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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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angehalten hat und wartet. Und ehrlicherweise habe ich mir darüber beziehungsweise über die rechtlichen Konsequenzen dessen noch nie wirklich Gedanken gemacht – bis jetzt ein aktuelles Urteil des Landgerichts aus Frankenthal in der Pfalz auf meinem Schreibtisch lag. Der erstaunliche Tenor: Fahrradfahrer dürfen die Vorrechte eines Zebrastreifens nicht für sich in Anspruch nehmen, es sei denn, es ist am Zebrastreifen ausdrücklich anders ausgewiesen! Der Zebrastreifen begünstigt ansonsten ausschließlich Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Und vor allem: Wer radfahrend einen Zebrastreifen überquert, ist gegenüber dem Kraftverkehr sogar wartepflichtig!
    Wer hätte das gedacht? Im konkreten Fall schwenkte eine Fahrradfahrerin vom Radweg plötzlich auf den Zebrastreifen ein, überquerte diesen und wurde dabei von einem Pkw erfasst. Das LG Frankenthal gab der Radlerin jetzt die hälftige Mitschuld an dem Unfall, da sie (siehe oben) nicht befugt war, mit dem Rad unvermittelt über den Zebrastreifen zu fahren, ohne auf den Verkehr zu achten und diesem Vorfahrt zu gewähren. Der Autofahrer bekam seinerseits die andere Hälfte der Verantwortung, da er sich nicht vorsichtig und insbesondere langsam genug dem Zebrastreifen genähert hatte.
    Die Richter des LG Frankenthal nutzten die günstige Gelegenheit und wiesen in ihrem Urteil zudem noch darauf hin, dass die hälftige Teilung der Verantwortung keinesfalls zwingend ist und dem Radfahrer unter Umständen sogar die komplette Schuld aufgebürdet werden kann. Nämlich dann, wenn sich aus der Sicht des Autofahrers der Zusammenstoß bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt als unvermeidbar darstellt. Und ganz zum Schluss heißt es: »Nur wenn ein Radfahrer sein Fahrrad schiebt, wird er wie ein Fußgänger behandelt und genießt dann auch den uneingeschränkten Schutz des Zebrastreifens.«

Landgericht Frankenthal — Aktenzeichen: 2 S 193/10

Rodeln auf eigene Gefahr!
Wer auf dem Schlitten sitzt, muss selbst aufpassen
    Zu den Freuden des Winters gehört zweifellos – gerade mit Kindern – das Rodeln. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamm stand kürzlich ein Fall zur Entscheidung, in dem es um die interessante Frage ging, ob eine Kommune schadensersatzpflichtig ist, wenn es beim Rodeln im Stadtpark zu Unfällen und Verletzungen kommt. Der Kläger war mit seinem Schlitten schwer gestürzt, als er in einem städtischen Park an einem Abhang eine Begrenzungsmauer zu einem tiefer gelegenen Weg übersehen hatte.
    Vor Gericht vertrat er anschließend die Auffassung, die Stadt sei aus Gründen der Verkehrssicherung verpflichtet gewesen, potentielle Rodler im Stadtpark auf den Absatz im Hang hinzuweisen oder andernfalls diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Da sie dies nicht getan habe, sei sie nunmehr schadensersatzpflichtig und müsse ihm Schmerzensgeld zahlen.
    Irrtum! Das OLG Hamm mochte sich dieser Meinung nicht anschließen und wies die Klage in letzter Instanz ab: Es bestehe, so die Richter, keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und Mauerabgrenzungen daher dort nicht untypisch seien. Im Übrigen sei der Kläger für den Unfall vor allem selbst verantwortlich. Er hätte nämlich nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar ist. Es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, sich vorab von der Eignung als Rodelpiste zu überzeugen, bei der Abfahrt nur gut einsehbare Abfahrten zu nehmen, seinen Schlitten stets zu kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einzustellen. Und dann wörtlich: »Eine Kommune ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht dazu verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang für das Rodeln zu sperren. Rodler müssen sich selbst von der Eignung als Rodelpiste überzeugen und können, wenn sie dies nicht tun, nicht im Nachhinein die Kommune verantwortlich machen.«
    Fazit: Wer auf dem Schlitten Platz nimmt, sollte sich vorab sorgfältig über den Pistenzustand und die Gefahrenquellen informieren.

Oberlandesgericht Hamm — Aktenzeichen: 9 U 81/10
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