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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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keine Musik aus dem Internet herunterzuladen und an Internettauschbörsen teilzunehmen, genügt zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch Kinder nicht, wenn dies von den Eltern nicht auch überwacht, sondern den Kindern vielmehr freie Hand gelassen wird. Außerdem hat die Beklagte auch keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, wie etwa eine Firewall oder Ähnliches installiert, die eine entsprechende Rechtsverletzung oder einen Missbrauch hätten verhindern können. Daher war sie als Anschlussinhaberin verantwortlich für die Urheberrechtsverletzungen und muss für diese haften.«
    Hört, hört! Ein einfaches Verbot, mal eben ausgesprochen zwischen Tür und Angel, reicht also keinesfalls aus. Eltern müssen ihre Kinder zudem beaufsichtigen und unter Umständen sogar Schutzmechanismen am Computer installieren, wollen sie nicht für Rechtsverletzungen ihrer Sprösslinge haftbar gemacht werden.
    Kleines Schmankerl zum Schluss: Da sich unter den 964 Titeln auch viele sehr alte Lieder befanden, etwa von den legendären »The Who« (britische Rockband, gegründet im Februar 1964!), wollte das OLG von der Mutter noch wissen, ob nicht vielleicht doch eher ihr Ehemann als Täter in Frage käme. Da die Frau sich hierzu aber nicht äußern konnte oder wollte, bleibt sie nach Meinung der Richter für den Internetanschluss und die Rechtsverletzungen alleinverantwortlich.

Oberlandesgericht Köln — Aktenzeichen: 6 U 101/09

Grob fahrlässig vor der Haustür
In der eigenen Straße gelten besondere Regeln für Autofahrer
    Hier kommt ein für Autofahrer ziemlich überraschendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamburg. Und die Botschaft lautet: Vor der eigenen Haustüre gelten bei Rutschgefahr besonders strenge Verkehrsregeln.
    Der Fall: Ein Autofahrer war bei schneebedeckter Fahrbahn in seine »Wohnstraße« eingebogen, hatte dort die Kontrolle über den Wagen verloren, rutschte auf den Bürgersteig und prallte mit dem Fahrzeug gegen eine Hauswand. Als er anschließend die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen wollte, weigerte sich diese, den kompletten Schaden zu begleichen. Sie pochte vielmehr auf eine Haftungsreduzierung aufgrund einer »grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles« – und zwar mit erstaunlicher Begründung: Ein einfaches Wegrutschen auf schneebedeckter Straße reiche zwar – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – regelmäßig noch nicht für eine »grobe Fahrlässigkeit« im Sinne des Versicherungsrechts. Im vorliegenden Fall sei allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Unfall in der Wohnstraße des Fahrers, also einer ihm sehr vertrauten Umgebung, ereignet hat. Wer also in bekannter Umgebung mit seinem Wagen über den Schnee rutsche, dem müsse in jedem Falle ein »grober Fahrfehler« unterstellt werden.
    Was zunächst wie ein Scherz klingt, befand das AG Hamburg jetzt zur Überraschung aller Beteiligten für rechtens. Da der Fahrer die Straße genau gekannt habe, müsse an ihn auch ein deutlich höherer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Unterlaufe ihm bei schneebedeckter Straße vor der eigenen Haustür oder auf unmittelbarem Weg dorthin ein Unfall, spreche der Beweis des ersten Anscheins tatsächlich dafür, dass er den Unfall nur durch einen besonders groben Fahrfehler verursacht haben könne. Schließlich seien ihm die üblichen Gefahrenquellen des Untergrundes ja hinlänglich bekannt gewesen. Die Versicherung habe daher zu Recht ihre Einstandspflicht abgelehnt.
    Fazit: Vor der eigenen Haustür muss man besonders gut aufpassen. Wer dort – etwa auf schneebedeckter Fahrbahn – mit seinem Wagen einen Unfall verursacht, büßt nach Meinung des AG Hamburg unter Umständen seinen Versicherungsschutz ein, selbst wenn er sich nicht anders verhalten hat als ein ortsunkundiger Fahrer.

Amtsgericht Hamburg St. Georg — Aktenzeichen: 916 C 359/09

Erziehungstipps vom Oberlandesgericht
Wenn die Eltern den Unterhalt nicht in bar zahlen möchten
    Dass Eltern und Kinder bisweilen unterschiedlicher Meinung sind, daran kann sich vermutlich jeder aus eigener Erfahrung gut erinnern. Diese Streitigkeiten gehören zum Entwicklungsprozess eines jungen Menschen und fördern, wenn sie denn vernünftig ausgetragen werden, am Ende immer die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. So jedenfalls die
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