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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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Karneval im Knast
Warum Männer im Gefängnis Frauenkleider tragen dürfen
    Die Grundrechte gelten, so sagt es das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe schon seit Jahrzehnten, eigentlich auch für die Häftlinge im Knast. Was so gesehen vergleichsweise unspektakulär und nachvollziehbar klingt, kann freilich extrem sonderbare Blüten tragen, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Celle zeigt. Der erstaunliche Tenor: Ein männlicher Häftling darf im Gefängnis Frauenkleider tragen, und zwar sowohl »drunter« als auch »drüber«. Das verlange das verfassungsmäßig garantierte, allgemeine Persönlichkeitsrecht, das selbstredend auch am Gefängnistor nicht abgegeben werde. Anders als noch das Landgericht in Hannover, gaben die Richter in Celle damit dem Begehren eines transsexuellen Häftlings Recht.
    Liest man das Urteil und vor allem die Begründung, darf man sich allerdings wundern: Das OLG Celle meint allen Ernstes, das Tragen von Frauenkleidern im Knast sei unbedenklich und stelle zumindest so lange keine Gefahr für den Häftling dar, wie es innerhalb der Zelle erfolge und vor den anderen Insassen demnach weitestgehend verborgen bleiben könne. Insoweit müsse den Grundrechten des Betroffenen dann auf jeden Fall der Vorrang gewährt werden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: »Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens der Kleidungsstücke sexuellen Übergriffen und Gewalt anderer Gefangener ausgesetzt ist, kann das Verbot ebenfalls nicht rechtfertigen und ist zudem abwegig. Die Anstaltsleitung soll und muss dann vielmehr gegen die Häftlinge vorgehen, von denen die Gefahr ausgeht, und nicht gegen denjenigen, der die ihm zustehenden Grundrechte ausübt. Frauenkleider im Gefängnis sind sozialverträglich, auch bei Männern.«
    Die Richter ließen sich übrigens auch deshalb zu dieser Entscheidung hinreißen, weil der transsexuelle Gefangene vortrug, er wolle die Frauenkleider im Knast »zur späteren Alltagserprobung als Frau« tragen. Er werde nämlich in absehbarer Zeit entlassen und habe »ansonsten ja keine andere Möglichkeit, sich als Frau auszuprobieren«. Das fanden die Richter einleuchtend.

Oberlandesgericht Celle — Aktenzeichen: 1 Ws 29/11

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Wertvolle Tipps vom Oberlandesgericht München
    Ich will jetzt keine schlechte Laune verbreiten, aber falls Sie gerade zufällig darüber nachdenken, sich demnächst scheiden zu lassen, kommt hier der ultimative Tipp: Denken Sie bitte unbedingt an das Trennungsjahr!
    Dieses (räumliche) Trennungsjahr muss nämlich nach deutschem Recht einer jeden Scheidung vorausgehen – und die Gerichte verstehen in dieser Sache tatsächlich keinen Spaß, wie ein aktuelles und höchst skurriles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in München dokumentiert. Einer Frau aus Freising bei München war Dramatisches widerfahren: Exakt drei Tage nach der Hochzeit rief ihre beste Freundin an und erklärte, der frisch angetraute Ehemann säße gerade neben ihr, habe ihr leider soeben seine Liebe gestanden und man werde in den nächsten Wochen in die USA auswandern. Es täte ihr wirklich leid, aber so sei das Leben. Alles Gute – und Tschüss.
    Was tun? Die Frau stellte umgehend einen Scheidungsantrag und berief sich auf eine »unzumutbare Härte«, weswegen ihr das gesetzlich angeordnete Trennungsjahr auch nicht zugemutet werden könne. Sie müsse sofort geschieden werden, zumal sie selbst jetzt entschieden habe, zur Trauerarbeit mit einem tibetischen Geistlichen, einem echten »Lama«, nach Nepal zu gehen, um dort ein paar Wochen zu beten. Das Trennungsjahr sei demnach offensichtlich entbehrlich, vor allem auch deshalb, weil weder sie noch ihr Ehemann ein Interesse am Aufrechthalten der Ehe hätten.
    Die Richter in Bayern kannten trotz oder vermutlich gerade wegen dieser fraglos sonderbaren Geschichte keine Gnade. Sie verweigerten die sofortige Scheidung. Die Begründung: Nur in »extremen Ausnahmefällen« könne vom gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr abgesehen werden. Die Tatsache, dass einer oder sogar beide Ehegatten untreu seien und dauerhaft in einem anderen Land lebten, reiche hierfür aber nicht. Der Gesetzgeber wolle den Eheleuten mit dem Trennungsjahr wenigstens die theoretische
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