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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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Lebensjahres von einer Schuldfähigkeit und Verantwortlichkeit aus. Der zwölfjährige Junge kann daher für den Polizeieinsatz nicht in Anspruch genommen werden.«

Verwaltungsgerichtshof Hessen — Aktenzeichen: 5 A 2224/10.Z

Marokkanische Scheidung in Bottrop
Arabisches Recht vs. Deutsche Gepflogenheiten
    Wenn deutsche Justiz und arabisches Recht aufeinandertreffen, fördert dies in aller Regel Erstaunliches zutage. So wie kürzlich vor dem Amtsgericht (AG) im schönen Bottrop in Nordrhein-Westfalen. Dort mussten die Richter über die Scheidung zweier marokkanischer Eheleute urteilen. Das Problem: Nach deutschem Recht gilt bei einer Scheidung in solchen Fällen die Rechtsordnung des Landes, dem beide Eheleute staatenmäßig angehören, hier also marokkanisches Scheidungsrecht. Und da steht Interessantes geschrieben: Zwar kann nach marokkanischem Recht überraschend nur die Frau einen Scheidungsantrag stellen – dem Mann hingegen eröffnet sich durch eine dreifache mündliche »Verstoßung mit klaren Worten« seiner Frau (die sogenannte »talaq«) der Weg in die Freiheit. Der Mann kann sich also von seiner Frau quasi einseitig »lossagen«.
    Trotz einer unbestritten vorliegenden, dreimaligen »Lossagung« mochte das Gericht in Bottrop die Scheidung gleichwohl nicht aussprechen. Es handele sich bei diesen Vorschriften des marokkanischen Rechts nämlich um eine offensichtliche Benachteiligung der Frau, die dem deutschen Grundgesetz widerspreche und daher auch nicht angewendet werden könne.
    Irrtum! Das OLG Hamm hob die Entscheidung auf. Überraschende Begründung: Das marokkanische Scheidungsrecht sei dem deutschen Recht insoweit durchaus ähnlich, als dass die Frau einer solchen »Lossagung« ja einfach zustimmen könne. Und unter diesen Voraussetzungen sowie einem zusätzlichen Trennungsjahr bestünden dann auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr. Schließlich müsse dann auch nach deutschem Recht die Ehe geschieden werden.
    Konsequenz: Das Amtsgericht muss erneut über die Scheidung verhandeln. Stimmt die Frau der dreimaligen »Lossagung« zu und ist zudem ein Trennungsjahr verstrichen, muss die Ehe geschieden werden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: »Das marokkanische Scheidungsrecht widerspricht damit nicht den in Deutschland geltenden grundlegenden Wertvorstellungen und benachteiligt die Frau auch nicht unangemessen.«

Oberlandesgericht Hamm — Aktenzeichen: 2 WF 259/09

Drei Instanzen für 7,99 Euro
Deutsche Peinlichkeiten vor dem Europäischen Gerichtshof
    Den Deutschen eilt – vermutlich zu Recht – bis heute der Ruf des Kleinkarierten voraus. Tatsächlich werden in keinem anderen Land der Welt, auf die Einwohnerzahl hochgerechnet, mehr Rechtsstreite geführt als bei uns.
    Ein wahres Glanzstück deutscher Peinlichkeit lag jetzt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg vor: Ein Beamter aus Frankfurt an der Oder mit einem Monatsgehalt von deutlich über 4.500 Euro hatte das Land Brandenburg – seinen Arbeitgeber – auf Erstattung von 7,99 Euro verklagt. Hintergrund: Der Mann forderte im Rahmen der Beihilfe zu seinen Arztrechnungen die Erstattung eines Magnesiumpräparates als Nahrungsergänzungsmittel im besagten Wert. Als das Land dies unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei dem Präparat offensichtlich nicht um ein erstattungsfähiges Arzneimittel handele, ablehnte, erhob der Mann im November 2002 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG). Das VG teilte ihm Anfang 2004 mit, dass Klagen grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge bearbeitet würden und er daher erst im Jahre 2006 mit einer Bearbeitung rechnen könne. Hiergegen erhob der Mann umgehend Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (!). Als diese Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde, zog er schließlich nach Straßburg vor den Europäischen Gerichtshof. Dort rügte er, wegen der angeblich überlangen Bearbeitungsdauer sei sein Recht auf ein »faires Verfahren« verletzt – und fing sich überraschenderweise eine deftige Ohrfeige ein.
    Der EGMR wollte nämlich deutscher Kleinlichkeit nicht nachgeben und las dem klagefreudigen Beamten aus dem Brandenburgischen die Leviten. Wörtlich heißt es im Urteil: »Angesichts der Trivialität des Sachverhaltes, insbesondere der Geringfügigkeit des
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