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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. 4 § 108 Abs.  1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (5) 1 Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. 2 Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. 3 Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
    (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Auszug aus: SGB XII
§ 33 Beiträge für die Vorsorge
Diese Fassung gilt vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012
    § 33
Beiträge für die Vorsorge
    (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere
    1.
 
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
 
Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
3.
 
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
4.
 
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
5.
 
geförderte Altersvorsorgebeträge nach §  82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach §  86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
    (2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.

Auszug aus: SGG
§ 9 (Besetzung der Sozialgerichte und Dienstaufsicht)
Diese Fassung gilt ab dem 02.01.2002
    § 9
(Besetzung der Sozialgerichte und Dienstaufsicht)
    (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
    (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

Auszug aus: SGG
§ 9 (Besetzung der Sozialgerichte und Dienstaufsicht)
Diese Fassung gilt ab dem 02.01.2002
    § 9
(Besetzung der Sozialgerichte und Dienstaufsicht)
    (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
    (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

Auszug aus: StGB
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    § 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    (1) Der Tatbestand des §  218 ist nicht verwirklicht, wenn
    1.
 
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs.  2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
 
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
 
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§  176 bis  179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (4) Die Schwangere ist nicht nach §  218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§  219 ) von einem Arzt vorgenommen
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