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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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Richter am Oberlandesgericht in Saarbrücken, den Versicherungsfall »grob fahrlässig« herbeigeführt. Im Urteil heißt es: »Regelmäßig stellt das Abstellen einer Damenhandtasche, die üblicherweise und bekanntermaßen Wertgegenstände wie Geldbeutel, Kreditkarten, Haustür- und Autoschlüssel, Ausweispapiere, Führer- und Fahrzeugscheine enthält, in einem jedermann zugänglichen Bereich ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen, Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeiten, ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar. Dies gilt insbesondere für die fehlende Sicherung von Kfz-Schlüsseln.«
    Und im Hinblick auf die Anweisung an die beiden Freundinnen sah das Gericht keinen Grund zu einer anderen Beurteilung, wieder wörtlich aus dem Urteil: »Eine effektive Sicherung der Handtasche hätte weitergehende Maßnahmen vorausgesetzt, nämlich entweder das Bergen des Schlüssels in einem Brustbeutel oder einer Umhängetasche durch die Klägerin oder eine der Freundinnen oder aber zumindest, dass eine der Freundinnen die Tasche in die Hand genommen und bei sich getragen hätte. Darin, dass die Klägerin in der konkreten Situation all dies nicht veranlasst, sondern sich auf eine Bitte um optische Überwachung beschränkt hat, liegt ein besonders großer Sorgfaltsverstoß, der hier die Einstandspflicht der Versicherung ausschließt.«
    Fazit: Wer seine Handtasche in einer Disko oder einer Gaststätte ablegen möchte, sollte tunlichst darauf achten, dass sich keine Wertgegenstände oder gar der Autoschlüssel darin befinden. Andernfalls – siehe oben.

Oberlandesgericht Saarbrücken — Aktenzeichen: 5 U 102/09

Kleine Lügen bestraft die Versicherung sofort
Die dramatischen Konsequenzen eines Versicherungsbetruges
    Dass man seine Versicherung im Schadensfalle nicht anflunkern oder gar betrügen darf, weiß jeder, der halbwegs geradeaus denken kann – und zwar auch ohne juristische Vorkenntnisse. Gleichwohl landen unzählige Fälle dieser Art vor Gericht, weil besonders »clevere« Zeitgenossen meinen, für sie würden diese Regeln nicht gelten.
    Zur Abschreckung kommen hier die für viele offenbar immer noch überraschenden Konsequenzen, die ein solcher Unsinn haben kann, vorgeführt an der klassischen Hausratversicherung. Der Fall ist denkbar einfach: Hausratversicherungen stehen bekanntlich für Einbruchs- und Diebstahl-, Wasser- und Sturm- sowie für Brandschäden ein. Kommt es dann zu einem entsprechenden Schaden, etwa aufgrund eines Einbruchs oder eines Brandes, ist die Versuchung für viele immer noch zu groß: Was spricht schon dagegen, die gestohlene CD-Sammlung gegenüber der Versicherung mal eben von tatsächlich 100 auf 200 Exemplare aufzustocken? Merkt ja eh niemand.
    Von wegen! Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle zeigte kürzlich an einem spektakulären Fall, wie teuer eine solche Lüge werden kann. Ein Versicherungsnehmer hatte seiner Hausratversicherung falsche Angaben über angeblich bei einem Brand zerstörtes Inventar, unter anderem einer Waschmaschine und einer CD-Sammlung gemacht. Die CDs waren deutlich zu teuer angesetzt, und dummerweise stellte ein Sachverständiger auch noch fest, dass die behauptete Waschmaschine gar nicht hätte vollständig verbrennen können und zudem schwarzen Rauch hätte verursachen müssen, den die Feuerwehr aber nicht gesehen hatte.
    Die Erklärungen waren also gelogen – und die Folgen fatal: Die Versicherung verweigerte nämlich, obwohl die geflunkerten Angaben nur einen kleinen Teil des gesamten Schadens ausmachten, jegliche Zahlung – und bekam vom OLG Celle jetzt in letzter Instanz Recht. Grundsätzlich gilt nämlich: Wer arglistig über Tatsachen täuscht, die für die Festlegung der Versicherungssumme von Bedeutung sein können, verliert den Anspruch auf die komplette Versicherungsleistung. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer – außer in besonderen Härtefällen – nicht verlangen, dass bei Entdeckung des Schwindels nur der geflunkerte Teil von der Versicherungssumme abgezogen wird. Und: Wer die Versicherung anlügt, der kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs selbst dann den kompletten Anspruch verlieren, wenn sich die falschen Angaben auf Schadensposten beziehen, die wegen Erreichen der Versicherungssummenhöchstgrenze gar
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