II beziehungsweise Ausbildungsförderung erhält oder
Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
    Das Gesetz bestimmt im Übrigen, dass die Leistungen auf Antrag durch die Krankenkasse gewährt werden, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist oder die sie wählt (Auftragsleistung).

Grundsätze

    Für den Anspruchsnachweis genügt die Krankenversichertenkarte!

Gesundheitsuntersuchungen
    Krankheitsfrüherkennung
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
Krebsfrüherkennung bei Frauen
Zytologische Untersuchung
Krebsfrüherkennung bei Männern
Klinische Untersuchungen
Folgerung aus den Ergebnissen und Beratung der Untersuchten
Auswirkungen auf die Zuzahlungspflichten
    Die Gesundheitsuntersuchungen werden in §  25 SGB V geregelt. Es handelt sich dabei um Untersuchungen für Erwachsene.
    Einzelheiten über diese Untersuchungen beinhalten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien).
    Hier heißt es unter anderem, dass die durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen bei Frauen und Männern vom 36. Lebensjahr an der Früherkennung häufig auftretender Krankheiten dienen, die
wirksam behandelt werden können und
deren Vor- oder Frühstadium durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist.
    Krankheitsfrüherkennung
    Die durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus erstrecken. Sie sollen die jeweils relevanten Risikofaktoren zur Früherkennung der betreffenden Krankheiten einbeziehen.
    Die ärztlichen Maßnahmen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Anspruchsberechtigten dadurch abwenden, dass aufgefundene Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert, erkannte Krankheiten rechtzeitig einer Behandlung zugeführt und eine Änderung gesundheitsschädigender Verhaltensweisen frühzeitig bewirkt werden.
    Die durchzuführenden Maßnahmen unterteilen sich in
Anamnese , das heißt Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, insbesondere Erfassung des Risikoprofils
Klinische Untersuchung, das heißt Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus)
Laboratoriumsuntersuchungen , das heißt Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme) und Untersuchungen aus dem Urin:
Gesamtcholesterin, Glukose
Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit (Harnstreifentest)
Beratung
Folgerung aus den Ergebnissen der Gesundheitsuntersuchung
    In Zusammenhang mit der Beratung schreiben die Richtlinien vor, dass der Arzt den Versicherten über das Ergebnis der durchgeführten Gesundheitsuntersuchung zu informieren und mit ihm die möglichen Auswirkungen im Hinblick auf die weitere Lebensgestaltung zu erörtern hat.
    Dabei soll der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Versicherten ansprechen und diesen auf Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädigender Verhaltensweisen (z. B. auf entsprechende Gesundheitsförderangebote der Krankenkassen) hinweisen.
    Der Versicherte soll ferner auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Inanspruchnahme der Krebsfrüherkennungs-Untersuchung hingewiesen und entsprechend motiviert werden.
    Wichtig:
    Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sollen auf die Notwendigkeit einer möglichst alle zwei Jahre durchzuführenden Bestimmung des Augeninnendrucks hingewiesen werden.
    Zur Folgerung aus den Ergebnissen der Gesundheitsuntersuchung werden ebenfalls Ausführungen in den Richtlinien gemacht. Ergeben – so heißt es hier – die Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so soll der
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