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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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Verdienstausfalls. Hält der Fahrer allerdings trotz Warnung den Wagen nicht an, macht er sich mitverantwortlich und trägt einen Teil des Schadens, unter Umständen sogar die gesamten Kosten, selbst. Prost.

Amtsgericht München — Aktenzeichen: 271 C 11329/10

Schnarchen im Altbau ist kein Mangel!
Was genervte Nachbarn erdulden müssen
    Altbau-Fans, hergehört! Das Amtsgericht (AG) in Bonn hat eine wegweisende Entscheidung zur folgenden, immens wichtigen Frage gefällt: Sind schnarchende Nachbarn ein Kündigungsgrund? Kein Scherz, genau das war die Frage.
    Ein älteres Ehepaar fühlte sich von einem Makler verschaukelt. Der hatte dem Paar nämlich eine Wohnung »im Gründerzeithaus, modernisiert, mit Holzböden und in ruhiger Lage« vermittelt. Als die Herrschaften einzogen, bemerkten sie allerdings gleich in der ersten Nacht, dass aus der unter ihnen liegenden Wohnung massive Schnarchgeräusche zu hören waren. Da sich das auch an den Folgetagen nicht änderte, kündigten sie die Wohnung fristlos wegen eines schwerwiegenden Mangels sowie arglistiger Täuschung durch den Makler und forderten zudem Schadensersatz.
    Zu Unrecht! Das Gericht wies die Klage der Mieter ab und gab ernüchternde beziehungsweise erhellende Auskünfte darüber, was man in einem Altbau aus der Gründerzeit an Schallisolierung erwarten darf. Wörtlich heißt es im Urteil: »Für die Frage einer hinreichenden Schallisolierung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes an, im konkreten Fall also das Jahr 1897. Für die damalige Zeit entsprach die vorliegend als Trenndecke eingebaute Holzbalkendecke allerdings dem Standard. Bei diesen Decken indes kann gerade bei tiefen Frequenzen wie dem klassischen Schnarchen naturgemäß eine Lärmbelästigung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden. Als Mieter einer Altbauwohnung aus der Gründerzeit muss man mit diesen Geräuschen rechnen und leben. Dass die Wohnung zudem ›in ruhiger Lage‹ angeboten wurde, betrifft logischerweise nur die Umgebung des Hauses, nicht aber den Lärmpegel im Haus selbst.«
    Wir merken uns also bitte: Schnarchen in der Gründerzeit ist kein Mangel.

Amtsgericht Bonn — Aktenzeichen: 6 C 598/08

Mit der Machete gegen Falschparker
Wenn Rentner durchdrehen

    Dass ein Rentner die aktive Hauptrolle bei einem Gewaltverbrechen spielt, gehört zu den Raritäten vor deutschen Gerichten. Was allerdings ein 72-jähriger Ruheständler aus dem beschaulichen Limburg an der Lahn veranstaltete, weil er glaubte, einen Parksünder ertappt zu haben, verwundert dann doch.
    Besagter Rentner verbrachte seit Jahren die Zeit damit, von seinem Küchenfenster aus die Parkgewohnheiten der Nachbarn zu beobachten. Eines Tages fühlte er sich durch ein auf der Straße abgestelltes Fahrzeug belästigt, weil dieses Auto angeblich die Ausfahrt vor seinem eigenen Grundstück blockierte. Als der Rentner den »Parksünder« ansprach und aufforderte, seinen Wagen wegzusetzen, weigerte dieser sich und riet ihm, die Polizei zu rufen. Die würde dann sicher feststellen, dass er – was der Wahrheit entsprach – nicht im Parkverbot stehe.
    Diese Ansage hätte er sich wohl besser gespart: Der offenbar verbitterte Rentner holte postwendend aus seinem Wohnzimmerschrank eine 70 cm lange Machete, folgte dem ausgestiegenen Autofahrer unauffällig und schlug wenig später von hinten ohne Vorwarnung mehrmals auf ihn ein. Das Opfer verlor einen Finger und erlitt, neben weiteren Verletzungen, einen offenen Schädelbruch.
    Die Geschichte landete jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Landgericht (LG) in Limburg hatte den Rentner wegen dieser Tat nämlich zu »nur« sieben Jahren Haft, unter anderem wegen versuchten Totschlags, verurteilt. Dies mochte der BGH nicht absegnen – das Gericht ordnete nun eine neue Verhandlung an: Nach Auffassung der Karlsruher Richter muss der Mann härter bestraft werden. Das LG habe zu Unrecht wegen des hohen Alters des Täters einen versuchten »Mord« abgelehnt und die Tat nur als gnädigeren »Totschlag« gewertet. Durch sein brutales und hinterhältiges Verhalten habe der Rentner dokumentiert, dass er trotz seines Alters sehr wohl bei Sinnen gewesen sei und daher die gesamte Tatsituation auch realistisch einschätzen konnte. Zudem müsse
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