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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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berücksichtigt werden, dass der Mann nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei wie auch vor Gericht die Tat vollkommen selbstverständlich als »gerechtfertigte Selbstjustiz« bewertet hatte, da er von der Polizei enttäuscht sei. Dies könne die Rechtsordnung nicht hinnehmen. Auch nicht bei Rentnern. Wörtlich: »Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, auch Rentner.«

Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: 2 Str 391/09

Mit Feuerwerk gegen Katzen
Wenn Rentner durchdrehen II
    Ganz ausnahmsweise wollen wir uns hier mal einen Fall aus der Kategorie »Schadenfreude« gönnen. Manche Dinge sind einfach zu absurd: Konkret die Geschichte eines Rentners aus der Nähe von Dessau. Der besaß ein Haus und auch eine Katze, für die er im Keller eine sogenannte »Katzenklappe« installiert hatte, damit sein Stubentiger nach draußen konnte. Dort draußen freundete sich die Katze dann irgendwann mit einem Kater an und brachte den auch gleich mit ins Haus, und zwar selbstverständlich durch die Katzenklappe.
    Unser Herr aus Dessau mochte nun aber keine zweite Katze haben und kam deshalb auf folgende Idee: Als seine Katze im oberen Stockwerk des Hauses war und er den Kater vom Fenster aus Richtung Katzenklappe kommen sah, zündete er zwei schwere Feuerwerkskörper, warf sie die Kellertreppe runter und hoffte, dass der eindringende Kater getroffen und getötet würde. Anschließend verharrte er fast fünfzehn Minuten im oberen Stockwerk. Dummerweise begann in dieser Zeit das Haus niederzubrennen, da sich an der Kellertreppe alte Kleidungsstücke befanden, die sofort Feuer fingen.
    Das Oberlandesgericht in Naumburg (Sachsen-Anhalt) verwarf jetzt die Klage des Mannes gegen seine Versicherung auf Ersatz für das komplett abgebrannte Haus. Der Mann habe, so die Richter, derart grob fahrlässig gehandelt, dass nicht mal eine Quotelung der Haftung in Betracht komme. Hierzu muss man wissen, dass seit 2008 im Falle einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Haftung der Versicherung nach dem Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers beschränkt werden kann. Während die Versicherungen bis 2008 bei grober Fahrlässigkeit (und natürlich bei Vorsatz) von der Haftung generell freigestellt waren, müssen sie heute unter Umständen auch bei grober Fahrlässigkeit anteilig haften.
    Das aber wollten die Richter in diesem Falle nicht einsehen. Wörtlich heißt es: »Das langfristig und zielgerichtet geplante Zünden von Feuerwerkskörpern in geschlossenen Räumen mit leicht brennbaren Gegenständen zur Tötung einer Katze, das einen Gebäudebrand mit völliger Zerstörung des Hauses zur Folge hat, rechtfertigt ausnahmsweise eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null. Ein solches, unverantwortliches wie unverständliches Verhalten kann nicht auf Kosten der Versicherung ausgetragen werden.«

Oberlandesgericht Naumburg — Aktenzeichen: 4 W 12/11

Polar-Schiffstour – leider ohne Arktis!
Der Klimawandel als Reisemangel
    Am Ende war es nur eine Frage der Zeit, bis der Klimawandel auch endlich Einzug in die deutschen Gerichtssäle halten würde. Jetzt ist es so weit – und der Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg kürzlich zu entscheiden hatte, darf getrost als Vorreiter für zukünftige Prozesse betrachtet werden. Folgendes war passiert: Ein Reiseveranstalter hatte einem Kunden eine Schiffsreise durch die »Nordwest-Passage« – also oberhalb des amerikanischen Kontinents, vom Atlantischen rüber zum Pazifischen Ozean – verkauft und bei der Durchquerung des Polarmeeres auch eine längere Fahrt durch »meterdickes Packeis« vertraglich angepriesen. Im Übrigen hatte der Veranstalter in den Reisevertrag noch einen Passus aufgenommen, nach dem Änderungen des Reiseverlaufs und des Programms aufgrund »extremer Witterungs- und Wetterverhältnisse« ausdrücklich vorbehalten sein sollten.
    Und dann wurde es spannend: Aufgrund des Klimawandels ließen sich nämlich auf der vorgesehenen Route durch das Polarmeer im Juli 2007 leider keine der versprochenen meterdicken Packeisschichten mehr finden mit der Konsequenz, dass das Schiff hauptsächlich durch seichtere Gewässer fahren musste. Einer der Passagiere zog anschließend vor Gericht und argumentierte, die Reise habe aufgrund der nicht eingehaltenen Zusicherung im Hinblick auf das
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