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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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Schmelzhärtung der Zähne
    Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahnersatz werden zahnärztliche Untersuchungen auch von Personen verlangt, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Rahmen dieses Anspruchswerden kostenlose Untersuchungen, die zur Erlangung des Zahnersatz-Bonus erforderlich sind, durchgeführt.
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) erlassen.
    Wichtig:
    In diesen Richtlinien wird unter anderem ausgeführt, dass die Individualprophylaxe mit der Erstellung des Mundhygienestatus beginnt, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vorangegangen sein soll.
    Erforderlichenfalls folgt die Motivationsphase. Eine gegebenenfalls notwendige Intensivmotivation mit der Aufklärung über Krankheitsursachen und gegebenenfalls Remotivationen sollen zeitnah möglichst innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.

Medizinische Vorsorgeleistungen
    Ambulante Leistungen
Ambulante Vorsorgeleistung in Kurorten
Stationäre Vorsorgeleistungen
Vier-Jahres-Frist
Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter
Zuzahlung durch den Versicherten
    Ambulante Leistungen
    Versicherte haben Anspruch auf
ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese notwendig sind,
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
einer Gefährung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
    Ambulante Vorsorgeleistung in Kurorten
    Reichen bei Versicherten die Leistungen nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Es handelt sich hier um Maßnahmen zur Krankheitsverhütung, die sich insbesondere ortsgebundener Mittel (z. B. Heilwässer zum Trinken und für Bäder, geologischer oder klimatischer Besonderheiten) bedienen.
    Wichtig:
    Die Leistung ist eine Komplexleistung aus dem Zusammenspiel medizinischer Maßnahmen (Heilmittelanwendungen) sowie aus medizinischen Gründen erforderlichen weiteren Maßnahmen.
    Dazu zählen
Ernährungsberatung
gruppen- oder einzeltherapeutische Maßnahmen
Hilfen zur Entwöhnung von Genussmitteln ,
    die im Rahmen der ambulanten Vorsorgeleistungen zur Verfügung zu stellen sind.
    Wichtig:
    Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten in Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13 Euro täglich vorsehen.
    Zu den übrigen Kosten, zu deren Finanzierung der Zuschuss beitragen soll, zählen insbesondere Unterkunft , Verpflegung , Kosten der An- und Abreise ( Fahrkosten ) und Kurtaxe .
    Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kinder kann der vorstehende Zuschuss auf bis zu 21 Euro täglich erhöht werden.
    Praxis-Tipp:
    Sowohl in Zusammenhang mit der Leistungsgewährung im Rahmen ambulanter Behandlung als auch im Rahmen der ambulanten Vorsorgekuren sind die Vorschriften über Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel sowie über ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu beachten (siehe dazu bitte Kapitel 4). Anzuwenden sind ferner insbesondere die Regelungen über die Eigenbeteiligungen bei Arznei- und Verbandmittel sowie für Heilmittel. Bitte beachten Sie, dass bei Überschreiten der Belastungsgrenze die Eigenanteile entfallen (siehe die Ausführungen ab Seite 107).
    Reichen bei Versicherten die ambulanten Leistungen sowie die ambulanten Vorsorgeleistungen nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
    Stationäre Vorsorgeleistungen
    Die stationären Vorsorgemaßnahmen können im Übrigen auch in einer Eigeneinrichtung der Krankenkasse durchgeführt werden.
    Wie aus dem Schaubild auf Seite 19 ersichtlich, bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalles Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der stationären Vorsorgemaßnahmen sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
    Die ambulanten Vorsorgeleistungen und die stationären Vorsorgemaßnahmen sollen für längstens drei Wochen erbracht werden.
    Achtung: Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen
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