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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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Möglichkeit der Wiedervereinigung lassen. Ehebruch rechtfertige nur dann die sofortige Scheidung, wenn besondere, vor allem den anderen Partner demütigende Umstände hinzuträten, die ein Festhalten an der Ehe unzumutbar machten. Und dann wörtlich: »Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Ehebruchspartner in die eheliche Wohnung einzieht oder zum Beispiel der Ehebruch mit einem Familienangehörigen (Schwager, Schwägerin, vorehelichen Kindern) vollzogen wird. Ein ›normaler‹, auch ein dauerhafter Ehebruch ist hingegen unbedenklich und genügt für das Absehen vom Trennungsjahr in aller Regel nicht.« Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten sowie vom Einzug des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung, so das Gericht, sei aus den genannten Gründen allerdings grundsätzlich abzuraten.
    Wie gesagt, ich will hier keine schlechte Laune verbreiten und Sie auch keinesfalls zu unschönen oder schmutzigen Dingen animieren. Denken Sie also einfach nur an das Trennungsjahr. Oder Sie bleiben bei ihrem Partner. Geht vermutlich auch.

Oberlandesgericht München — Aktenzeichen: 33 WF 1104/10

Muslime und Bierkästen
Wie der Glaube die Getränkeabteilung versetzt
    Gelegentlich will es der Zufall, dass sich ein oberstes deutsches Gericht mit Dingen zu befassen hat, die eigentlich nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. So hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt anhand eines spektakulären Falles die interessante Aufgabe, den Koran beziehungsweise die muslimischen Glaubensschriften auszulegen: Ein streng gläubiger Muslim arbeitete seit Jahren in der Lebensmittelabteilung eines Warenhauses in Kiel als »Ladenhilfe«. Als sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten häuften, entschied der Chef, den Arbeitnehmer in die Getränkeabteilung zu versetzen, wo er in den vergangenen Jahren bereits mehrfach problemlos ausgeholfen hatte. Hiermit allerdings war der Mann nun nicht mehr einverstanden und gab folgende Erklärung ab: Er habe inzwischen seinen muslimischen Glauben weiter vertieft und daher entschieden, dass er keinesfalls mehr mit Alkohol in Berührung kommen wolle. Der Glaube verbiete ihm insbesondere auch, durch das Herumtragen von Bierkästen am späteren Alkoholverkauf quasi mitzuwirken. Er könne deshalb nur in der Lebensmittelabteilung arbeiten. Der Chef traute seinen Ohren nicht – und entließ den Mann wenig später wegen wiederholter Arbeitsverweigerung.
    Zu Unrecht, wie jetzt das BAG urteilte. Die Kündigung missachte, so die Richter, die im Grundgesetz gewährte Religionsfreiheit und sei daher unwirksam. Wörtlich heißt es: »Es mag durchaus bezweifelt werden, dass die strengen religiösen Ansichten des Klägers den islamischen Glaubensschriften tatsächlich entsprechen. Insbesondere erscheint auch merkwürdig, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag dennoch mit Produkten in Berührung kommen kann, die Alkohol in anderer chemischer Form enthalten. Auf all das aber kommt es nicht an. Das deutsche Grundgesetz geht nämlich von einem subjektiven Begriff des Gewissens aus, den jeder Gläubige demnach für sich selbst ausfüllen muss. Der Kläger hat vor Gericht glaubhaft dargelegt, dass es für ihn aus religiösen Gründen eine unzumutbare Belastung darstellt, Bierkästen oder andere Alkoholika durch das Warenhaus zu tragen. Die Weisung des Arbeitgebers hat dies nicht berücksichtigt und war daher auch nicht verbindlich. Der Kläger durfte sich weigern.«
    Fazit: Streng gläubige Muslime müssen nach Meinung des BAG keine Bierkästen tragen. Jedenfalls nicht im Dienst.

Bundesarbeitsgericht — Aktenzeichen: 2 AZR 636/09

Transsexuell mit 70!
Wie das Bundesverfassungsgericht die Liebe rettet
    Romantik gehört zweifellos zu den Dingen, die man am allerwenigsten vor Gericht erwartet. Und doch: Manchmal taugt sogar das Grundgesetz als Rettungsanker für eine echte Liebesgeschichte: Da ist ein Mann stolze 50 Jahre verheiratet, hat mit seiner Frau drei Kinder gezeugt und großgezogen, ist mehrfacher Opa, hat mittlerweile das 70. Lebensjahr erreicht – und dann passiert es: Er stellt fest, dass er lieber eine Frau wäre! Und er/sie handelt: Er ändert seinen Vornamen und unterzieht sich schließlich nach reiflicher Überlegung mit 72 Jahren einer Geschlechtsumwandlung.
    So weit kein Problem, auch alles gut verlaufen – wenn da jetzt
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