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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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Packeis einen »Mangel« im Sinne des Reiserechts, und deshalb wolle er jetzt auch einen Teil seines Geldes zurück. Schließlich sei ihm das ausdrücklich angepriesene Erlebnis einer Fahrt durch meterdickes Packeis entgangen.
    Das OLG Hamburg gab dem enttäuschten Urlauber Recht! Wenn sich ein Reiseveranstalter auf eine derartige Zusicherung einlasse, dann müsse er sie grundsätzlich auch einhalten. Und daran ändere insbesondere der Vorbehalt für »extreme Witterungs- oder Wetterverhältnisse« nichts. Denn damit sei im konkreten Fall aus Sicht eines neutralen Beobachters natürlich nicht gemeint, dass es – wie hier – aufgrund des Klimawandels extrem wenig, sondern vielmehr dass es unter Umständen bei der Fahrt extrem viel Packeis gebe und daher die Route geändert werden müsse.
    Erstaunliche Konsequenz: Die Folgen des Klimawandels in Form des geschmolzenen Packeises im Polarmeer begründen einen »Mangel« im Sinne des Reiserechts und bescheren damit dem betroffenen Urlauber tatsächlich einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Wer hätte das gedacht?

Oberlandesgericht Hamburg — Aktenzeichen: 9 U 92/08

Genau 45 Sekunden
Erstaunliches von deutschen Autobahnen
    Mir passiert das regelmäßig auf der A61 von Köln in Richtung Koblenz: Zweispurige Autobahn, leichte Steigung und vor mir mit ungefähr 80 km/h zwei Lkws. Blöderweise aber nicht hinter-, sondern schön brav nebeneinander. Ich habe es zumeist vergleichsweise eilig, und den Rest kennen Sie, wenn Sie jemals in einer solchen Situation waren: Es dauert gefühlte zehn Minuten, bis sich der eine Koloss im Schneckentempo an dem anderen vorbeizwängt und endlich wieder rechts einordnet. Die Fachwelt nennt so etwas »Elefantenrennen«.
    Ob und unter welchen Umständen solche Überholvorgänge zulässig sind oder gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, musste kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) im rheinland-pfälzischen Zweibrücken entscheiden: Ein offenbar ähnlich wie ich genervter Autofahrer hatte einen Lkw-Fahrer wegen eines überlangen Überholvorganges angezeigt und einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gerügt. Nach der StVO darf nämlich nur überholen, »wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt«.
    Problem: Was ist eigentlich eine »wesentlich höhere Geschwindigkeit« im Sinne des Gesetzes?
    Die Richter aus Zweibrücken stellten zunächst fest, dass es zu dieser Frage deutschlandweit bislang leider keine verbindliche Rechtsprechung gibt, beriefen sich dann auf eine frühere Entscheidung des OLG Hamm – und legten schließlich die folgenden, hochinteressanten Regeln fest: Solange der überholende Lkw mit mindestens 10 km/h höherer Geschwindigkeit fährt, liegt kein Verstoß gegen die StVO vor. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und von 70 km/h für das überholte Fahrzeug sowie einer Fahrzeuglänge von 25 Metern und einem für das Überholen vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 50 Metern, darf der gesamte Vorgang demnach nicht länger als 45 Sekunden dauern.
    Wörtlich heißt es somit in der Entscheidung: Ȇberholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung und sind mit einem Bußgeld zu ahnden.«
    Fazit: Was sich anfühlt wie zehn Minuten, darf tatsächlich nur 45 Sekunden dauern. Hätten Sie’s gedacht?

Oberlandesgericht Zweibrücken — Aktenzeichen: 1 SsRs 45/09

Licht aus am Auto – strafbar!
Von den Tücken des Straßenverkehrsgesetzes
    Ich kenne das eigentlich nur aus einem alten James-Bond-Film: Sean Connery fährt in irgendeinem Streifen aus den sechziger Jahren mit seinem Aston Martin durch die Gegend, und an diesem Traum eines Autos kann man das Nummernschild drehen und sogar komplett verdecken. Zur Tarnung, versteht sich.
    Im langweiligen, richtigen Leben bei uns in Deutschland wäre so etwas natürlich strafbar, genau genommen steht im Straßenverkehrsgesetz, dass man für den sogenannten »Kennzeichenmissbrauch« mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden
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