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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber
Autoren: Horst Marburger
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Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.
    Die Krankenkassen haben die Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern (§ 291a Abs.  2a SGB V). Die elektronische Gesundheitskarte hat die oben aufgeführten Angaben der Krankenversicherten zu enthalten. Außerdem muss sie geeignet sein, Angaben für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen. Ferner muss sie die Berechtigungsnachweise zur Inanspruchnahme von Leistungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aufnehmen. Darüber hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von medizinischen Daten zu ermöglichen, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind. Ferner müssen Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichte in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief) aufgenommen werden können.
    Des Weiteren zählen hierzu Daten über Befunde , Diagnosen , Therapiemaßnahmen , Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte ). Außerdem sollen von den Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten sowie Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten aufgenommen werden.
    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass zum 01.06.2004 die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) eingeführt wurde. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes einsetzbar.
    Der Gesetzgeber hatte von den Krankenkassen bis zum 31.12.2011 gefordert, an mindestens 10 Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten auszugeben (§ 4 Abs.  6 SGB V). Die Krankenkassen konnten dieser Forderung flächendeckend Folge leisten. Bei Krankenkassen, die bis zum 31.12.2012 nicht mindestens an 70 Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten ausgegeben haben, dürfen sich die Verwaltungsausgaben im Jahre 2013 gegenüber dem Jahre 2012 nicht erhöhen.
    Die elektronische Gesundheitskarte enthält zunächst dieselben Verwaltungsdaten, die auch die Krankenversichertenkarte vorsieht. Später sollen auf der Karte mit Zustimmung des Versicherten Gesundheitsdaten abgespeichert werden. Der Zeitpunkt dafür ist noch nicht bekannt. Die elektronische Gesundheitskarte ist auch als europäische Krankenversichertenkarte vereinbart.
    Die Krankenkassen haben in geeigneter Weise, z. B. durch Merkblätter oder andere Aufklärungsschriften, die Berechtigten zu verpflichten, die Krankenversichertenkarte dem Vertragsarzt bei Behandlungsbeginn unaufgefordert auszuhändigen.
    Wichtig:
    In dringenden Fällen müssen Sie Ihren Behandlungsanspruch auf vertragsärztliche Versorgung in anderer Weise dartun.
    Außerdem haben die Krankenkassen in geeigneter Weise die Berechtigten zu verpflichten, in dringenden Fällen die Versichertenkarte spätestens innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachzureichen. Die Krankenkasse wird den Vertragsarzt auf dessen Wunsch darin unterstützen, dass der Versicherte die Krankenversichertenkarte dem Vertragsarzt nachträglich vorlegt.
    Wird die Krankenversichertenkarte trotz schriftlicher Anmahnung nicht vorgelegt, sendet die Krankenkasse dem Vertragsarzt auf Verlangen einen Behandlungsnachweis zu.
    Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen Krankenversichertenkarte oder eines zu Unrecht ausgestellten anderen Behandlungsausweises erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruchs.
    Wichtig:
    Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen – mit Ausnahme der auf Seite 64 behandelten Praxisgebühr und der Zuzahlung bei Massagen , Bädern und Krankengymnastik , die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, – vom Versicherten keine Zuzahlungen fordern. So dürfen gesetzlich zustehende Leistungen vom Vertragsarzt von einer Zuzahlung nicht mit der Begründung abhängig gemacht werden, die Honorare der Krankenkasse würden dafür nicht ausreichen.
    Praxis-Tipp:
    Sollte im Einzelfall von einem Vertragsarzt ein entsprechendes Ansinnen an Sie gestellt werden:
Zahlen Sie nicht!
Unterschreiben Sie auch keine
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