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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Frankfurt mit abschreckender Wirkung: Ein junger Mann fuhr abends mit seinem Rad ohne Licht über eine Kreuzung und wurde dabei von einem abbiegenden Linienbus, dessen Fahrer den Radler übersehen hatte, frontal gerammt. Hierbei erlitt der Radfahrer erhebliche Körper- und vor allem schwere Kopfverletzungen mit Langzeitschäden. Als er durch einen Anwalt einige Monate später vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte und (zutreffend) vortrug, der Busfahrer habe die Vorfahrt missachtet und müsse daher den Schaden vollständig tragen, belehrten ihn die Richter. Der Tenor: Wer bei Dunkelheit ohne Licht fährt, muss selbst dann einen Teil seines Schadens tragen, wenn er ansonsten keinen Verkehrsverstoß begangen hat. Wörtlich heißt es im Urteil: »Die Beleuchtung eines Rades dient primär dazu, dass der Fahrradfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern gut gesehen wird. Die Benutzung eines Rades ohne oder mit unzureichender Beleuchtung stellt folglich eine extrem hohe Eigengefährdung dar, die ein sorgfältiger Radfahrer keinesfalls eingehen würde. Im konkreten Fall trägt der verunfallte Radfahrer daher 30 Prozent seines Schadens selbst, obwohl der Busfahrer die Vorfahrt missachtete und damit schuldhaft handelte.«
    Fazit: Wer Lust auf Kopfverletzungen mit Langzeitschäden hat und zudem auch noch einen Teil seiner Kosten und Schmerzen anschließend selbst tragen möchte, fährt ohne Licht. Der Rest knipst bitte die Lämpchen an, wenn es dunkel wird.

Oberlandesgericht Frankfurt — Aktenzeichen: 22 U 153/09

Arbeiten – nicht quatschen!
Warum ein Handy-Verbot im Betrieb zulässig ist
    Die Frage ist denkbar einfach – und doch hochbrisant: Darf ein Chef seinen Mitarbeitern die Nutzung des Privathandys am Arbeitsplatz verbieten? Der Fall: Die Arbeitnehmer eines Altenheims aus der Nähe von Mainz nutzten über viele Jahre ihre Privathandys, bis es dem Chef eines Tages zu bunt wurde. Er verbot per Dienstanweisung mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Privathandys während der Arbeitszeit. Da er den Betriebsrat nicht um Zustimmung fragte, klagte die Arbeitnehmervertretung anschließend vor dem Arbeitsgericht gegen das Handyverbot und forderte zudem ein Zustimmungsrecht ein.
    Zu Unrecht! Das Landesarbeitsgericht wies die Klage in letzter Instanz ab: Zunächst einmal stehe es jedem Arbeitgeber frei, Anordnungen bezüglich des Arbeitsverhaltens seiner Mitarbeiter zu treffen. Konkret könne er jedes Verhalten verbieten, das unmittelbare Auswirkung auf die Erfüllung der Arbeitspflicht habe. Im Unterschied zu einem am Arbeitsplatz genutzten Radio, das nur die »Ordnung« im Betrieb betreffe, dürfe die Nutzung des Privathandys vom Arbeitgeber untersagt werden. Wörtlich: »Es gehört nach Auffassung des Gerichts zu den selbstverständlichen Pflichten eines Arbeitnehmers, während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Nutzung des privaten Handys abzusehen, sofern der Arbeitgeber kein Einverständnis erteilt hat. Wer gleichwohl sein Handy nutzt, verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung. Die hier in Frage stehende Anordnung des Arbeitgebers, das bislang geduldete Handy ab sofort zu verbieten, ist folglich rechtens und verstößt nicht gegen arbeitsrechtliche Vorschriften.«
    Im Übrigen stellten die Richter dann noch fest, dass für eine solche Anordnung die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist: »Die Benutzung des Privathandys im Betrieb während der Arbeitszeit gehört zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Es unterliegt nicht der Disposition des Betriebsrates und kann souverän vom Arbeitgeber geregelt werden.«
    Fazit: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern nach dem Urteil des LAG Mainz die Nutzung des Privathandys während der Arbeitszeit verbieten. Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, hat dieser bezüglich einer solchen Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht.

Landesarbeitsgericht Mainz — Aktenzeichen: 6 TaBV 33/09

Überraschung: Fahrradfahrer sind keine Fußgänger!
Warum Radfahrer auf Zebrastreifen nichts verloren haben
    Das habe ich in meinem Leben – ungelogen – bestimmt schon mehr als tausend Mal beobachtet: Die Rede ist von Fahrradfahrern, die mit ihrem Drahtesel über einen Zebrastreifen sausen, vor dem ein Autofahrer brav
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