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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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nicht mehr hätten erstattet werden müssen.
    Fazit: Wer die Versicherung anlügt, riskiert selbst bei scheinbar kleinen »Flunkereien« den Verlust des kompletten Versicherungsschutzes. Ach ja: Und bei alledem haben wir natürlich noch gar nicht über die strafrechtliche Seite gesprochen. Der aufgezeigte Versicherungsbetrug kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren enden. Noch Fragen?

Oberlandesgericht Celle — Aktenzeichen: 8 U 122/08

Strohballen im Anflug
Warum man Umzäunungen respektieren sollte
    Schadenfreude ist an dieser Stelle eigentlich streng verboten. Manchmal allerdings geht es nicht anders. Und deshalb wird hier die tragisch-komische, aber ziemlich lehrreiche Geschichte eines jungen Mannes aus Erfurt erzählt, dem vor einigen Monaten folgendes Missgeschick widerfuhr: Bei einem Spaziergang durchs Gelände verspürte er plötzlich das dringende Bedürfnis, seine »Notdurft« (groß) zu verrichten. In Ermangelung einer geschützten Stelle stieg er über die Umzäunung eines nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, hockte sich hinter einen Berg von Strohballen und wollte gerade loslegen, als ihm tragischerweise der oberste Strohballen, der nicht ordnungsgemäß befestigt war, aus drei Metern Höhe auf den Kopf fiel. Bei dieser vermutlich sehr skurrilen Szene erlitt der Mann dann leider schwerste Verletzungen, unter anderem musste ein dabei gebrochenes Bein operativ verkürzt werden.
    Später verlangte der Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Inhaber des Bauernhofes und argumentierte, der Strohballen sei nicht ordnungsgemäß gesichert und daher ursächlich für seine Verletzungen gewesen. Während das Landgericht (LG) Erfurt dieser Meinung folgte, wies das Oberlandesgericht (OLG) Jena die Klage jetzt in letzter Instanz ab und stellte dabei einige interessante Regeln auf, die auch für Menschen gelten, die aktuell keine Probleme mit ihrer Notdurft haben. Das Gericht sprach nämlich aus, dass man sich als »Unbefugter« in der Regel nicht auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Grundstückseigentümers berufen darf. Nach Meinung des OLG gilt vielmehr folgendes Prinzip: »Wer sich unbefugt auf ein privates Grundstück begibt, gehört nicht zu dem Personenkreis, für den der Eigentümer später ersatzpflichtig ist, wenn es auf dem Grundstück zu einem schädigenden Ereignis kommt. Geschützt sind immer nur diejenigen Personen, mit denen der Eigentümer unter normalen Umständen rechnen muss oder die mit seinem Einverständnis handeln.«
    Das sollte man sich merken. Und merken sollte man sich auch, dass diese Regel durchaus weitreichende Konsequenzen hat: Sie gilt nämlich zum Beispiel auch dann, wenn man in einen umzäunten Garten steigt, um dort mal eben den Fußball des Filius zu holen. Oder auch etwa dann, wenn Kinder selbst als »Unbefugte« auf einer ordnungsgemäß abgesperrten Baustelle rumturnen und sich dort verletzen. Und spätestens jetzt versteht man dann auch die Bedeutung des Schildes: »Unbefugten ist der Zutritt verboten!« Man bewegt sich auf eigene Gefahr. So wie unser bedauernswerter Mann aus Erfurt.

Oberlandesgericht Jena — Aktenzeichen: 5 U 31/09

Teures Downloaden im Internet
Wenn Kinder im Netz Unsinn machen, haften die Eltern
    Dass Kinder, wenn man sie nicht vernünftig beaufsichtigt, im Internet reichlich Unsinn anstellen können, ist hinlänglich bekannt. Ziemlich teuer zu stehen kommt das jetzt eine Mutter aus Köln, deren beide minderjährigen Söhne insgesamt 964 (!) Musikstücke aus dem Internet heruntergeladen und dann im Rahmen einer Tauschbörse anderen Nutzern unbefugt zum Download angeboten hatten.
    Die Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses erhielt von den betroffenen Musikfirmen beziehungsweise Rechteinhabern anschließend eine Abmahnung, deren Kosten in Höhe von immerhin 2.380 Euro sie nun nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln tragen muss. Das OLG verurteilte die Frau zur Zahlung und stellte dabei einige hochinteressante Regeln zu der Frage auf, unter welchen Bedingungen Eltern für den Unfug der eigenen Kinder im Internet haftbar gemacht werden können.
    Wörtlich heißt es im Urteil: »Die Beklagte (Mutter) hat nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Das bloße, an die Kinder gerichtete Verbot,
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