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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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rasanter Geschwindigkeit ein Auto. Den Rest können Sie sich vorstellen – für den Zuschauer immer wieder ein großer Spaß. Passiert das Ganze allerdings in der Wirklichkeit, stellt sich die interessante Frage: Muss der Autohalter eigentlich haften, wenn er beim Durchfahren einer Wasserlache einen Fußgänger nassspritzt und dessen Kleidung versaut? Das Landgericht in Itzehoe (Schleswig-Holstein) hat vor wenigen Tagen hierzu verbindlich Stellung genommen und Überraschendes festgestellt: »Ein Fahrzeughalter muss keinen Schadensersatz zahlen, wenn er eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird.«
    Im konkreten Fall befuhr der Autohalter eine Straße, die zur selben Zeit auch von einem älteren Ehepaar als Fußgänger genutzt wurde. Auf der Höhe der Eheleute fuhr der Mann dann so schnell durch eine Wasserlache, dass eine Fontaine auf das Paar niederregnete. Problem: Der Fahrer hätte den Schaden durch Fahren in Schrittgeschwindigkeit abwenden können.
    Das LG bestätigte jetzt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Autofahrer gleichwohl nicht vorliegen. Ihn treffe nämlich kein Verschulden, da »ein Pkw-Fahrer nicht verpflichtet ist, Wasserlachen auf der Fahrbahn nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten«. Berücksichtigt werden müsse zum einen die Unfallgefahr, die durch plötzliches Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehe. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Noch einmal wörtlich aus dem Urteil: »Bei Regen müssten ansonsten gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit Fußgänger damit rechnen müssen, bespritzt zu werden, können sie sich durch geeignete Bekleidung schützen.«
    Dieses Urteil ist übrigens rechtskräftig und damit verbindlich. Auch wenn es irgendwie nach Slapstick klingt.

Landgericht Itzehoe — Aktenzeichen: 1 S 186/10

Taxi vollgekotzt – wer zahlt?
Überraschendes aus München
    Für alle Freunde des gepflegten Getränkekonsums kommt hier die ultimative Frage: Wer zahlt eigentlich, wenn man ein Taxi wegen übermäßiger Trunkenheit vollkotzt?
    Die überraschende Antwort lautet: Es kommt darauf an! Das Amtsgericht in München musste kürzlich über folgenden, unappetitlichen Fall entscheiden. Nach ausgiebigem Besuch des Oktoberfestes stiegen zwei Freunde nachts in ein Taxi. Während der Fahrt wurde dann einem der beiden Kameraden ziemlich schlecht, woraufhin der andere den Taxifahrer bat, umgehend anzuhalten. Der Fahrer folgte dieser Bitte allerdings nicht, da er an einen Scherz glaubte, sich zudem kurz vor dem angepeilten Zielort befand und wegen der gerade erst angebrochenen Nachtschicht keine unnötige Zeit verlieren wollte.
    Das übelriechende Ergebnis dieses Entschlusses verteilte sich Sekunden später auf der gesamten Rückbank. Konsequenz: Die Nachtschicht war selbstverständlich beendet, und es entstanden zudem beachtliche Reinigungskosten, die der Taxifahrer – einschließlich seines Verdienstausfalls – später vor Gericht einklagte.
    Das Problem: Normalerweise muss ein Fahrgast, der ein Taxi verschmutzt/vollkotzt, für den dadurch entstandenen Schaden natürlich vollumfänglich aufkommen. Hier allerdings war der Taxifahrer ja gewarnt worden, hatte den Wagen aber gleichwohl nicht sofort angehalten. Das Gericht überraschte die Beteiligten und gab angesichts dieser Umstände dem Fahrer die (Mit-)Schuld für die Verschmutzung. Lediglich seine Behauptung, er habe die Warnung des anderen Fahrgastes nicht ernst genommen, da er angeblich häufiger von angetrunkenen Fahrgästen auf den Arm genommen werde, rettete ihm zumindest die Hälfte seiner Kosten.
    Fazit: Wer ein Taxi vollkotzt, muss grundsätzlich den Schlamassel auch bezahlen, übrigens tatsächlich einschließlich eines möglichen
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