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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
Autoren: Winfried Schwabe
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auch strafbar sein.

Oberlandesgericht Hamm — Aktenzeichen: 2 Ss 220/09

Saufen auf Pump ist Vertrauenssache
Ein Bierdeckel ist kein Beweisstück

    In meiner Lieblingskneipe in Köln gibt es das auch: Der ziemlich freundliche Wirt, nennen wir ihn Jörg, gestattet seinen Stammgästen, zur Not auch mal »einen Deckel zu machen«. Und zwar nicht den üblichen Deckel, den man dann am Ende des Abends bezahlt, sondern einen Deckel, den man auch bis zum nächsten Besuch der Gaststätte liegenlassen und dann bezahlen kann. Kann ja schon mal passieren, dass man das Geld vergisst oder gerade am Ende des Monats Ebbe im Portemonnaie herrscht. Wie gesagt, bei Stammgästen ist das für Jörg keine Sache, man kennt und vertraut sich.
    Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts in München sollte sich Jörg diese durchaus gängige Praxis in Zukunft im Einzelfall noch mal gut überlegen. Ein Deckel hat nämlich, so das Amtsgericht, für sich betrachtet nur einen sehr geringen Beweiswert bezüglich der dort aufgelisteten Getränke und Speisen.
    Im konkreten Fall klagte ein Wirt gegen eine ehemalige Stammkundin. Er behauptete, sie habe die von ihr konsumierten Getränke nicht vollständig bezahlt. Er habe ihre Getränkekosten mit ihrem Einverständnis stets auf einem Bierdeckel notiert. Inzwischen seien 136 Euro fällig. Die Frau hingegen meinte, diese 136 Euro seien frei erfunden und »nie im Leben angefallen«. Bierdeckel seien im Übrigen auch leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Geldbeträge darauf. Sie zahle daher allenfalls einen deutlich geringeren Betrag.
    Ãœberraschenderweise schlug sich das Gericht auf die Seite der Dame. Wörtlich heißt es: »Ein Bierdeckel mit einfachen Strichen darauf ist für sich betrachtet nicht aussagekräftig genug, um Forderungen in dieser Höhe zu rechtfertigen. Zwar handelt es sich bei einem Bierdeckel um eine Urkunde im Sinne des Strafrechts, dem durchaus Beweiswert zukommen kann. Gleichwohl bedarf es zur Begründung einer Forderung für über viele Tage aufgelaufene Beträge in aller Regel noch weiterer Nachweise.« Am Ende vernahm das Gericht deshalb dann noch mehrere Zeugen – und die Parteien einigten sich anschließend gütlich auf einen Mittelwert.
    Fazit: »Deckel machen« ist und bleibt ein Entgegenkommen der Wirte. Für beide Seiten gilt demnach: Vertrauen ist gut – direkt abrechnen aber eindeutig klüger.

Amtsgericht München — Aktenzeichen: 251 C 28086/10

»Fick deinen Esel!«
Wenn übereifrigen Vätern die Nerven durchgehen
    Wer kennt sie nicht: Die unzähligen Väter, die ihre Söhne erwartungsfroh zu den Jugendfußballspielen begleiten und hoffen, wie von den legendären Bläck Fööss , einer großartigen Kölner Karnevalsband, im wunderschönen »Fußball-Lied« besungen, » dat minge Jung enz wie d’r Overath weed! « (deutsche Übersetzung: »Dass mein Sohn mal so gut wie Wolfgang Overath wird.«).
    Hier kommt nun für alle motivierten Väter ein hochinteressantes und aktuelles Urteil des Amtsgerichts aus Lingen (Niedersachsen), das sich mit der Frage beschäftigt, ob und wie übereifrige Väter von Jugendfußballern zu behandeln sind, wenn ihnen auf dem Sportplatz die Nerven durchgehen. Der Fall: Ein Vater beobachtete das Spiel der Mannschaft seines Sohnes und rief dabei mehrfach lauthals von außen ins Geschehen hinein. Als ihn daraufhin ein Spieler der gegnerischen Mannschaft bat, dies zu unterlassen, verlor der Vater die Contenance: Er schrie den Jungen mit den – eigentlich nicht druckreifen – Worten »Fick deinen Esel!« an. Da der Schiedsrichter dies hörte, notierte er den Vorfall im Spielbericht. Einige Wochen später verurteilte dann das Sportgericht des Fußballverbandes den Verein, in dem der Sohn des Vaters spielte, wegen dieser Entgleisung zu einer Ordnungsstrafe von 400 Euro.
    Da der Verein sich das unflätige Verhalten des Vaters nicht bieten lassen wollte, verklagte er ihn anschließend auf Erstattung dieses Betrages – und bekam Recht! Das AG Lingen fand zur Urteilsbegründung nun ziemlich druckreife Sätze. Wörtlich heißt es: »Ein Verein, der seinen Sportplatz für Fußballspiele zur Verfügung stellt, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Besucher die
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