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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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Prävention und Selbsthilfe
    Betriebliche Gesundheitsförderung
Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen
Primäre Prävention durch Schutzimpfungen

    Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur primären Prävention vorsehen. Diese Leistungen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.
    Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien zu beschließen. Insbesondere gilt dies hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt und Methodik.
    Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien zur Umsetzung dieser Vorschriften erlassen.
    Als prioritäre Handlungsfelder sind folgende Bereiche vorgesehen:
Bewegungsgewohnheiten (z. B. Förderung der Herz-Kreislauf-Funktion)
Ernährung (z. B. Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung)
Stressreduktion/Entspannung
Genuss- und Suchtmittelkonsum
    Praxis-Tipp:
    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen ihre Satzung beziehungsweise sonstige Richtlinien vorsehen. Sie haben Anspruch auf einen kostenlosen Satzungsauszug über die Leistungen Ihrer Krankenkasse. In der Praxis gibt sie Informationen über ihre Präventionsmaßnahmen heraus. Ausführlich beschrieben ist in der Regel, wo die Leistungen zu beantragen sind und in welcher Form dies zu geschehen hat.
    Am besten wenden Sie sich an eine Abteilung mit folgender Bezeichnung:
Information und Gesundheit
Beratung und Information
Vorsorge und Früherkennung
Prävention
    Betriebliche Gesundheitsförderung
    Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung). Dies geschieht, um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben. Ferner sind Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen.
    Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere den Berufsgenossenschaften) zusammen. Sie unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.
    Wichtig:
    Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
    Die Spitzenverbände der Kranken- und Unfallversicherungsträger haben eine Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren abgeschlossen, die vom 28.10.1997 datiert. Das Mitteilungsverfahren bei Berufskrankheiten ist in besonderen Vereinbarungen geregelt.
    Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen
    Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt haben, können von Krankenkassen mit Zuschüssen gefördert werden. Die Zielsetzung muss sich allerdings auf eine der Krankheiten im Verzeichnis der Krankheitsbilder der Spitzenverbände der Krankenkassen beziehen (verabschiedet im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung).
    Seit 01.01.2008 beschließen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe. Das gilt auch für die Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche.
    Primäre Prävention durch Schutzimpfungen
    Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Ausgenommen sind lediglich Schutzimpfungen, die wegen eines nicht berufsbedingten Auslandsaufenthaltes erforderlich sind. Allerdings sind durch die Krankenkassen auch solche Schutzimpfungen zu übernehmen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist.
    Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der vorstehend angesprochenen Leistungen bestimmt der Gemeinsame
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